EBM-Honorarkürzung Psychotherapie: Rechtliche Angriffspunkte und Folgen für die Versorgung

Die Absenkung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM, um 4,5 Prozent sorgt bundesweit für Kritik. Auf den ersten Blick handelt es sich um eine typische Anpassungsentscheidung innerhalb der vertragsärztlichen Vergütung. Bei genauerem Hinsehen geht es jedoch um mehr.

Betroffen sind zentrale Fragen des Vertragsarztrechts: Wie weit reicht der Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses? Welche Bedeutung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen? Und darf eine Honoraranpassung isoliert berechnet werden, wenn zugleich die psychotherapeutische Versorgung vielerorts angespannt ist?

Der GKV-Spitzenverband bewertet die Absenkung als Ergebnis eines gesetzlich vorgesehenen Honorarvergleichs. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert die Entscheidung dagegen deutlich und verweist auf methodische Mängel sowie mögliche Folgen für die Versorgung.

Was wurde beschlossen?

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung zahlreicher psychotherapeutischer Leistungen im EBM zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abzusenken. Betroffen sind insbesondere Leistungen aus dem psychotherapeutischen Bereich, darunter antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie, psychotherapeutische Sprechstunden und Akutbehandlungen.

Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen weisen darauf hin, dass die Absenkung praktisch fast alle niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten betrifft. Die KV Hessen nennt ausdrücklich Leistungen aus dem Abschnitt 35.2 EBM sowie weitere betroffene Gebührenordnungspositionen.

Gleichzeitig wurden Strukturzuschläge angehoben. Diese Zuschläge sollen insbesondere Personalaufwand in psychotherapeutischen Praxen berücksichtigen. Nach Einschätzung verschiedener Psychotherapeutenkammern verbleibt trotz dieser Erhöhung für viele Praxen eine spürbare Honorarminderung.

Rechtsgrundlage: Der Bewertungsausschuss und der EBM

Der EBM wird im System der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Bewertungsausschuss fortentwickelt. Die zentrale gesetzliche Grundlage findet sich in § 87 SGB V. Der Bewertungsausschuss bestimmt danach den Inhalt des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen.

Kommt im Bewertungsausschuss keine Einigung zustande, kann der Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden. Diese Entscheidungen haben erhebliche praktische Bedeutung, weil sie die Vergütung vertragsärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung konkret prägen.

Der Bewertungsausschuss hat dabei einen Gestaltungsspielraum. Dieser ist jedoch nicht grenzenlos. Seine Entscheidungen müssen mit höherrangigem Recht, den gesetzlichen Vorgaben des SGB V und den durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben vereinbar sein.

Die BSG-Rechtsprechung zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Die aktuelle Diskussion lässt sich ohne die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen nicht verstehen. Bereits mit Urteil vom 25. August 1999, B 6 KA 14/98 R und B 6 KA 17/98 R, hat das BSG Grundsätze zur angemessenen Honorierung zeitabhängiger und genehmigungsbedürftiger psychotherapeutischer Leistungen entwickelt.

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist die besondere Struktur psychotherapeutischer Leistungen. Psychotherapie ist weitgehend zeitgebunden. Anders als in vielen anderen Fachgruppen kann die Leistungserbringung nicht ohne Weiteres durch apparative Leistungen, Delegation oder hohe Fallzahlen ausgeweitet werden.

Das BSG hat deshalb verlangt, dass bei typischer Vollauslastung ein Honorar erreichbar sein muss, das im Verhältnis zu vergleichbaren Facharztgruppen angemessen ist. Diese Rechtsprechung diente historisch vor allem dazu, eine strukturelle Unterbewertung psychotherapeutischer Leistungen zu korrigieren.

Sie wirkt jedoch nicht nur in eine Richtung. Wird rechnerisch eine Überbewertung gegenüber Vergleichsgruppen angenommen, kann daraus spiegelbildlich eine Anpassungsdebatte entstehen. Genau auf diesen Mechanismus stützt sich die aktuelle Absenkung.

Warum die Entscheidung rechtlich umstritten ist

Die Kritik richtet sich weniger gegen den Grundsatz, dass EBM-Bewertungen überprüft und angepasst werden dürfen. Umstritten ist vor allem, ob die konkrete Absenkung methodisch und rechtlich tragfähig begründet ist.

Nach der Darstellung der KBV wurden die für die Überprüfung herangezogenen Daten und das Berechnungsverfahren trotz geltend gemachter Mängel nicht ausreichend angepasst. Der GKV-Spitzenverband verweist demgegenüber auf einen gesetzlich vorgesehenen Honorarvergleich mit ärztlichen Vergleichsgruppen.

Damit liegt der Kern möglicher rechtlicher Auseinandersetzungen in der Methodik: Wurden die Referenzgruppen sachgerecht gewählt? Bilden die Datengrundlagen die tatsächliche Praxisrealität ab? Sind Arbeitszeit, Auslastung, Teilzeitquoten, Praxiskosten und nicht vergütete Tätigkeiten ausreichend berücksichtigt?

Rechtsschutz: Angriff meist über Honorarbescheide

Praktisch richtet sich Rechtsschutz häufig nicht unmittelbar gegen den Beschluss des Bewertungsausschusses. In vielen Fällen wird die EBM-Bewertung inzident überprüft, also mittelbar im Rahmen eines Verfahrens gegen den Honorarbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung.

Der Honorarbescheid setzt die EBM-Bewertung gegenüber der einzelnen Praxis um. Dadurch kann im Streitfall geprüft werden, ob die zugrunde liegende Bewertungsentscheidung rechtmäßig ist. Für betroffene Praxen ist daher entscheidend, Fristen zu beachten und Honorarbescheide sorgfältig zu prüfen.

Eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall hängt vom konkreten Bescheid, dem Abrechnungszeitraum, der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und dem weiteren rechtlichen Vorgehen ab.

Mögliche Angriffspunkte gegen die Honorarkürzung

Juristisch kommen mehrere Angriffspunkte in Betracht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Entscheidung auf einer tragfähigen und nachvollziehbaren Bewertungsmethodik beruht.

Ein erster Angriffspunkt betrifft die Auswahl der Vergleichsgruppen. Die BSG-Rechtsprechung verlangt keinen beliebigen Einkommensvergleich, sondern eine sachgerechte Einordnung psychotherapeutischer Leistungen im Verhältnis zu vergleichbaren Arztgruppen. Werden Gruppen gewählt, die strukturell nicht vergleichbar sind, kann dies die Berechnung verzerren.

Ein zweiter Angriffspunkt liegt in den Annahmen zur Arbeitszeit und Auslastung. Psychotherapeutische Leistungen sind zeitgebunden. Neben den eigentlichen Sitzungen fallen Dokumentation, Antragstellung, Befundberichte, Praxisorganisation, Supervision und weitere nicht unmittelbar vergütete Tätigkeiten an. Werden diese Tätigkeiten nicht realitätsnah berücksichtigt, kann die Modellrechnung die wirtschaftliche Situation psychotherapeutischer Praxen unzutreffend abbilden.

Ein dritter Angriffspunkt betrifft Praxiskosten und Teilzeitstrukturen. Gerade bei psychotherapeutischen Praxen können Praxisorganisation, Personalaufwand und regionale Kostenunterschiede erhebliche Bedeutung haben. Schon geringe Änderungen einzelner Parameter können das Ergebnis eines Einkommensvergleichs deutlich beeinflussen.

Ein vierter Angriffspunkt betrifft die Versorgungsauswirkungen. Eine Vergütungsentscheidung darf nicht völlig losgelöst vom Sicherstellungsauftrag betrachtet werden. Nach § 72 SGB V ist die vertragsärztliche Versorgung so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

Sicherstellungsauftrag: Mehr als eine reine Rechenfrage

Der Sicherstellungsauftrag ist für die Bewertung der Entscheidung besonders wichtig. Psychotherapeutische Versorgung ist in vielen Regionen bereits angespannt. Lange Wartezeiten, regionale Unterschiede und begrenzte Kassensitze prägen die Versorgungslage.

Eine Honorarkürzung kann deshalb nicht nur als technische Anpassung innerhalb des EBM verstanden werden. Sie kann auch Auswirkungen auf Niederlassungsentscheidungen, Praxisumfang, Personalstruktur und die Bereitschaft zur Behandlung gesetzlich Versicherter haben.

Die Psychotherapeutenkammer Berlin warnt vor zusätzlichem Druck auf die Versorgung. Auch andere Kammern und Kassenärztliche Vereinigungen kritisieren, dass die Absenkung in eine Phase steigenden Behandlungsbedarfs fällt.

Rechtlich bedeutet das nicht automatisch, dass die Kürzung unwirksam ist. Es stärkt aber die Argumentation, dass der Bewertungsausschuss Versorgungsfolgen nicht ausblenden darf, wenn sie absehbar und relevant sind.

Warum die Entscheidung auch Krankenhäuser betrifft

Unmittelbar betrifft die Absenkung die ambulante vertragspsychotherapeutische Versorgung. Ihre strukturellen Folgen können jedoch deutlich weiter reichen.

Wenn die wirtschaftliche Attraktivität ambulanter psychotherapeutischer Tätigkeit sinkt, kann dies langfristig die Verteilung psychotherapeutischer Kapazitäten verändern. Betroffen sein können auch psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser, Institutsambulanzen, Tageskliniken und stationsäquivalente Behandlungsangebote.

Psychotherapeutische Leistungen sind personalintensiv, planbar und sektorenübergreifend anschlussfähig. Sie eignen sich deshalb besonders für neue Versorgungsmodelle an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung.

Für Krankenhäuser kann die Entwicklung daher planungsrechtlich relevant werden. Wenn ambulante Versorgungskapazitäten unter Druck geraten, können Kliniken ihre Rolle als stabilisierender Bestandteil regionaler Versorgungssysteme stärker betonen.

Auswirkungen auf sektorenübergreifende Versorgung

Die Krankenhausreform und die Diskussion um sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen erhöhen die Bedeutung psychotherapeutischer Angebote zusätzlich. Gerade in ländlichen Regionen kann Psychotherapie ein wichtiger Bestandteil regionaler Versorgungsaufträge sein.

Honoraranpassungen im ambulanten Bereich wirken deshalb mittelbar in die Krankenhausplanung hinein. Sie können beeinflussen, ob Versorgungsangebote stärker ambulant, teilstationär, stationär oder hybrid organisiert werden.

Das bedeutet nicht, dass jede Honorarkürzung automatisch zu einer Verlagerung in Kliniken führt. Die Entscheidung kann aber strukturelle Anreize setzen, die sich erst mittel- und langfristig zeigen.

Einordnung: Formal nachvollziehbar, methodisch angreifbar

Die Absenkung der psychotherapeutischen EBM-Bewertungen lässt sich formal als Fortschreibung der BSG-Rechtsprechung zur Einkommensparität verstehen. Wenn psychotherapeutische Leistungen an einem Vergleichsniveau gemessen werden, kann dieses Modell sowohl Aufwertungen als auch Abwertungen begründen.

Gleichzeitig bleibt die Entscheidung rechtlich und gesundheitspolitisch angreifbar. Denn Einkommensvergleichsrechnungen hängen stark von ihren Annahmen ab. Referenzgruppen, Arbeitszeitmodelle, Kostenansätze und statistische Daten sind keine neutralen Selbstverständlichkeiten, sondern bewertungsrelevante Parameter.

Gerade deshalb ist die Absenkung um 4,5 Prozent nicht nur eine mathematische Folge der BSG-Rechtsprechung. Sie erscheint zugleich als Ergebnis eines Bewertungsspielraums, der politisch, methodisch und rechtlich überprüfbar bleibt.

Fazit

Die EBM-Honorarkürzung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent ist mehr als eine technische Anpassung im vertragsärztlichen Vergütungssystem. Sie berührt zentrale Fragen der angemessenen Vergütung, der Methodik von Einkommensvergleichen und des Sicherstellungsauftrags.

Rechtlich entscheidend wird sein, ob die Datengrundlagen, Vergleichsgruppen und Modellannahmen der Absenkung tragfähig sind. Besonders relevant sind dabei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur psychotherapeutischen Vergütung und die Vorgaben aus § 72 SGB V.

Für psychotherapeutische Praxen bedeutet die Entscheidung, dass Honorarbescheide sorgfältig geprüft werden sollten. Für Krankenhäuser und sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen ist die Entwicklung ein Hinweis darauf, dass psychotherapeutische Versorgung künftig noch stärker Teil regionaler Strukturplanung werden kann.

FAQ

Was bedeutet die EBM-Honorarkürzung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten?

Die Bewertung zahlreicher psychotherapeutischer Leistungen im EBM wurde zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abgesenkt. Dadurch sinkt die Vergütung vieler ambulanter psychotherapeutischer Leistungen. Gleichzeitig wurden Strukturzuschläge angehoben, was die Kürzung je nach Praxisstruktur teilweise abmildern kann.

Ist die Honorarkürzung automatisch rechtswidrig?

Nein. Der Bewertungsausschuss darf EBM-Bewertungen grundsätzlich anpassen. Rechtlich angreifbar wird eine Absenkung aber dann, wenn Datengrundlagen, Vergleichsgruppen oder Berechnungsmethoden nicht tragfähig sind oder relevante Versorgungsfolgen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Welche Rolle spielt das Bundessozialgericht?

Das Bundessozialgericht hat Grundsätze zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen entwickelt. Danach muss bei typischer Auslastung ein angemessenes Einkommen im Verhältnis zu vergleichbaren Facharztgruppen erreichbar sein. Diese Rechtsprechung bildet den Hintergrund der aktuellen Debatte.

Wie können betroffene Praxen rechtlich vorgehen?

In der Praxis kommt häufig ein Vorgehen gegen Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung in Betracht. Dabei kann die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden EBM-Bewertung mittelbar überprüft werden. Fristen und der konkrete Bescheid sind dabei entscheidend.

Warum ist die Entscheidung auch für Krankenhäuser wichtig?

Die Kürzung betrifft unmittelbar den ambulanten Bereich. Mittelbar kann sie aber Auswirkungen auf Versorgungskapazitäten, Niederlassungsentscheidungen und sektorenübergreifende Versorgungsmodelle haben. Dadurch kann die Rolle von Kliniken, Institutsambulanzen und tagesklinischen Angeboten an Bedeutung gewinnen.

Quellen & Verweise

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie gegen konkrete Honorarbescheide vorgegangen werden kann, hängt insbesondere vom Bescheid, dem Abrechnungszeitraum, der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung ab.

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