BSG zur Maskenbeatmung: Beatmungsstunden bleiben abrechenbar – aber nur bei belegter intensivmedizinischer Versorgung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. August 2025 eine wichtige Entscheidung zur Abrechnung maschineller Beatmungsstunden bei nichtinvasiver Beatmung über Maskensysteme getroffen. Das Verfahren betraf einen Behandlungsfall aus dem Jahr 2017 und damit die damalige Deutsche Kodierrichtlinie DKR 1001l.

Die Entscheidung ist dennoch für aktuelle Krankenhausfälle bedeutsam. Denn sie stellt klar: Beatmungsstunden bei Maskenbeatmung scheitern nicht automatisch daran, dass die Behandlung nicht auf einer klassischen Intensivstation erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Fall eine intensivmedizinische Versorgung nachweisbar war.

Nach dem Terminbericht des Bundessozialgerichts zu BSG, Urteil vom 27.08.2025, B 1 KR 13/24 R wurde die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Grund war, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer durchgängigen intensivmedizinischen Versorgung noch nicht ausreichend festgestellt waren.

Worum ging es in dem BSG-Verfahren?

Im entschiedenen Fall wurde ein schwer an COPD erkrankter Patient nach Verlegung in das Krankenhaus der Klägerin zunächst auf einer Abteilung „Beatmungsmedizin/Weaning, pneumologische Intensivstation“ nichtinvasiv über Maske beatmet. Später wurde die Maskenbeatmung auf einer Normalstation fortgeführt.

Das Krankenhaus rechnete unter Kodierung von 48 Beatmungsstunden die DRG E40C ab. Die Krankenkasse hielt die Beatmungsstunden nicht für abrechenbar und verrechnete einen Betrag von 5.615,84 Euro. Zur Begründung verwies sie insbesondere darauf, der Patient sei nicht auf einer Intensivstation behandelt und deshalb nicht intensivmedizinisch versorgt worden.

Das Bundessozialgericht entschied den Fall nicht abschließend zugunsten einer Seite. Es verwies die Sache zurück. Das Landessozialgericht muss nun weiter aufklären, ob während der maßgeblichen Beatmungszeit tatsächlich eine intensivmedizinische Versorgung im erforderlichen Sinne gewährleistet war.

Die zentrale Aussage: Nicht die Station entscheidet, sondern die Versorgung

Die wichtigste Botschaft des BSG lautet: Die Kodierung von Beatmungsstunden bei Maskenbeatmung setzte nach der damaligen DKR 1001l nicht zwingend eine Behandlung auf einer Intensivstation voraus.

Der Begriff der Intensivmedizin ist funktional zu verstehen. Entscheidend ist also nicht allein die Stationsbezeichnung, sondern die konkrete Versorgungssituation des Patienten. Die damalige DKR verlangte keine „Maskenbeatmung auf einer Intensivstation“, sondern eine Maskenbeatmung bei intensivmedizinischer Versorgung.

Diese Klarstellung ist für Krankenhäuser wichtig. Sie spricht gegen pauschale Kürzungen, die allein daran anknüpfen, dass ein Patient auf einer Weaning-Einheit, einer beatmungsmedizinischen Station oder einer IMC-nahen Struktur behandelt wurde.

Beatmungsnotwendigkeit allein reicht nicht aus

Gleichzeitig setzt das BSG der Abrechnung klare Grenzen. Eine bloße Beatmungsnotwendigkeit genügt nicht. Bei Maskenbeatmung musste nach der damaligen DKR 1001l zusätzlich eine intensivmedizinische Versorgung vorliegen.

Nach der Auslegung des Bundessozialgerichts war dafür erforderlich, dass neben der Atmung zumindest eine weitere vitale oder elementare Funktion lebensgefährlich bedroht oder gestört war. Das betrifft insbesondere Kreislauf, Homöostase oder Stoffwechsel.

Außerdem musste der Patient auch insoweit der Mittel der Intensivmedizin bedürfen. Dazu gehören geeignete sächliche und personelle Mittel. Die erforderlichen Geräte mussten im Bedarfsfall am Patientenbett unmittelbar verfügbar sein. Zudem musste ein Arzt mit Notfallkompetenz innerhalb weniger Minuten eingreifen können.

Ärztliche Notfallkompetenz: Sofortige Eingriffsmöglichkeit ist entscheidend

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BSG zur ärztlichen Verfügbarkeit. Ein Arzt mit Notfallkompetenz muss nicht zwingend durchgehend auf derselben Station anwesend sein.

Er muss aber unter Berücksichtigung der räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten des Krankenhauses im Krisenfall sofort eingreifen können. Das BSG beschreibt dies als Eingriffsmöglichkeit innerhalb weniger Minuten.

Gerade dieser Punkt ist für Krankenhäuser ein häufiger Streitpunkt in MD-Prüfungen und Gerichtsverfahren. Es genügt nicht, abstrakt auf einen ärztlichen Bereitschaftsdienst oder eine vorhandene Klinikstruktur zu verweisen. Entscheidend ist, ob die konkrete Notfallintervention im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich organisatorisch abgesichert und dokumentiert war.

Was sich durch die DKR 2026 geändert hat

Für aktuelle Behandlungsfälle ist zu beachten, dass die Entscheidung einen Fall aus dem Jahr 2017 betrifft. Damals galt die DKR 1001l. Die heute geltende DKR 1001w in der Version 2026 beschreibt den Begriff des intensivmedizinisch versorgten Patienten ausdrücklich. Die Deutschen Kodierrichtlinien Version 2026 wurden vom InEK am 20.11.2025 veröffentlicht.

Nach der DKR 2026 sind Beatmungsstunden nur bei Patienten zu kodieren, bei denen vitale oder elementare Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die behandelt, überwacht und gepflegt werden, um diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen.

Außerdem muss die intensivmedizinische Versorgung mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf sowie eine akute ärztliche und pflegerische Behandlungsbereitschaft umfassen.

Damit ist ein Punkt, den das BSG für die DKR 2017 noch auslegen musste, heute in den Kodierrichtlinien selbst deutlicher angelegt. Für Kliniken wird die Abrechnung dadurch nicht zwingend einfacher. Sie wird aber besser prüfbar.

6-mbar-Schwelle bei positiver Druckbeatmung beachten

Für aktuelle NIV-Fälle ist zusätzlich die 6-mbar-Schwelle relevant. Nach der DKR 2026 kann Beatmung weiterhin invasiv über Tubus oder Trachealkanüle und nichtinvasiv über ein Maskensystem erfolgen.

Bei Patienten ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr dürfen Beatmungsstunden bei positiver Druckbeatmung jedoch nur berücksichtigt werden, wenn zwischen Inspiration und Exspiration eine Druckdifferenz von mindestens 6 mbar besteht.

Für Krankenhäuser bedeutet das: Es reicht nicht aus, die Beatmungszeiten pauschal zu dokumentieren. Auch die relevanten Beatmungsparameter müssen nachvollziehbar aus der Patientenakte hervorgehen. Fehlen Angaben zur Druckdifferenz, kann dies in der MD-Prüfung erhebliche Risiken auslösen.

Berechnung der Beatmungsdauer nach DKR 2026

Auch die Berechnung der Beatmungsdauer ist in der DKR 2026 formalisiert. Liegen die Beatmungsstunden pro Kalendertag unter acht Stunden, werden nur die tatsächlich erbrachten Beatmungsstunden gezählt.

Werden acht Stunden oder mehr erreicht, werden für diesen Kalendertag grundsätzlich 24 Beatmungsstunden angesetzt. Am Aufnahme-, Entlassungs- oder Verlegungstag zählen allerdings nur die tatsächlich erbrachten Beatmungsstunden.

Beatmungsfreie Intervalle sind bei Patienten ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr an Tagen mit mindestens acht Stunden positiver Druckbeatmung und einer Druckdifferenz von mindestens 6 mbar mitzuzählen. Das gilt unabhängig davon, ob bereits eine Entwöhnungssituation vorliegt.

Konsequenzen für aktuelle Krankenhausfälle

Für Behandlungsfälle ab 2026 lässt sich die BSG-Entscheidung nicht schlicht eins zu eins übertragen, weil sich der Wortlaut der DKR weiterentwickelt hat. Die Grundlinie bleibt aber hochrelevant.

Eine Abrechnung von Beatmungsstunden darf nicht allein deshalb scheitern, weil die Behandlung nicht auf einer klassischen Intensivstation erfolgt. Ebenso wenig darf sie allein deshalb gelingen, weil ein Patient über Maske beatmet wurde.

Für das Medizincontrolling verschiebt sich der Schwerpunkt auf die Nachweisführung. Aus der Patientenakte sollte hervorgehen, warum der Patient intensivmedizinisch versorgt werden musste, welches Monitoring von Atmung und Kreislauf durchgeführt wurde und dass ärztliche sowie pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich waren.

Bei NIV über Maske müssen zusätzlich die Beatmungsintervalle und die Druckdifferenz nachvollziehbar dokumentiert sein.

Bedeutung für Weaning- und beatmungsmedizinische Bereiche

Für spezialisierte Weaning- und pneumologische Beatmungsbereiche ist die Entscheidung eine wichtige Bestätigung. Solche Bereiche sind nicht schon deshalb von der Kodierung von Beatmungsstunden ausgeschlossen, weil sie organisatorisch nicht als klassische Intensivstation geführt werden.

Sie müssen aber im konkreten Behandlungsfall leisten und dokumentieren können, was die DKR für eine intensivmedizinische Versorgung verlangt. Das betrifft nicht nur Geräte und Monitoring, sondern vor allem die sofortige Reaktionsfähigkeit im Krisenfall.

Krankenhäuser sollten daher prüfen, ob ihre internen Strukturen, Dienstmodelle, Alarmierungswege und Dokumentationsstandards die erforderliche akut ärztliche und pflegerische Behandlungsbereitschaft belastbar abbilden.

Einordnung für Altfälle und laufende Streitigkeiten

Für Altfälle bleibt die jeweils im Behandlungsjahr geltende DKR maßgeblich. Die DKR 2026 wirkt nicht rückwirkend auf Fälle aus dem Jahr 2017.

Sie kann in laufenden Auseinandersetzungen aber argumentativ eine Rolle spielen, weil sie zeigt, wie der Begriff der intensivmedizinischen Versorgung später ausdrücklich konkretisiert wurde. Maßgeblich bleibt dennoch die im Behandlungsjahr geltende Fassung der Kodierrichtlinien.

Für Krankenhäuser ist deshalb sorgfältig zu trennen: Krankenkassen können nicht nachträglich die DKR 2026 als Abrechnungsregel für 2017 anwenden. Sie können aber mit den vom BSG herausgearbeiteten Anforderungen an eine funktionale intensivmedizinische Versorgung argumentieren.

Umgekehrt können Krankenhäuser geltend machen, dass auch nach der BSG-Entscheidung keine zwingende Behandlung auf einer Intensivstation erforderlich war.

Praktische Hinweise für Krankenhäuser

1. Intensivmedizinische Behandlungsbedürftigkeit konkret dokumentieren

Die Patientenakte sollte erkennen lassen, welche vitalen oder elementaren Funktionen lebensgefährlich bedroht oder gestört waren. Bei NIV-Fällen genügt eine bloße Beatmungsnotwendigkeit nicht immer.

2. Monitoring von Atmung und Kreislauf nachvollziehbar erfassen

Dokumentiert werden sollten insbesondere Art, Dauer und Ergebnisse des Monitorings. Entscheidend ist, dass die intensivmedizinische Überwachung aus der Akte nachvollziehbar hervorgeht.

3. Ärztliche und pflegerische Behandlungsbereitschaft belegen

Krankenhäuser sollten darstellen können, dass ärztliche und pflegerische Interventionen im Krisenfall unmittelbar möglich waren. Dienstpläne, Alarmierungswege und räumliche Gegebenheiten können dabei wichtig werden.

4. Beatmungsparameter bei NIV über Maske vollständig sichern

Bei positiver Druckbeatmung sollten Inspiration, Exspiration, Druckdifferenz, Beatmungsintervalle und beatmungsfreie Zeiten nachvollziehbar dokumentiert werden.

5. Weaning- und Beatmungsbereiche strukturell überprüfen

Wenn Beatmungsstunden außerhalb einer klassischen Intensivstation kodiert werden, sollten Strukturen, Geräteverfügbarkeit, ärztliche Notfallkompetenz und Pflegebesetzung besonders belastbar beschrieben sein.

6. Altfälle und aktuelle Fälle getrennt bewerten

Bei Streitigkeiten aus früheren Jahren ist die jeweils geltende DKR maßgeblich. Für aktuelle Fälle sind dagegen die Vorgaben der DKR 2026 und die dort beschriebenen Voraussetzungen entscheidend.

Fazit: Beatmungsstunden bleiben abrechenbar, aber Dokumentation entscheidet

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für Krankenhäuser ambivalent, aber gut handhabbar. Sie stärkt Kliniken gegen pauschale Kürzungen, die allein an der fehlenden Behandlung auf einer Intensivstation anknüpfen.

Gleichzeitig macht das BSG deutlich, dass Beatmungsstunden bei Maskenbeatmung nicht allein über das Beatmungsgerät begründet werden können. Entscheidend ist die nachweisbare intensivmedizinische Versorgung.

Unter der DKR 2026 lautet die praktische Formel: NIV-Beatmungsstunden können auch außerhalb einer klassischen Intensivstation abrechenbar sein, wenn der Patient intensivmedizinisch versorgt wurde, die 6-mbar-Schwelle erfüllt ist, das erforderliche Monitoring von Atmung und Kreislauf vorliegt und ärztlich-pflegerische Interventionen unmittelbar möglich waren.

Krankenhäuser sollten diese Punkte gemeinsam zwischen ärztlichem Dienst, Pflege, Medizincontrolling und kaufmännischer Leitung absichern. Eine verbindliche Bewertung hängt stets vom konkreten Behandlungsfall, der im jeweiligen Jahr geltenden DKR und der Dokumentation in der Patientenakte ab.

FAQ

Müssen Beatmungsstunden bei Maskenbeatmung zwingend auf einer Intensivstation erbracht werden?

Nein. Nach dem BSG ist nicht zwingend eine Behandlung auf einer klassischen Intensivstation erforderlich. Entscheidend ist die konkrete intensivmedizinische Versorgung des Patienten.

Reicht die Beatmung über Maske allein für die Kodierung von Beatmungsstunden aus?

Nein. Eine bloße Beatmungsnotwendigkeit genügt nicht. Es muss eine intensivmedizinische Versorgung vorliegen und dokumentiert sein.

Was bedeutet intensivmedizinische Versorgung bei NIV-Fällen?

Erforderlich sind eine lebensgefährliche Bedrohung oder Störung vitaler oder elementarer Funktionen sowie Behandlung, Überwachung und Pflege zur Erhaltung, Wiederherstellung oder zum Ersatz dieser Funktionen.

Welche Rolle spielt die 6-mbar-Schwelle?

Bei Patienten ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr dürfen Beatmungsstunden bei positiver Druckbeatmung nach DKR 2026 nur berücksichtigt werden, wenn zwischen Inspiration und Exspiration eine Druckdifferenz von mindestens 6 mbar besteht.

Was sollten Krankenhäuser bei MD-Prüfungen besonders vorbereiten?

Wichtig sind Dokumentation der intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit, Monitoring von Atmung und Kreislauf, Beatmungsparameter, ärztliche Notfallkompetenz, Pflegebereitschaft und unmittelbare Interventionsmöglichkeiten.

Quellen & Verweise

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