Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 4. Mai 2026 entschieden, dass ein in Nordzypern erworbener zahnärztlicher Ausbildungsnachweis nicht genügt, um in Deutschland eine vorübergehende Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG zu erhalten.
Betroffen war ein Antragsteller, der ein Diplom einer privaten Universität in Nordzypern sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der sogenannten „Türkischen Republik Nordzypern“ vorgelegt hatte. Das OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2026, 1 LC 105/25, wies die Klage in der Berufungsinstanz ab. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Entscheidung ist für medizinische Einrichtungen, Zahnarztpraxen, MVZ und Antragstellerinnen und Antragsteller mit ausländischen Gesundheitsabschlüssen praktisch relevant. Sie zeigt: Auch bei einer vorübergehenden Berufserlaubnis genügt nicht jeder ausländische Ausbildungsnachweis. Es muss rechtssicher feststehen, dass eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung vorliegt.
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Kläger begehrte zuletzt keine unmittelbare Approbation mehr. Er verlangte nur noch die Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer vorübergehenden zahnärztlichen Berufserlaubnis.
Eine solche Berufserlaubnis kann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen. Die Erlaubnis ist zeitlich begrenzt und kann auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
Die zuständige Bremer Behörde hatte den Antrag abgelehnt. Sie war der Auffassung, der Kläger habe keine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Sinne des deutschen Zahnheilkundegesetzes nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte dem Kläger zunächst teilweise Recht gegeben und die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichtet. Das OVG Bremen hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.
Die Kernaussage des OVG Bremen
Das OVG Bremen stellt klar: Für eine Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG reicht es nicht aus, irgendeinen ausländischen Ausbildungsabschluss vorzulegen.
Der Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung muss durch einen Ausbildungsnachweis geführt werden, der einem völkerrechtlich von Deutschland anerkannten Staat zugerechnet werden kann. Ein Diplom einer Privatuniversität in Nordzypern und eine Bescheinigung dortiger Behörden genügen hierfür nach der Entscheidung nicht.
Das Gericht begründet dies vor allem mit Rechtssicherheit und Patientenschutz. Auch wenn § 13 ZHG keine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung wie bei der Approbation verlangt, muss zumindest zuverlässig feststehen, dass überhaupt eine staatlich anerkannte abgeschlossene Ausbildung vorliegt.
Warum Nordzypern im Anerkennungsverfahren nicht genügte
Nach Auffassung des OVG Bremen erkennt Deutschland keinen anderen zyprischen Staat als die Republik Zypern an. Die sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“ besitzt danach für das deutsche Anerkennungsrecht nicht die erforderliche Staatlichkeit.
Deshalb konnten weder die nordzypriotische Hochschule noch das dortige Gesundheitsministerium verbindlich bestätigen, dass eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung im Sinne des § 13 ZHG vorliegt.
Für das Gericht war entscheidend, dass ohne einen völkerrechtlich anerkannten Herkunftsstaat nicht rechtssicher beurteilt werden kann, ob die Ausbildung nach verbindlichen staatlichen Regeln abgeschlossen wurde. Gerade in reglementierten Gesundheitsberufen ist diese Prüfung wegen des Patientenschutzes besonders wichtig.
Keine ausreichende Brücke über die Türkei
Eine mögliche Zuordnung über die Türkei half dem Kläger ebenfalls nicht. Nach den Feststellungen im Verfahren wäre dafür eine Bestätigung durch die türkische Hochschulkommission YÖK erforderlich gewesen.
Eine solche Bescheinigung hatte der Kläger nicht vorgelegt. Das OVG hielt es auch nicht für unzumutbar, dass der Kläger zur Anerkennung seines Abschlusses gegebenenfalls türkische Vorgaben erfüllen müsste.
Für Antragstellerinnen und Antragsteller bedeutet das: Bei Abschlüssen aus nicht oder nur eingeschränkt anerkannten Gebieten kann eine zusätzliche Anerkennung oder Bestätigung durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat entscheidend werden.
Berufserlaubnis ist nicht Approbation – aber auch kein Automatismus
Die vorübergehende Berufserlaubnis nach § 13 ZHG unterscheidet sich von der Approbation. Wer die Zahnheilkunde in Deutschland dauerhaft ausüben will, benötigt grundsätzlich eine Approbation nach § 2 ZHG.
Die Berufserlaubnis kann demgegenüber zeitlich und inhaltlich beschränkt werden. Sie soll unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Tätigkeit ermöglichen.
Das Urteil zeigt jedoch: Auch die Berufserlaubnis setzt einen tragfähigen Ausbildungsnachweis voraus. Eine Behörde muss nicht erst eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung durchführen, wenn bereits die vorgelagerte Frage offen bleibt, ob überhaupt ein staatlich zurechenbarer zahnärztlicher Ausbildungsabschluss vorliegt.
Bedeutung für Zahnarztpraxen, MVZ und Krankenhäuser
Für Zahnarztpraxen, medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer ist das Urteil praktisch bedeutsam. Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Ausbildungen aus politisch oder völkerrechtlich ungeklärten Gebieten reicht eine bloße Plausibilitätsprüfung des Diploms nicht aus.
Entscheidend ist, ob der Ausbildungsabschluss einem anerkannten staatlichen Rechtsrahmen zugeordnet werden kann. Arbeitgeber sollten deshalb vor Beschäftigungsbeginn prüfen, ob eine wirksame Approbation oder Berufserlaubnis tatsächlich vorliegt.
Eine Tätigkeit ohne wirksame Berufszulassung kann erhebliche Folgen haben. In Betracht kommen berufsrechtliche, haftungsrechtliche, arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und abrechnungsrechtliche Risiken.
Warum Arbeitgeber die Nachweise sorgfältig prüfen sollten
Arbeitgeber dürfen sich nicht allein darauf verlassen, dass Bewerberinnen und Bewerber ein Diplom oder eine Bestätigung aus dem Ausland vorlegen. Maßgeblich ist, ob die deutsche Zulassungsbehörde daraus eine wirksame Berufserlaubnis oder Approbation ableiten kann.
Gerade bei Abschlüssen aus Sondergebieten, De-facto-Regimen oder international umstrittenen Territorien sollte frühzeitig geklärt werden, welcher Staat den Abschluss rechtlich trägt. Ohne diese Zuordnung kann das Anerkennungsverfahren bereits an der Mindestvoraussetzung eines staatlich anerkannten Ausbildungsnachweises scheitern.
Für Arbeitgeber ist wichtig: Ein Arbeitsvertrag sollte regelmäßig nicht auf die bloße Vorlage ausländischer Ausbildungsdokumente gestützt werden. Entscheidend ist die deutsche Berufszulassung oder zumindest eine klare behördliche Einschätzung im laufenden Verfahren.
Bedeutung für Antragstellerinnen und Antragsteller
Wer in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt tätig werden möchte und seinen Abschluss in einem nicht oder nur eingeschränkt anerkannten Gebiet erworben hat, sollte frühzeitig prüfen lassen, welcher Staat den Abschluss rechtlich anerkennt oder bestätigen kann.
Entscheidend kann sein, ob zusätzlich eine Bescheinigung durch einen völkerrechtlich anerkannten Staat eingeholt werden kann. Dazu können Nachweise über die staatliche Anerkennung der Hochschule, die rechtliche Qualität des Diploms, die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und die Ausbildungsinhalte gehören.
Die Bundeszahnärztekammer weist allgemein darauf hin, dass ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Berufsausübung in Deutschland eine Approbation oder gegebenenfalls eine Berufserlaubnis benötigen. Einen Überblick bietet die Seite Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte der Bundeszahnärztekammer.
Relevanz auch für andere Gesundheitsberufe
Das Urteil betrifft unmittelbar das Zahnheilkundegesetz. Die Begründung des OVG Bremen kann aber auch für andere reglementierte Gesundheitsberufe interessant sein.
Das gilt insbesondere dort, wo Approbation, Berufserlaubnis oder Gleichwertigkeitsverfahren an staatliche Ausbildungsnachweise anknüpfen. In solchen Verfahren stellt sich häufig zuerst die Frage, ob der vorgelegte Abschluss überhaupt einem anerkannten staatlichen Ausbildungssystem zugeordnet werden kann.
Erst danach folgen weitere Fragen: Ist der Ausbildungsstand gleichwertig? Ist eine Kenntnisprüfung erforderlich? Liegen ausreichende Sprachkenntnisse vor? Kann eine beschränkte Berufserlaubnis erteilt werden?
Einordnung der Entscheidung
Das OVG Bremen verschärft nicht die inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung. Der Fokus liegt vielmehr auf einer vorgelagerten Mindestfrage: Gibt es überhaupt einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss, auf den das deutsche Anerkennungsrecht aufbauen kann?
Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, stellen sich die weiteren Fragen nach Gleichwertigkeit, Kenntnisprüfung, Sprachkenntnissen oder beschränkter Berufserlaubnis.
Die zugelassene Revision zeigt, dass die Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Das OVG weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Umgang mit medizinischen Abschlüssen aus völkerrechtlich nicht anerkannten Gebieten auch künftig stellen kann.
Praxishinweise für Anerkennungsverfahren
In Anerkennungsverfahren sollten Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Arbeitgeber frühzeitig prüfen und dokumentieren, ob die Ausbildungsunterlagen rechtlich tragfähig sind.
- Kann der Ausbildungsabschluss einem von Deutschland anerkannten Staat zugeordnet werden?
- Liegt eine staatliche Bescheinigung über die Berufsausübungsberechtigung im Herkunftsstaat vor?
- Sind zusätzliche Anerkennungen oder Bestätigungen durch Drittstaaten erforderlich?
- Belegen die Unterlagen eine lückenlose Ausbildungsbiografie?
- Ist die Hochschule staatlich anerkannt oder nur privat beziehungsweise faktisch tätig?
- Gibt es besondere Risiken wegen eines Sondergebiets, De-facto-Regimes oder international umstrittenen Territoriums?
Gerade bei Abschlüssen aus politisch ungeklärten Gebieten empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, bevor Anträge gestellt, Arbeitsverträge geschlossen oder Berufszulassungsverfahren strategisch ausgerichtet werden.
Fazit: Berufserlaubnis setzt tragfähigen staatlichen Ausbildungsnachweis voraus
Das Urteil des OVG Bremen macht deutlich: Eine vorübergehende Berufserlaubnis nach § 13 ZHG setzt voraus, dass eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung rechtssicher nachgewiesen wird.
Ein nordzypriotisches Diplom und eine Bescheinigung dortiger Behörden genügen hierfür nach der Entscheidung nicht, wenn der Abschluss keinem von Deutschland völkerrechtlich anerkannten Staat zugerechnet werden kann.
Für Arbeitgeber im Gesundheitswesen bedeutet das: Vor einer Beschäftigung sollten Approbation, Berufserlaubnis und die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Nachweise sorgfältig geprüft werden. Für Antragstellerinnen und Antragsteller gilt: Bei Abschlüssen aus Sondergebieten sollte frühzeitig geklärt werden, welche staatliche Anerkennung den Abschluss rechtlich trägt.
Unsere medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei unterstützt Zahnarztpraxen, MVZ, Krankenhäuser und Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Prüfung ausländischer Ausbildungsnachweise, der Begleitung von Anerkennungsverfahren und der rechtssicheren Gestaltung von Beschäftigungsmodellen im Gesundheitswesen. Eine verbindliche Bewertung hängt stets von den konkreten Unterlagen, dem Herkunftsgebiet und dem Stand des Berufszulassungsverfahrens ab.
FAQ
Reicht ein Zahnmedizin-Abschluss aus Nordzypern für eine Berufserlaubnis in Deutschland?
Nach dem Urteil des OVG Bremen vom 04.05.2026 reicht ein in Nordzypern erworbener Ausbildungsnachweis nicht aus, wenn er keinem von Deutschland völkerrechtlich anerkannten Staat zugerechnet werden kann.
Was regelt § 13 ZHG?
§ 13 ZHG regelt die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung.
Warum genügte die Bescheinigung des nordzypriotischen Gesundheitsministeriums nicht?
Nach Auffassung des OVG Bremen fehlt der sogenannten „Türkischen Republik Nordzypern“ aus deutscher Sicht die völkerrechtlich anerkannte Staatlichkeit. Deshalb konnte die Bescheinigung nicht als tragfähiger staatlicher Nachweis genügen.
Was sollten Arbeitgeber vor einer Beschäftigung prüfen?
Arbeitgeber sollten prüfen, ob eine wirksame Approbation oder Berufserlaubnis vorliegt und ob diese auf tragfähigen staatlichen Ausbildungsnachweisen beruht.
Ist die Entscheidung endgültig?
Nein. Das OVG Bremen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bleibt daher möglich.
Quellen & Verweise
- OVG Bremen, Urteil vom 04.05.2026, 1 LC 105/25 – Entscheidungsübersicht
- dejure.org zum Verfahren OVG Bremen, 1 LC 105/25
- § 13 ZHG – Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
- § 2 ZHG – Approbation als Zahnarzt
- § 2a ZHG – Voraussetzungen der Approbation bei ausländischen Ausbildungsnachweisen
- Bundeszahnärztekammer – Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Anerkennung in Deutschland – Informationsportal der Bundesregierung
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