Keine Nachforderung durch die Rentenversicherung nach Betriebsprüfung im Privathaushalt?

Das Bayerische Landessozialgericht hat eine für viele Familien wichtige Entscheidung getroffen. Nach dem Urteil darf die Deutsche Rentenversicherung in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durchführen und darauf gestützte Nachforderungsbescheide erlassen.

Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn es um Haushaltshilfen oder einfache Pflege- und Betreuungstätigkeiten im häuslichen Umfeld geht. In LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2026, L 7 BA 71/24, bestätigte das Gericht die Aufhebung von Nachforderungsbescheiden gegen Erben eines Pflegebedürftigen.

Die Entscheidung ist besonders relevant für Familien, die eine Haushaltshilfe, Betreuungskraft oder Pflegehilfe im Privathaushalt beschäftigen oder beschäftigt haben. Sie bedeutet aber keine vollständige Entwarnung: Sozialversicherungsbeiträge können in der Sache weiterhin entstehen. Entscheidend ist zunächst, welche Behörde auf welcher Rechtsgrundlage handelt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im entschiedenen Fall wurde eine rumänische Betreuungskraft über mehrere Jahre im Haushalt eines pflegebedürftigen Mannes eingesetzt. Sie wohnte dort, erhielt Unterkunft und Verpflegung und übernahm Haushaltsarbeiten sowie einfache Pflegetätigkeiten.

Nach dem Tod des Pflegebedürftigen nahm die Deutsche Rentenversicherung die Erben auf Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch. Gefordert wurden insgesamt 66.222,94 Euro. Darin enthalten waren Säumniszuschläge in Höhe von 22.743,00 Euro.

Die Rentenversicherung stützte sich auf eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV und erließ Nachforderungsbescheide gegen die Erben. Dagegen wehrten sich die Betroffenen erfolgreich.

Die Entscheidung des LSG Bayern

Das LSG Bayern bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg. Die angefochtenen Bescheide waren rechtswidrig. Der zentrale Grund: § 28p Abs. 10 SGB IV schließt Betriebsprüfungen der Rentenversicherung bei Arbeitgebern in Privathaushalten aus.

Wenn die Rentenversicherung in einem Privathaushalt keine Betriebsprüfung durchführen darf, darf sie auf dieser Grundlage auch keine Bescheide über Versicherungspflicht, Beitragshöhe oder Beitragsnachforderungen erlassen.

Das Gericht stellte in seinem Leitsatz klar: Nachforderungsbescheide durch die Betriebsprüfung der Rentenversicherung sind in Privathaushalten ausgeschlossen. Auch die Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts betont, dass bei Schwarzarbeit in Privathaushalten für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig sein sollen.

Ausnahme gilt auch für anlassbezogene Prüfungen

Besonders wichtig ist, dass das LSG Bayern die Ausnahme des § 28p Abs. 10 SGB IV nicht eng verstanden hat. Sie gilt nach Auffassung des Gerichts nicht nur für regelmäßige Standardprüfungen.

Auch anlassbezogene Prüfungen sind erfasst. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen die Rentenversicherung nach Hinweisen des Zolls oder nach Ermittlungen wegen möglicher Schwarzarbeit tätig wird.

Das Gericht begründete dies mit dem Wortlaut und der Struktur des Gesetzes. § 28p SGB IV unterscheidet nicht zwischen turnusmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen. Deshalb greift der Ausschluss nach Auffassung des LSG Bayern für jede Art der Betriebsprüfung im Privathaushalt.

Nicht nur Minijobs und Haushaltsscheckverfahren betroffen

Die Rentenversicherung hatte außerdem argumentiert, die Ausnahme gelte nur für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt oder für Fälle des Haushaltsscheckverfahrens. Auch dem folgte das LSG Bayern nicht.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst § 28p Abs. 10 SGB IV sämtliche Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten. Eine Beschränkung auf Minijobs oder das Haushaltsscheckverfahren ergibt sich nach der Entscheidung weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzgebungsgeschichte.

Das ist für Familien besonders wichtig. Denn viele Streitfälle betreffen gerade keine klassischen Minijobs, sondern umfangreiche Betreuungs- und Pflegearrangements im häuslichen Umfeld.

Pflege und Betreuung können haushaltsnahe Tätigkeiten sein

Das LSG Bayern sah auch keinen Grund, einfache Pflege- und Betreuungstätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Ausnahme herauszunehmen. Eine Beschäftigung im Privathaushalt liegt nach der Entscheidung zumindest dann vor, wenn die Tätigkeit durch den privaten Haushalt begründet ist und gewöhnlich auch von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnte.

Im konkreten Fall war die Betreuungskraft in erster Linie eingesetzt, um den pflegebedürftigen Mann zu betreuen, zu versorgen, Haushaltsarbeiten zu erledigen und einfache Pflegetätigkeiten vorzunehmen. Das reichte für das Gericht aus, um den Bezug zum Privathaushalt anzunehmen.

Für die sogenannte 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Umfeld ist diese Einordnung besonders bedeutsam. Viele dieser Fälle bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Haushaltshilfe, Betreuung und einfacher Pflege.

Was bedeutet das für betroffene Familien?

Die Entscheidung ist vor allem für private Haushalte relevant, die eine Haushaltshilfe, Betreuungskraft oder einfache Pflegehilfe beschäftigen oder beschäftigt haben. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Angehörige nachträglich mit hohen Sozialversicherungsnachforderungen konfrontiert werden.

Wichtig ist aber: Das Urteil bedeutet nicht, dass im Privathaushalt niemals Sozialversicherungsbeiträge anfallen können. Es bedeutet zunächst nur, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Nachforderung nicht auf eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV stützen darf.

Für Beitragsfragen bleiben nach dem Urteil grundsätzlich die Einzugsstellen zuständig. Das sind regelmäßig die Krankenkassen. Die Zuständigkeit der Einzugsstellen ergibt sich aus § 28h SGB IV.

Keine automatische Entwarnung bei Beschäftigung im Privathaushalt

Betroffene sollten die Entscheidung nicht missverstehen. Das Urteil beseitigt nicht automatisch jede Beitragspflicht. Wenn eine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft tatsächlich abhängig beschäftigt war, können Beiträge zur Sozialversicherung dem Grunde nach entstanden sein.

Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit richtet sich nach § 7 SGB IV. Maßgeblich sind insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Gerade bei häuslicher Betreuung und Pflege kann diese Abgrenzung schwierig sein.

Das Urteil liefert daher vor allem ein starkes Verteidigungsargument gegen Bescheide der Rentenversicherung, die auf eine Betriebsprüfung im Privathaushalt gestützt werden. Es ersetzt aber keine sozialversicherungsrechtliche Prüfung des konkreten Betreuungsmodells.

Wann das Urteil ein starkes Verteidigungsargument sein kann

Wer einen Nachforderungsbescheid der Rentenversicherung erhalten hat, sollte genau prüfen lassen, auf welcher Rechtsgrundlage der Bescheid ergangen ist. Stützt sich die Rentenversicherung auf § 28p SGB IV und betrifft der Fall eine Beschäftigung im privaten Haushalt, kann das Urteil des LSG Bayern ein erhebliches Argument gegen den Bescheid sein.

Besonders relevant ist dies in folgenden Konstellationen:

  • Eine Betreuungskraft war im Haushalt eines pflegebedürftigen Menschen tätig.
  • Es wurden Haushaltsarbeiten, Betreuung oder einfache Pflegetätigkeiten erbracht.
  • Nach dem Tod des Pflegebedürftigen werden Erben in Anspruch genommen.
  • Der Bescheid folgt auf Ermittlungen des Zolls oder eine anlassbezogene Prüfung.
  • Die Rentenversicherung verlangt hohe Beiträge und Säumniszuschläge.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Betroffene sollten einen Bescheid nicht ungeprüft akzeptieren. Gegen Nachforderungsbescheide gelten regelmäßig kurze Fristen. Häufig beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe. Die genaue Frist hängt vom Einzelfall und der Rechtsbehelfsbelehrung ab.

Sinnvoll ist insbesondere die Prüfung, ob Widerspruch oder Klage erhoben werden kann. Bei hohen Forderungen oder drohender Vollstreckung kann außerdem Eilrechtsschutz in Betracht kommen.

Wichtig ist auch, die Bescheidbegründung genau zu analysieren. Entscheidend ist, ob die Rentenversicherung ihre Forderung ausdrücklich oder der Sache nach auf eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV stützt und ob tatsächlich ein Privathaushalt betroffen ist.

Was gilt für laufende oder künftige Beschäftigungen?

Für laufende oder künftige Beschäftigungen im Privathaushalt bleibt eine sorgfältige sozialversicherungsrechtliche Einordnung wichtig. Familien sollten frühzeitig klären, ob eine Haushaltshilfe, Betreuungskraft oder Pflegehilfe abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist.

Bei Minijobs im Privathaushalt kommt das Haushaltsscheckverfahren in Betracht. Rechtliche Grundlagen finden sich unter anderem in § 8a SGB IV und § 28a SGB IV.

Bei umfangreicheren Betreuungsmodellen, ausländischen Betreuungskräften oder 24-Stunden-Betreuung sollten Verträge, tatsächliche Abläufe, Weisungsrechte, Arbeitszeiten, Unterkunft, Verpflegung und Vergütung besonders sorgfältig geprüft werden.

Revision zugelassen: Höchstrichterliche Klärung bleibt möglich

Das LSG Bayern hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtslage bei Betriebsprüfungen in Privathaushalten ist damit noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.

Betroffene sollten sich daher nicht allein auf eine allgemeine Pressemitteilung oder eine Kurzmeldung verlassen. Entscheidend ist die konkrete Bescheidlage, der Verfahrensstand und die Frage, ob bereits Rechtskraft eingetreten ist.

Solange keine abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichts vorliegt, ist das Urteil des LSG Bayern jedoch ein wichtiges Argument gegen Nachforderungsbescheide der Rentenversicherung, die auf Betriebsprüfungen in Privathaushalten gestützt werden.

Fazit: Rentenversicherung hat bei Betriebsprüfungen im Privathaushalt enge Grenzen

Das Urteil des LSG Bayern stärkt private Haushalte und Erben gegenüber Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung. Es setzt der Betriebsprüfung in Privathaushalten klare Grenzen.

Die Entscheidung bedeutet aber keine vollständige Beitragsfreiheit. Sie betrifft vor allem Zuständigkeit und Rechtsgrundlage der Rentenversicherung. Ob Sozialversicherungsbeiträge in der Sache entstanden sind, muss weiterhin im Einzelfall geprüft werden.

Wer einen Nachforderungsbescheid erhalten hat, sollte kurzfristig prüfen lassen, ob der Bescheid auf § 28p SGB IV gestützt wurde, ob ein Privathaushalt betroffen ist und ob fristgerecht Widerspruch, Klage oder Eilrechtsschutz möglich ist.

Unsere medizin- und sozialrechtlich spezialisierte Kanzlei unterstützt Familien, Erben und private Haushalte bei der Prüfung von Nachforderungsbescheiden, der Abwehr unzulässiger Betriebsprüfungsfolgen und der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Haushaltshilfen und Betreuungskräften. Eine verbindliche Bewertung hängt stets vom konkreten Bescheid, dem Betreuungsmodell und dem Verfahrensstand ab.

FAQ

Darf die Rentenversicherung Betriebsprüfungen in Privathaushalten durchführen?

Nach dem Urteil des LSG Bayern vom 26.01.2026 darf die Rentenversicherung in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durchführen und darauf gestützte Nachforderungsbescheide erlassen.

Gilt das auch bei 24-Stunden-Betreuung im Privathaushalt?

Ja, jedenfalls bei haushaltsnahen Betreuungs- und einfachen Pflegetätigkeiten kann das Urteil relevant sein. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit dem privaten Haushalt zuzuordnen ist.

Bedeutet das Urteil, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen?

Nein. Das Urteil betrifft vor allem die Zuständigkeit und Rechtsgrundlage der Rentenversicherung. Beiträge können dem Grunde nach trotzdem entstehen, wenn eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Wer ist statt der Rentenversicherung zuständig?

Nach der Entscheidung bleiben für Beitragsfragen grundsätzlich die Einzugsstellen zuständig, also regelmäßig die Krankenkassen.

Was sollten Erben bei einem Nachforderungsbescheid tun?

Erben sollten kurzfristig prüfen lassen, ob der Bescheid auf § 28p SGB IV gestützt ist, ob die Tätigkeit in einem Privathaushalt erbracht wurde und ob Widerspruch, Klage oder Eilrechtsschutz möglich ist.

Quellen & Verweise

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