Nachträgliche Rechnungskorrektur: Kein Zusatzentgelt nach neun Monaten

Ein vergessenes Zusatzentgelt kann für Krankenhäuser erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.04.2026. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Krankenhaus ein zunächst nicht berechnetes Zusatzentgelt rund neun Monate nach der ursprünglichen Schlussrechnung noch nachfordern durfte.

Das Bayerische LSG, Urteil vom 09.04.2026, L 5 KR 571/23, verneinte dies. Nach Auffassung des Gerichts sind nachträgliche Korrekturen von Krankenhausabrechnungen nach Übermittlung an die Krankenkasse nur in engen Ausnahmefällen möglich. Grundlage ist insbesondere § 17c Abs. 2a KHG.

Worum ging es in dem Fall?

Das klagende Krankenhaus behandelte im Mai 2022 einen gesetzlich versicherten Patienten stationär wegen eines zerebralen Aneurysmas. Für die Behandlung stellte es der Krankenkasse zunächst 7.542,82 Euro in Rechnung. Die Krankenkasse zahlte diesen Betrag vollständig.

Später stellte das Krankenhaus fest, dass ein Zusatzentgelt für eine selektive Embolisation mit Metallspiralen nicht abgerechnet worden war. Der OPS-Code, der nach Auffassung des Krankenhauses auf das Zusatzentgelt hinwies, war bereits bei der ersten Datenübermittlung enthalten. Rund neun Monate nach der ursprünglichen Abrechnung korrigierte das Krankenhaus die Rechnung und verlangte weitere 2.954,68 Euro.

Das Krankenhaus argumentierte, die Krankenkasse habe anhand der übermittelten Daten erkennen können, dass das Zusatzentgelt fehlte. Die Krankenkasse sah das anders. Sie vertrat die Auffassung, dass nachträgliche Rechnungskorrekturen nach § 17c Abs. 2a KHG grundsätzlich ausgeschlossen seien. Außerdem sei sie nicht verpflichtet, die Abrechnung im Interesse des Krankenhauses auf vergessene Vergütungsbestandteile zu überprüfen.

LSG Bayern: Korrektur nur in engen Ausnahmefällen

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts München. Dem Krankenhaus stand der nachträglich geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu.

Nach Ansicht des Senats enthält § 17c Abs. 2a KHG einen grundsätzlich abschließenden Ausschluss nachträglicher Rechnungskorrekturen. Nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse ist eine Korrektur durch das Krankenhaus ausgeschlossen, sofern sie nicht zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist.

Die PrüfvV 2022 lässt Rechnungskorrekturen ebenfalls nur in bestimmten Fällen zu. Das Gericht stellte heraus, dass diese Ausnahmen eng auszulegen sind. Ziel des gesetzlichen Korrekturausschlusses sei ein beschleunigtes und verlässliches Abrechnungsverfahren. Dieses Ziel habe der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts bewusst höher gewichtet als eine jederzeit nachträglich herstellbare materielle Richtigkeit der Abrechnung.

Fehlerverfahren nach § 301 SGB V half dem Krankenhaus nicht

Das Krankenhaus berief sich auch auf das Fehlerverfahren nach der Vereinbarung zu § 301 SGB V. Dieses Argument überzeugte das Gericht nicht.

Nach § 11 Abs. 1 PrüfvV 2022 ist eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus unter anderem zur Berichtigung solcher Fehler zulässig, die von der Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V angemerkt wurden. Genau daran fehlte es hier: Die Krankenkasse hatte den Fehler nicht angemerkt.

Das LSG sah im Fehlerverfahren keine allgemeine Möglichkeit, versehentlich unterbliebene Abrechnungspositionen später nachzufordern. Es gehe vor allem um systemimmanente Fehler der Datenerfassung oder Datenübermittlung. Ein vergessenes Zusatzentgelt sei dagegen keine automatisch korrigierbare Lücke in der Rechnung.

Keine Pflicht der Krankenkasse zur Vervollständigung der Krankenhausrechnung

Das Gericht lehnte auch eine allgemeine Pflicht der Krankenkasse ab, zugunsten des Krankenhauses nach vergessenen Zusatzentgelten zu suchen. Eine solche Pflicht würde das Abrechnungsverfahren erheblich ausweiten und dem Zweck des § 17c Abs. 2a KHG widersprechen.

Hinzu kam: Das Fehlen des Zusatzentgelts war nach Auffassung des Gerichts nicht offenkundig. Der angegebene OPS-Code machte die zusätzliche Abrechnung nicht zwingend. Es konnte beispielsweise sein, dass Materialien kostenlos überlassen wurden. Deshalb musste der Krankenkasse das fehlende Zusatzentgelt nicht ohne Weiteres ins Auge springen.

Das Gericht bezog sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu offensichtlichen Unrichtigkeiten. Nach der früheren Entscheidung BSG, Urteil vom 19.11.2019, B 1 KR 10/19 R, kommt es darauf an, ob ein Korrekturbedarf für die Krankenkasse offenkundig und geradezu ins Auge springend war. Dies verneinte das LSG Bayern im vorliegenden Fall.

Neun Monate waren deutlich zu spät

Entscheidend war außerdem der erhebliche Zeitablauf. Das Krankenhaus korrigierte die Rechnung erst rund neun Monate nach der ursprünglichen Datenübermittlung. Das lag nach Auffassung des LSG deutlich außerhalb der vierwöchigen Korrekturfrist, die § 11 Abs. 2 PrüfvV 2022 für bestimmte Korrekturfälle vorsieht.

Selbst wenn eine Rechnungskorrektur dem Grunde nach in Betracht gekommen wäre, hätte sie daher zeitnah erfolgen müssen. Das Urteil macht deutlich: Krankenhäuser sollten offene Abrechnungsfälle nicht erst Monate später auf mögliche Nachforderungen überprüfen.

Praktische Bedeutung für Krankenhäuser

Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an die interne Abrechnungsqualität. Krankenhäuser können sich nicht darauf verlassen, dass Krankenkassen fehlende Zusatzentgelte erkennen und eine spätere Nachforderung ermöglichen.

Besonders relevant ist dies bei Leistungen, bei denen OPS-Codes mit Zusatzentgelten korrespondieren können. Vor Versand der Schlussrechnung sollten daher automatisierte Plausibilitätsprüfungen und ergänzende interne Kontrollen vorgesehen werden. Das gilt vor allem für Fälle mit kostenintensiven Materialien, komplexen Prozeduren oder möglichen Zusatzentgelten.

Für die Praxis bedeutet das: Ein zunächst kleiner Erfassungs- oder Bearbeitungsfehler kann nach Übermittlung der Rechnung zu einem endgültigen Vergütungsausfall führen. Krankenhäuser sollten deshalb ihre Abrechnungsprozesse so organisieren, dass abrechnungsfähige Zusatzentgelte vor Rechnungsversand erkannt und vollständig erfasst werden.

Revision beim Bundessozialgericht anhängig

Das LSG Bayern hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nach dem Stand der veröffentlichten Verfahrensinformationen ist das Verfahren beim Bundessozialgericht unter B 1 KR 16/26 R anhängig.

Damit bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht die strenge Auslegung des Korrekturausschlusses nach der PrüfvV 2022 bestätigt. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollten Krankenhäuser das Urteil jedoch ernst nehmen und Rechnungskorrekturen nur innerhalb der engen rechtlichen Grenzen prüfen.

FAQ

Darf ein Krankenhaus ein vergessenes Zusatzentgelt nachträglich abrechnen?

Nach dem Urteil des Bayerischen LSG ist das nach Übermittlung der Krankenhausabrechnung nur in engen Ausnahmefällen möglich. Ein versehentlich vergessenes Zusatzentgelt kann regelmäßig nicht beliebig nachberechnet werden.

Welche Rolle spielt § 17c Abs. 2a KHG?

§ 17c Abs. 2a KHG schließt nach Übermittlung der Abrechnung eine Korrektur durch das Krankenhaus grundsätzlich aus. Ausnahmen bestehen insbesondere zur Umsetzung eines MD-Prüfergebnisses oder eines rechtskräftigen Urteils.

Hilft das Fehlerverfahren nach § 301 SGB V bei vergessenen Entgelten?

Nicht ohne Weiteres. Nach der Entscheidung des LSG Bayern erfasst das Fehlerverfahren vor allem Fehler der Datenerfassung oder Datenübermittlung. Zudem setzt § 11 Abs. 1 PrüfvV 2022 voraus, dass die Krankenkasse den Fehler im Fehlerverfahren angemerkt hat.

Muss die Krankenkasse fehlende Zusatzentgelte erkennen?

Nach der Entscheidung besteht keine allgemeine Pflicht der Krankenkasse, Krankenhausabrechnungen im Interesse des Krankenhauses auf vergessene Vergütungsbestandteile zu durchsuchen.

Ist die Rechtsfrage abschließend geklärt?

Noch nicht höchstrichterlich. Das LSG Bayern hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht unter B 1 KR 16/26 R anhängig.

Quellen & Verweise

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