Eilrechtsschutz gegen Teilherausnahme aus dem Krankenhausplan scheitert wegen niedriger Fallzahlen und Konzentrationsentscheidung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2025, 21 L 574/25
Leitsätze der Redaktion
- Die Teilherausnahme eines Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan durch Nichtzuweisung einzelner Leistungsgruppen ist im einstweiligen Rechtsschutz über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung angreifbar, wenn dadurch eine bislang bestehende Abrechnungs und Leistungserbringungsbefugnis entfällt.
- Bei gesetzlichem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW trägt der Krankenhausträger die Darlegungslast, warum sein Aussetzungsinteresse ausnahmsweise überwiegt.
- Eine Auswahlentscheidung im Rahmen der Krankenhausplanung darf zur Sicherung von Versorgungsqualität und Patientensicherheit maßgeblich an Fallzahlen und Routine anknüpfen. Die bloße Übererfüllung personeller Mindestvorgaben, Zertifikate privater Stellen oder sektorenübergreifende Kooperationen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Zuweisung einer Leistungsgruppe.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist Trägerin eines Krankenhauses, das zuletzt mit Feststellungsbescheid vom 5. Januar 2023 in den Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen aufgenommen war. Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 und der damit verbundenen Umstellung auf Leistungsgruppen beantragte sie die Zuweisung der Leistungsgruppen 7.2 Leukämie und Lymphome, 14.3 Revision Hüftendoprothese, 14.4 Revision Knieendoprothese und 21.2 Ovarialkarzinom.
Im regionalen Planungsverfahren wurde eine deutliche Überzeichnung der prognostizierten Bedarfe festgestellt. Die Bezirksregierung befürwortete zwar zeitweise eine begrenzte Zuweisung für 7.2, stimmte jedoch für 14.3 und 14.4 sowie später auch für 21.2 gegen eine Zuweisung. Das Ministerium folgte im Ergebnis einem Konzentrationsansatz zugunsten leistungsstärkerer Anbieter und stellte auf Fallzahlen und Routine ab. Mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ersetzte die Bezirksregierung den Bescheid aus 2023 und lehnte die Zuweisung der vier Leistungsgruppen ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage und begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um die Leistungen vorläufig weiter erbringen und abrechnen zu dürfen.
Entscheidung des Gerichts
Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Zwar sei der Antrag statthaft und zulässig, weil die Nichtausweisung der Leistungsgruppen nicht nur eine bloße Leistungsverweigerung darstelle, sondern zugleich eine Verschlechterung des bisherigen Rechtsstatus bewirke. Mit dem neuen Feststellungsbescheid werde der alte ersetzt, wodurch der Antragstellerin die Befugnis zur Erbringung und Abrechnung der betroffenen Leistungen entzogen werde. Damit sei in der Hauptsache eine Anfechtungsklage eröffnet, im Eilrechtsschutz folgerichtig der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
In der Interessenabwägung stellte die Kammer maßgeblich auf den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW ab. Daraus folge eine Vermutung für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses, die nur bei besonderen Umständen erschüttert werden könne. Solche Umstände sah das Gericht nicht, weil die angegriffenen Regelungen nach summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig seien.
Für die Leistungsgruppe 7.2 erkannte das Gericht zwar, dass die Bedarfsermittlung aufgrund geänderter Kodierung Schwierigkeiten bereite. Entscheidend sei jedoch, dass selbst ein höherer Bedarf der Antragstellerin voraussichtlich keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zuweisung verschaffe. Die Auswahlentscheidung zugunsten größerer Versorger mit höheren Fallzahlen bewege sich im planerischen Ermessen. Die Antragstellerin habe in den Jahren 2019 bis 2022 nur bis zu fünf stationäre Fälle erbracht. Auch unter Einbeziehung des Jahres 2023 verbleibe ein deutlich geringeres Mengengerüst als bei den berücksichtigten Mitbewerbern. Den Einwand, andere Häuser würden Chemotherapie ohne medizinischen Anlass stationär erbringen, wertete die Kammer als nicht hinreichend belegte Behauptung. Zertifizierungen und die Übererfüllung personeller Vorgaben müssten nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden, ebenso wenig die Kooperation mit Niedergelassenen, die gesetzlich nur als Soll Orientierung ausgestaltet sei.
Für 14.3 und 14.4 hielt das Gericht die Ablehnung schon deshalb für voraussichtlich rechtmäßig, weil die Primärleistungsgruppen 14.1 beziehungsweise 14.2 nicht zugewiesen worden seien und damit die Mindestkriterien der Revisionsleistungsgruppen künftig nicht erfüllt würden. Zudem bestätigte die Kammer die Auswahlentscheidungen zu 14.1 und 14.2 im Grundsatz, insbesondere die Gewichtung des Auswahlkriteriums einer am Standort vorgehaltenen Geriatrie und den planerischen Ansatz, Doppelvorhaltungen in räumlicher Nähe zu vermeiden.
Für 21.2 billigte das Gericht die angestrebte deutliche Konzentration seltener und hochkomplexer Eingriffe. Die Antragstellerin habe über Jahre nur wenige Fälle erbracht und liege damit klar unter dem Mengengerüst selbst des schwächsten berücksichtigten Hauses. Dass der Krankenhausplan Auswahlkriterien nenne, schließe die Heranziehung weiterer Kriterien wie Erfahrung und Routine nicht aus.
Vertrauensschutz und wirtschaftliche Nachteile genügten nicht, um die gesetzgeberisch gewollte zügige Umsetzung des Krankenhausplans zu durchbrechen. Ein Plankrankenhaus könne nicht darauf vertrauen, dass einmal zugewiesene Kapazitäten dauerhaft reserviert bleiben.
Praktische Konsequenz
Für Krankenhausträger zeigt der Beschluss, dass Eilanträge gegen Nichtzuweisungen im Rahmen des KHP 2022 nur ausnahmsweise Erfolg haben, wenn sich klare Ermessens oder Bewertungsfehler nachweisen lassen. Wer sich gegen Konzentrationsentscheidungen wendet, muss belastbar darlegen, warum Fallzahlen hier kein tauglicher Qualitätsindikator sind oder warum Vergleichsgruppen fehlerhaft gebildet wurden. Bloße Hinweise auf Zertifikate, Kooperationen oder personelle Übererfüllung tragen allein nicht. Strategisch wird damit die Datengrundlage entscheidend. Fallzahlen, Abgrenzung elektiver Leistungen, Nachweise zu Strukturqualität und echte Vergleichbarkeit mit Mitbewerbern müssen frühzeitig und dokumentationsfest aufbereitet werden, weil spätere Verbesserungen häufig nicht mehr in das Auswahlverfahren einfließen.



