Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Absenkung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen um 4,5 Prozent vorläufig gestoppt. Grundlage ist der Beschluss vom 9. Juli 2026 im Verfahren L 7 KA 11/26 KL ER. Damit darf die Kürzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst nicht vollzogen werden.
Die Entscheidung betrifft ein zentrales Thema des Vertragsarztrechts: die Frage, wie psychotherapeutische Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab bewertet werden dürfen und welche Anforderungen an eine rechtssichere Angemessenheitsprüfung zu stellen sind. Für psychotherapeutische Praxen ist der Beschluss wirtschaftlich bedeutsam. Er schafft jedoch noch keine endgültige Klärung.
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hatte am 11. März 2026 eine Neuregelung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen beschlossen. Danach sollten die Strukturzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2026 um rund 14,25 Prozent angehoben werden. Gleichzeitig sollten zahlreiche psychotherapeutische Gebührenordnungspositionen ab dem 1. April 2026 um etwa 4,5 Prozent niedriger bewertet werden. Die entsprechenden Beschlussunterlagen sind über das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der Absenkung an. Die sofortige Vollziehung bedeutet, dass eine angegriffene Regelung trotz Klage zunächst umgesetzt werden soll. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt allerdings grundsätzlich, dass eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall oder eine wirksame Vollziehungsanordnung greift. Maßgeblich ist insoweit § 86a SGG.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhob gegen den Beschluss Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Sie wandte sich insbesondere gegen die Berechnungsmethode. Nach ihrer Auffassung wurden unterschiedliche Datenjahre miteinander vermischt. Dadurch würden die Erhöhungen des Orientierungswerts für 2025 und 2026 für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten faktisch wieder neutralisiert.
Wie wurde die Absenkung berechnet?
Ausgangspunkt der Berechnung war ein Vergleich zwischen dem wirtschaftlich erforderlichen Soll-Umsatz einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis und dem nach dem EBM erzielbaren Umsatz. Der Erweiterte Bewertungsausschuss setzte den Soll-Umsatz unter Heranziehung ärztlicher Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2024 und der Kostenstrukturerhebung 2023 mit 173.588 Euro an.
Demgegenüber wurde der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis anhand des Orientierungswerts für 2026 berechnet. Dieser Umsatz wurde mit 192.805 Euro angesetzt. Der Orientierungswert ist eine zentrale Rechengröße für die Vergütung vertragsärztlicher und vertragspsychotherapeutischer Leistungen. Für 2026 wurde er nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der ambulanten Versorgung um 2,8 Prozent angehoben.
Aus dem Verhältnis von Soll-Umsatz und erzielbarem Umsatz leitete der Erweiterte Bewertungsausschuss rechnerisch eine mögliche Absenkung um 9,97 Prozent ab. Beschlossen wurde jedoch eine niedrigere Absenkung um 4,5 Prozent. Die gesetzliche Grundlage für die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen findet sich in § 87 SGB V. Danach haben die Bewertungen psychotherapeutischer Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten.
Warum hatte das Gericht rechtliche Bedenken?
Das Landessozialgericht stellte im Eilverfahren klar, dass der Erweiterte Bewertungsausschuss bei komplexen Bewertungsentscheidungen grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Die Gerichte ersetzen solche Kalkulationen nicht ohne Weiteres durch eigene Berechnungsmodelle. Auch muss nicht jedes einzelne Rechenelement mathematisch oder betriebswirtschaftlich unangreifbar sein.
Die gewählte Methode muss jedoch sachgerecht, nachvollziehbar und frei von erheblichen Beurteilungsfehlern sein. Genau daran hatte der Senat im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts wurden Einkommen aus unterschiedlichen Bezugsjahren unmittelbar miteinander verglichen.
Der Vergleichsertrag der herangezogenen Facharztgruppen beruhte auf Daten aus dem Jahr 2024. Der psychotherapeutische Umsatz wurde dagegen mit dem Orientierungswert des Jahres 2026 berechnet. Wegen der zwischenzeitlichen Erhöhungen des Orientierungswerts um 3,85 Prozent im Jahr 2025 und weitere 2,8 Prozent im Jahr 2026 konnte dies nach Auffassung des Gerichts zu einem verzerrten Bild führen.
Besonders deutlich wurde die mögliche Ergebnisrelevanz daran, dass der psychotherapeutische Umsatz bei Anwendung des Orientierungswerts 2024 lediglich um 3,94 Prozent über dem Soll-Umsatz gelegen hätte. Eine Kürzung um 4,5 Prozent wäre dann rechnerisch nicht in gleicher Weise erklärbar gewesen.
Kein ausreichendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug
Unabhängig von den Bedenken gegen das Berechnungsmodell sah das Gericht auch kein hinreichend dargelegtes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung. Eine sofortige Vollziehung kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Beschluss möglichst schnell angewendet werden soll.
Der bloße Wunsch, die Vergütungsabsenkung trotz Klage unmittelbar umzusetzen, genügt nach der Entscheidung nicht. Ebenso wenig reicht es aus, auf die Funktion des Erweiterten Bewertungsausschusses als Konfliktlösungsgremium zu verweisen. Der Gesetzgeber hat Beschlüsse dieses Gremiums nicht kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärt.
Damit ordnete das Landessozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vergütungsabsenkung und die damit verbundenen Änderungen des EBM an. Die KBV wertete die Entscheidung als ersten Erfolg im Eilverfahren.
Was bedeutet die Entscheidung für psychotherapeutische Praxen?
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Bewertungen der betroffenen psychotherapeutischen Leistungen. Die Entscheidung hebt die Absenkung aber nicht endgültig auf. Sie stoppt lediglich deren Vollzug für die Dauer des weiteren gerichtlichen Verfahrens.
Psychotherapeutische Praxen sollten daher beachten, dass spätere Rückforderungen nicht ausgeschlossen sind. Das Gericht hat der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgegeben, auf Rückforderungsvorbehalte in den Honorarbescheiden ab dem zweiten Quartal 2026 hinzuwirken.
Das bedeutet: Werden Honorare zunächst auf Grundlage der bisherigen Bewertung ausgezahlt, kann eine spätere teilweise Rückforderung in Betracht kommen, falls sich der Beschluss im Hauptsacheverfahren doch als rechtmäßig erweist. Für die Kassenärztlichen Vereinigungen entsteht dadurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Nach Einschätzung des Senats ist dieser Aufwand jedoch beherrschbar, weil Nachvergütungen und Rückforderungen im Vertragsarztrecht zur verwaltungspraktischen Routine gehören.
Einordnung für das Vertragsarztrecht
Der Beschluss zeigt, dass die gerichtliche Kontrolle von Bewertungsentscheidungen des Erweiterten Bewertungsausschusses zwar zurückhaltend erfolgt, aber nicht folgenlos bleibt. Gerade bei Vergütungsentscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung müssen die verwendeten Vergleichsgrößen tragfähig sein.
Für die Angemessenheitsprüfung psychotherapeutischer Vergütungen folgt daraus: Werden Erträge unterschiedlicher Arztgruppen miteinander verglichen, müssen die herangezogenen Daten grundsätzlich zeitlich zueinander passen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Honorarentwicklungen einzelner Jahre verzerrt abgebildet werden.
Die Hauptsacheentscheidung bleibt abzuwarten. Erst sie wird klären, ob die vom Erweiterten Bewertungsausschuss beschlossene Absenkung materiell rechtmäßig ist oder nicht. Der Eilbeschluss ist daher ein wichtiger Zwischenschritt, aber keine abschließende Entscheidung über die Höhe der Psychotherapie-Vergütung.
FAQ
Ist die Kürzung der Psychotherapie-Honorare endgültig aufgehoben?
Nein. Das Landessozialgericht hat die Absenkung im Eilverfahren vorläufig gestoppt. Über die Klage in der Hauptsache ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Welche Leistungen sind von der geplanten Absenkung betroffen?
Betroffen sind zahlreiche psychotherapeutische Gebührenordnungspositionen, insbesondere Leistungen aus dem Bereich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Die genaue Reichweite ergibt sich aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses und den EBM-Änderungen.
Warum beanstandete das Gericht die Berechnungsmethode?
Das Gericht sah erhebliche rechtliche Bedenken, weil für den Vergleich unterschiedliche Bezugsjahre verwendet wurden. Fachärztliche Vergleichserträge wurden aus Daten des Jahres 2024 abgeleitet, während der psychotherapeutische Umsatz mit dem Orientierungswert 2026 berechnet wurde.
Können psychotherapeutische Praxen später Rückforderungen treffen?
Ja. Wenn die Absenkung im Hauptsacheverfahren später als rechtmäßig bestätigt wird, können zunächst zu hoch ausgezahlte Honorare unter Umständen teilweise zurückgefordert werden. Deshalb sollen Honorarbescheide ab dem zweiten Quartal 2026 mit Rückforderungsvorbehalten versehen werden.
Welche Bedeutung hat der Beschluss über den Einzelfall hinaus?
Der Beschluss betont, dass Vergütungsvergleiche im Vertragsarztrecht nachvollziehbar und methodisch tragfähig sein müssen. Zeitlich nicht passende Vergleichsdaten können erhebliche rechtliche Zweifel an einer Honorarabsenkung begründen.
Quellen & Verweise
- LSG Berlin-Brandenburg: Pressemitteilung zur umstrittenen Absenkung der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen
- LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2026, L 7 KA 11/26 KL ER
- Institut des Bewertungsausschusses: Bekanntmachung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses
- Erweiterter Bewertungsausschuss: Beschlussunterlagen zur Psychotherapie-Vergütung 2026
- KBV: LSG stoppt Honorarabsenkung für Psychotherapeuten
- KBV: Vergütung psychotherapeutischer Leistungen wird um fast fünf Prozent gekürzt
- KBV: Finanzierungsverhandlungen und Orientierungswert 2026
- § 87 SGB V
- § 86a SGG
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