Elektronische Gesundheitskarte trotz Beitragsrückständen: LSG Bayern stärkt Versicherte

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2026, L 5 KR 96/23

Versicherte haben auch dann Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte, wenn ihre Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen ruhen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 19.05.2026, L 5 KR 96/23 klargestellt.

Das Ruhen der Leistungen beendet nicht die Versicherteneigenschaft. Es schafft auch keine Rechtsgrundlage dafür, die elektronische Gesundheitskarte zu sperren, einzuziehen oder nicht mehr auszuhändigen. Der Anspruch auf Ausstellung der Karte ergibt sich aus § 15 Abs. 6 Satz 1 SGB V und § 291 Abs. 1 SGB V.

Leitsätze der Redaktion

Versicherte behalten ihren Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte auch dann, wenn ihre Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen ruhen. Das Ruhen der Leistungen nach § 16 SGB V bedeutet nicht, dass die Mitgliedschaft oder die Versicherteneigenschaft endet.

Eine Krankenkasse darf einem möglichen Missbrauch der Karte nicht dadurch begegnen, dass sie die eGK verweigert und Versicherte stattdessen auf Berechtigungsscheine verweist. Systemgerecht ist nach der Entscheidung allein eine Kennzeichnung des ruhenden Leistungsanspruchs auf der Karte, soweit eine solche Kennzeichnung vorgesehen ist. Das knüpft an § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V an.

Technische oder organisatorische Schwierigkeiten bei der Umsetzung innerhalb der Telematikinfrastruktur gehen nach der Entscheidung nicht zulasten der Versicherten.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin war als Rentnerin bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Seit Beginn ihrer Mitgliedschaft hatte sie keine Beiträge gezahlt. Die Krankenkasse stellte deshalb bereits im Jahr 2017 das Ruhen ihrer Leistungsansprüche fest.

Als die bisherige Gesundheitskarte der Klägerin ablief, verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte. Für Behandlungen, die trotz ruhender Leistungsansprüche möglich bleiben, insbesondere bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, verwies sie die Klägerin auf Abrechnungs- beziehungsweise Berechtigungsscheine.

Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig. Sie machte geltend, das Ruhen der Leistungsansprüche berechtige die Krankenkasse nicht dazu, ihr die Gesundheitskarte vorzuenthalten. Gerade bei akuten gesundheitlichen Beschwerden müsse sie ihre Versicherteneigenschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten unkompliziert nachweisen können.

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage zunächst ab. Es nahm an, die Krankenkasse könne einem Missbrauch entweder durch technische Kennzeichnung oder durch Ausgabe von Berechtigungsscheinen begegnen. Das Bayerische Landessozialgericht sah dies anders.

Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts

Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klägerin hinsichtlich der elektronischen Gesundheitskarte Recht. Die Krankenkasse wurde verpflichtet, der Klägerin unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte auszustellen und zu übersenden.

Nach Auffassung des Senats fehlt für eine Sperrung oder einen Entzug der eGK wegen ruhender Leistungsansprüche die gesetzliche Grundlage. § 291c Abs. 1 SGB V betrifft den Einzug oder die Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte nach Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel. Beides lag im entschiedenen Fall nicht vor.

Die Klägerin blieb Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb bestand ihr Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 15 Abs. 6 Satz 1 SGB V und § 291 Abs. 1 SGB V fort.

Kein Wahlrecht der Krankenkasse zwischen eGK und Berechtigungsschein

Auch das Argument der Krankenkasse, sie müsse einem Missbrauch der Gesundheitskarte entgegenwirken, überzeugte das Gericht nicht. Zwar sind Krankenkassen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen Kartenmissbrauch zu ergreifen.

Bei ruhenden Leistungsansprüchen besteht die systemgerechte Maßnahme jedoch darin, den Ruhensstatus auf der Karte zu kennzeichnen. Das Gericht folgt damit auch der Linie des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2017, L 9 KR 274/17 B ER.

Das Wort „kann“ in § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V verschafft der Krankenkasse nach der Entscheidung kein freies Wahlrecht, die eGK vollständig vorzuenthalten und stattdessen Ersatz- oder Berechtigungsscheine auszugeben.

Technische Probleme gehen nicht zulasten der Versicherten

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des Senats zu technischen Schwierigkeiten. Selbst wenn eine Kennzeichnung des Ruhensstatus auf der eGK seit Jahren nicht umgesetzt ist oder durch Beschlüsse der Gematik ausgesetzt wird, betrifft dies nach der Entscheidung nicht das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkasse und versicherter Person.

Organisatorische Defizite im System dürfen den gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht aushöhlen. Die Krankenkasse kann sich gegenüber Versicherten daher nicht darauf berufen, dass die technische Umsetzung der Ruhenskennzeichnung nicht funktioniert.

Berechtigungsscheine ersetzen die eGK nicht bei ärztlicher Behandlung

Das Gericht verneinte außerdem eine tragfähige Grundlage dafür, Versicherte bei ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen auf Berechtigungsscheine zu verweisen.

Nach § 15 Abs. 3 SGB V kommen solche Scheine nur für andere Leistungen in Betracht, etwa für Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder Krankentransporte. Für normale ärztliche und zahnärztliche Behandlungen bleibt die elektronische Gesundheitskarte das vorgesehene Nachweisinstrument.

Praktische Bedeutung für Versicherte mit Beitragsrückständen

Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Versicherten mit Beitragsrückständen erheblich. Krankenkassen dürfen das Ruhen von Leistungsansprüchen nicht faktisch dadurch verschärfen, dass sie die Gesundheitskarte entziehen oder nicht neu ausstellen.

Für die Praxis ist das bedeutsam. Berechtigungsscheine können gerade in akuten Situationen schwer handhabbar sein. Wer krank ist, Schmerzen hat oder kurzfristig ärztliche Hilfe benötigt, kann nicht immer rechtzeitig klären, ob und wann ein Ersatzschein ausgestellt wird.

Das Urteil stellt deshalb den gesetzlichen Grundsatz in den Vordergrund, dass die elektronische Gesundheitskarte der zentrale Nachweis der Versicherteneigenschaft bleibt. Die Begrenzung des Leistungsumfangs ist eine Frage der Leistungserbringung, nicht der Kartenausgabe.

Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar.

FAQ

Haben Versicherte trotz Beitragsrückständen Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte?

Ja. Nach der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts besteht der Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte auch dann fort, wenn Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen ruhen.

Darf die Krankenkasse die eGK wegen ruhender Leistungsansprüche sperren?

Nach dem Urteil fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. § 291c Abs. 1 SGB V betrifft insbesondere Fälle der Beendigung des Versicherungsschutzes oder des Krankenkassenwechsels.

Was bedeutet das Ruhen der Leistungsansprüche?

Das Ruhen bedeutet, dass der Leistungsanspruch eingeschränkt ist. Ausgenommen bleiben nach § 16 SGB V unter anderem Untersuchungen zur Früherkennung sowie Leistungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen, Schwangerschaft und Mutterschaft.

Darf die Krankenkasse statt der eGK Berechtigungsscheine ausgeben?

Für normale ärztliche und zahnärztliche Behandlungen darf die Krankenkasse Versicherte nach der Entscheidung nicht auf Berechtigungsscheine verweisen. Die eGK bleibt hierfür das vorgesehene Nachweisinstrument.

Was passiert, wenn die Ruhenskennzeichnung technisch nicht umgesetzt ist?

Technische oder organisatorische Probleme gehen nach der Entscheidung nicht zulasten der Versicherten. Sie beseitigen den gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung der eGK nicht.

Quellen & Verweise

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