Krankenhausplanung NRW 2022: OVG Münster zu Leistungsgruppen, Fallzahlen und Geriatrie

Die Krankenhausplanung NRW 2022 bleibt für Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen ein zentrales rechtliches und strategisches Thema. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 eine wichtige Entscheidung zur Zuweisung von Leistungsgruppen getroffen. Der Beschluss betrifft unter anderem Fallzahlen, spezialisierte Therapieangebote und die besondere Rolle der Geriatrie.

Für Krankenhausgeschäftsführungen, ärztliche Direktionen, Medizincontrolling, Strategieabteilungen und Träger ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie zeigt, wann Fallzahlen ein tragfähiges Auswahlkriterium sein können und wann die Behörde Besonderheiten der jeweiligen Leistungsgruppe stärker berücksichtigen muss.

Nach dem Rechtsprechungsnachweis zu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2026, 13 B 309/25 ging es um die Krankenhausplanung NRW 2022 und unter anderem um die Leistungsgruppen Stammzelltransplantation, Revision Hüftendoprothese, Revision Knieendoprothese, Pankreaseingriffe und Geriatrie.

Worum ging es in der Entscheidung?

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Land Nordrhein-Westfalen einem Krankenhaus bestimmte Leistungsgruppen zu Recht nicht zugewiesen hatte. Betroffen waren mehrere hochspezialisierte Leistungsgruppen sowie die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie.

Das OVG Münster bestätigte die Nichtzuweisung bei mehreren spezialisierten Leistungsgruppen im Ergebnis. Für die Geriatrie kam das Gericht jedoch zu einer anderen Bewertung. Insoweit wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtswidrig war.

Die Entscheidung macht deutlich: Krankenhausplanung ist keine schematische Rechenentscheidung. Die Behörde darf Fallzahlen berücksichtigen. Sie muss aber prüfen, ob dieses Kriterium zur jeweiligen Leistungsgruppe passt und mit den Zielen des Krankenhausplans vereinbar ist.

Fallzahlen bleiben ein wichtiges Kriterium in der Krankenhausplanung NRW

Das OVG Münster stellt klar, dass Fallzahlen bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern ein zulässiges Auswahlkriterium sein können. Das gilt besonders dann, wenn aus der Zahl der in der Vergangenheit behandelten Fälle nachvollziehbar auf Routine, Erfahrung und Behandlungsqualität geschlossen werden kann.

Für Krankenhäuser bedeutet dies: Die bloße Behauptung hoher medizinischer Kompetenz reicht regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, ob die eigene Leistungsfähigkeit für die konkret betroffene Leistungsgruppe belastbar belegt werden kann.

Besonders relevant ist dies bei komplexen oder spezialisierten Leistungsgruppen wie Revision Hüftendoprothese, Revision Knieendoprothese und Pankreaseingriffe. Bei solchen Leistungen kann die Planungsbehörde auf die in den Vorjahren erbrachten Fallzahlen abstellen, wenn ein Zusammenhang zwischen Behandlungshäufigkeit und Qualität nachvollziehbar begründet wird.

Auch der Gemeinsame Bundesausschuss arbeitet im Bereich bestimmter planbarer Leistungen mit Mindestmengen. Die Mindestmengenregelungen beruhen auf § 136b SGB V. Für Krankenhäuser ist daher wichtig, Fallzahlen nicht nur als Abrechnungs- oder Controllingdaten zu betrachten, sondern auch als planungsrechtlich relevante Nachweise.

InEK-Daten, OPS-Zuordnung und Leistungsnachweise sorgfältig prüfen

Krankenhäuser sollten frühzeitig prüfen, welche Fallzahlen für die jeweilige Leistungsgruppe tatsächlich gemeldet wurden. Dazu gehören insbesondere die dem InEK übermittelten Daten, die OPS-Zuordnung, die Fallzahlentwicklung und die Frage, ob die Zahlen die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Standorts vollständig abbilden.

Pauschale Verweise auf eine starke Fachabteilung oder hohe Gesamtfallzahlen in einem größeren Leistungsbereich genügen meist nicht. Entscheidend ist die konkrete Leistungsgruppe. Wenn die Behörde auf leistungsgruppenspezifische Fallzahlen abstellt, muss das Krankenhaus genau dort ansetzen.

Praktisch wichtig ist auch der Vergleich mit ausgewählten Wettbewerbern. Weist ein nicht berücksichtigtes Krankenhaus gleichwertige oder bessere Daten auf, kann dies ein Ansatzpunkt für die rechtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung sein.

Spezialisierung kann Vorrang vor Wohnortnähe haben

Für die Leistungsgruppe Stammzelltransplantation bestätigt die Entscheidung, dass die Planungsbehörde ein umfassendes Therapieangebot berücksichtigen darf. Bei der Leistungsgruppe 7.1 kann es danach rechtlich relevant sein, ob ein Krankenhaus sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen anbietet.

Die Behörde darf ein solches umfassendes Angebot als Ausdruck besonderer Spezialisierung bewerten. Dass Patientinnen und Patienten bei einer Konzentration spezialisierter Leistungen möglicherweise längere Wege in Kauf nehmen müssen, steht dem nicht zwingend entgegen. Entscheidend ist, ob die Qualitätssteigerung durch Spezialisierung planerisch tragfähig begründet wird.

Für Krankenhausstandorte mit spezialisierten, aber nicht vollständig abgebildeten Leistungsangeboten ist dies ein wichtiger Hinweis. Wer eine Leistungsgruppe beansprucht, sollte darlegen können, dass der Standort den planerisch geforderten Leistungsumfang erfüllt. Kooperationen können im Einzelfall bedeutsam sein. Sie ersetzen aber nicht ohne Weiteres die eigene standortbezogene Leistungsfähigkeit.

Geriatrie hat in der Krankenhausplanung eine besondere Bedeutung

Die größte praktische Tragweite hat die Entscheidung für die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie. Anders als bei hochkomplexen operativen Leistungen darf die Auswahl in der Geriatrie nach der Entscheidung des OVG Münster regelmäßig nicht maßgeblich darauf gestützt werden, dass ein anderes Krankenhaus höhere Fallzahlen aufweist oder Doppelvorhaltungen vermieden werden sollen.

Der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 verfolgt in der Geriatrie gerade nicht ohne Weiteres das Ziel, die Zahl der Leistungserbringer zu reduzieren. Vielmehr steht die geriatrische Versorgung in engem Zusammenhang mit der demografischen Entwicklung und einem steigenden Versorgungsbedarf.

Damit nimmt die Geriatrie eine Sonderstellung ein. Während bei bestimmten komplexen Eingriffen eine Konzentration auf wenige besonders leistungsstarke Standorte rechtlich begründet sein kann, gilt diese Logik nicht automatisch für die geriatrische Versorgung.

Warum Fallzahlen in der Geriatrie anders zu bewerten sein können

Die geriatrische Versorgung unterscheidet sich von einzelnen hochkomplexen operativen Eingriffen. Die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, insbesondere nach OPS 8-550, ist kein einzelner Eingriff, bei dem Qualität typischerweise nur über Operationszahlen, Komplikationsraten oder Überlebensraten bewertet wird.

Geriatrie ist vielmehr ein umfassendes Behandlungskonzept. Es verbindet akutmedizinische Versorgung mit frühzeitiger Rehabilitation. Ziel ist es, Selbstständigkeit wiederherzustellen, Mobilität zu fördern und Pflegebedürftigkeit möglichst zu vermeiden.

Gerade deshalb können hohe Fallzahlen in der Geriatrie nicht ohne Weiteres dieselbe Bedeutung haben wie bei spezialisierten chirurgischen Leistungen. Wenn der Krankenhausplan den Aufbau oder die Sicherung geriatrischer Versorgungsstrukturen unterstützt, darf die Auswahlentscheidung diesem Ziel nicht widersprechen.

Nicht jede Doppelvorhaltung rechtfertigt eine Nichtzuweisung

Die Entscheidung präzisiert auch die Bedeutung sogenannter Doppelvorhaltungen. Zwar kann es in der Krankenhausplanung sachgerecht sein, bestimmte Leistungen nicht an zu vielen Standorten vorzuhalten. Das gilt vor allem bei hoher medizinischer Komplexität oder bei Leistungen, bei denen Spezialisierung und Mindestmengen eine besondere Rolle spielen.

Für die Geriatrie hat dieses Argument jedoch ein geringeres Gewicht. Auf der Planungsebene der Kreise und kreisfreien Städte kommt es stärker auf eine bedarfsgerechte und erreichbare Versorgungsstruktur an.

Krankenhäuser sollten ablehnende Entscheidungen daher nicht vorschnell hinnehmen, wenn diese im Wesentlichen mit der räumlichen Nähe zu einem anderen Anbieter oder dessen höheren Fallzahlen begründet werden. Gerade in der Geriatrie muss die Behörde nachvollziehbar darlegen, weshalb trotz steigenden Bedarfs keine weitere geriatrische Versorgungskapazität zugewiesen werden soll.

Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide frühzeitig prüfen

Für Krankenhausträger ist auch der prozessuale Teil der Entscheidung wichtig. Feststellungsbescheide nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz NRW können die bisherige Versorgungsposition eines Krankenhauses erheblich verändern. Nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.

Das bedeutet: Der Bescheid ist grundsätzlich sofort vollziehbar. Krankenhäuser können aber gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen. Maßgeblich ist regelmäßig ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 VwGO ist in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht vorrangig, wenn Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist.

Nach Zugang eines Feststellungsbescheids sollte deshalb keine Zeit verloren werden. Die betroffene Leistungsgruppe, die zugrunde gelegten Fallzahlen, die behördliche Gewichtung der Auswahlkriterien, die regionale Versorgungssituation und die Ziele des Krankenhausplans sollten zeitnah analysiert werden.

Leistungsgruppenstrategie rechtlich und medizinisch verzahnen

Der Beschluss zeigt, dass die Krankenhausplanung NRW 2022 eine differenzierte Betrachtung verlangt. Fallzahlen können ein starkes Argument für oder gegen die Zuweisung einer Leistungsgruppe sein. Sie sind aber nicht in jeder Leistungsgruppe gleich zu bewerten.

Bei hochkomplexen Eingriffen und mindestmengenrelevanten Leistungen können niedrige Fallzahlen erhebliche Nachteile begründen. Bei der Geriatrie ist dagegen besondere Zurückhaltung geboten, wenn der Krankenhausplan eine Ausweitung oder Sicherung der Anbieterstruktur unterstützt.

Krankenhäuser sollten ihre Position deshalb nicht erst im Klageverfahren entwickeln. Erforderlich ist eine frühzeitige Verbindung von medizinischer Leistungsdarstellung, belastbarer Datenanalyse und planungsrechtlicher Argumentation.

Dazu gehören insbesondere die tatsächlichen Fallzahlen, die personellen und strukturellen Voraussetzungen, besondere Therapieangebote, Kooperationen, regionale Bedarfe und die Einordnung in die Ziele des Krankenhausplans NRW 2022.

Fazit: OVG Münster stärkt differenzierten Rechtsschutz bei Leistungsgruppen

Die Entscheidung des OVG Münster zur Krankenhausplanung NRW 2022 stärkt einerseits die Bedeutung von Fallzahlen und Spezialisierung bei komplexen Leistungsgruppen. Andererseits setzt sie der Konzentrationslogik Grenzen, wenn der Krankenhausplan für bestimmte Versorgungsbereiche eine Ausweitung oder Sicherung der Anbieterstruktur vorsieht.

Für die Geriatrie ist der Beschluss besonders relevant. Höhere Fallzahlen eines konkurrierenden Krankenhauses und die Vermeidung von Doppelvorhaltungen bilden dort nicht ohne Weiteres eine tragfähige Grundlage für eine Nichtzuweisung.

Krankenhäuser sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Leistungsgruppenstrategie, ihre Fallzahldokumentation und ihre Rechtsschutzoptionen sorgfältig zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Standorte, die geriatrische Versorgungsangebote aufbauen, erweitern oder gegen ablehnende Feststellungsbescheide verteidigen wollen.

Unsere medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei unterstützt Krankenhausträger bei der Analyse von Feststellungsbescheiden, der Bewertung von Leistungsgruppenentscheidungen und der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte im Krankenhausplanungsrecht. Eine verbindliche rechtliche Einschätzung hängt stets vom konkreten Bescheid, den Planungsunterlagen und der medizinischen Leistungsdokumentation ab.

FAQ

Dürfen Fallzahlen bei der Krankenhausplanung NRW berücksichtigt werden?

Ja. Fallzahlen können ein zulässiges Auswahlkriterium sein, wenn sie für die konkrete Leistungsgruppe aussagekräftig sind und nachvollziehbar auf Routine, Erfahrung oder Qualität schließen lassen.

Gelten Fallzahlen in der Geriatrie genauso wie bei hochkomplexen Eingriffen?

Nicht ohne Weiteres. Die Geriatrie ist ein umfassendes Behandlungskonzept und kein einzelner hochkomplexer Eingriff. Deshalb müssen Fallzahlen dort besonders sorgfältig im Zusammenhang mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Versorgung bewertet werden.

Was bedeutet der Beschluss für Krankenhäuser mit geriatrischen Angeboten?

Krankenhäuser mit geriatrischen Angeboten sollten ablehnende Feststellungsbescheide genau prüfen lassen. Besonders relevant sind Fälle, in denen die Nichtzuweisung vor allem mit höheren Fallzahlen eines Wettbewerbers oder mit Doppelvorhaltungen begründet wurde.

Welche Rechtsschutzmöglichkeit besteht gegen einen Feststellungsbescheid?

Da Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung haben, kommt regelmäßig ein gerichtlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht.

Wann sollten Krankenhäuser ihre Leistungsgruppenstrategie prüfen?

Eine Prüfung sollte möglichst früh erfolgen. Spätestens nach Zugang eines Feststellungsbescheids sollten Fallzahlen, Leistungsnachweise, Auswahlkriterien und regionale Versorgungsargumente zeitnah aufbereitet werden.

Quellen & Verweise

Wissen, was im Medizinrecht zählt.

Erhalten Sie aktuelle Urteile und Fachbeiträge direkt in Ihr Postfach.