Pflegeneuordnungsgesetz: Prävention, Früherkennung und Rehabilitation in der Pflege im Fokus

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Der Entwurf wird auch als PNOG bezeichnet. Er soll die soziale Pflegeversicherung neu ausrichten und dabei Prävention, Früherkennung und Rehabilitation stärker betonen.

Wichtig ist der Stand des Verfahrens: Am 11. Juni 2026 handelt es sich um einen Referentenentwurf und damit noch nicht um geltendes Recht. Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste, Tagespflegen, Pflegeberatungsstellen und sonstige Leistungserbringer sollten die Entwicklung dennoch aufmerksam verfolgen.

Die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses haben am 10. Juni 2026 zum Referentenentwurf Stellung genommen. In der G-BA-Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 10.06.2026 wird das Ziel einer stärkeren präventiven und rehabilitativen Ausrichtung grundsätzlich begrüßt. Zugleich weist der G-BA auf mehrere rechtliche und praktische Unklarheiten hin.

Worum geht es beim Pflegeneuordnungsgesetz?

Der Entwurf verfolgt das Ziel, Pflegebedürftigkeit früher zu erkennen, ihr vorzubeugen und den Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ stärker praktisch wirksam werden zu lassen. Kranken- und Pflegeversicherung sollen präventiver und rehabilitativer ausgerichtet werden.

Hintergrund ist der demografisch bedingte Anstieg von Pflegebedürftigkeit. Nach dem Entwurf sollen Risiken früher sichtbar werden, damit geeignete Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Für Leistungserbringer in der Pflege kann dies zu neuen Schnittstellen mit Pflegekassen, Krankenkassen, Ärztinnen und Ärzten, dem G-BA und Rehabilitationsträgern führen.

Für die Praxis ist entscheidend: Noch entstehen aus dem Referentenentwurf keine unmittelbaren neuen Pflichten. Gleichwohl zeigt der Entwurf, in welche Richtung sich Pflegeberatung, Risikoeinschätzung, Dokumentation und Zusammenarbeit mit anderen Akteuren entwickeln können.

Neue Risikofaktoren zur Erkennung von Pflegebedürftigkeit

Nach dem Entwurf soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen relevante Risikofaktoren erheben. Diese sollen helfen, eine noch nicht festgestellte, drohende oder bereits bestehende Pflegebedürftigkeit früher zu erkennen.

Nach der Darstellung in der G-BA-Stellungnahme zum PNOG sollen dabei auch Prädiktoren identifiziert werden, die auf einen günstigeren Verlauf hinweisen und eine Verschlechterung bestehender Pflegebedürftigkeit abmildern können.

Für Pflege-Leistungserbringer kann dies bedeuten, dass künftig stärker mit standardisierten Risikomerkmalen gearbeitet wird. Relevant können insbesondere Sturzrisiken, Hinweise auf Mangelernährung, Risiken durch Polypharmazie, funktionelle Einschränkungen, Verschlechterungen der Selbstständigkeit und Rehabilitationspotenziale sein.

Abgrenzungsprobleme zwischen Pflegekassen und G-BA

Der G-BA weist darauf hin, dass das Zusammenspiel der geplanten Risikofaktoren der Pflegekassen mit den neuen Aufgaben des G-BA noch unklar ist. Beide Regelungsbereiche zielen auf die Identifikation von Risiken für Pflegebedürftigkeit, verwenden aber unterschiedliche Begriffe.

Das kann in der Praxis relevant werden. Wenn Pflegekassen, Krankenkassen und G-BA unterschiedliche Risikobegriffe oder unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe entwickeln, können Abgrenzungsprobleme entstehen. Für Pflegeeinrichtungen wäre dann unklar, welche Risikoeinschätzung für Beratung, Versorgungspfad, Prävention oder Rehabilitation maßgeblich ist.

Für Einrichtungen bedeutet das: Es lohnt sich, die weitere Ausgestaltung genau zu beobachten. Besonders wichtig wird sein, ob einheitliche Kriterien entstehen oder ob unterschiedliche Systeme nebeneinanderstehen.

Neue Früherkennungsuntersuchung ab 60 Jahren

Der Referentenentwurf sieht außerdem eine neue beziehungsweise ergänzte Gesundheitsuntersuchung für Versicherte ab dem 60. Lebensjahr vor. Diese soll altersbedingte gesundheitliche Risiken frühzeitig erfassen.

Nach der G-BA-Stellungnahme werden als Beispiele ein erhöhtes Sturzrisiko, Mangelernährung und Gefährdungen durch Polypharmazie genannt. Die neue Untersuchung soll damit nicht erst an bereits eingetretene Pflegebedürftigkeit anknüpfen, sondern frühere Risiken sichtbar machen.

Rechtlich soll dies an die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 SGB V anknüpfen. Die Pflegebedürftigkeit selbst ist im geltenden Recht in § 14 SGB XI definiert. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird nach § 15 SGB XI bestimmt.

Offen ist, wann ein Risiko für Pflegebedürftigkeit besteht

Der G-BA macht deutlich, dass noch unklar ist, welche Befunde tatsächlich geeignet sind, ein Risiko des Eintritts von Pflegebedürftigkeit zu erkennen. Pflegebedürftigkeit ist im SGB XI definiert. Wann aber bereits ein Risiko des Eintritts besteht, lässt nach Einschätzung des G-BA erhebliche Wertungsspielräume.

Für Pflegeeinrichtungen ist diese Unklarheit praktisch relevant. Wenn Risikokriterien später Grundlage für Beratung, Präventionshinweise oder Rehabilitationsanregungen werden, müssen sie nachvollziehbar, handhabbar und fachlich belastbar sein.

Auch der Begriff der „eigenständigen Lebensführung“ wirft Fragen auf. Im SGB XI ist vor allem die Selbstständigkeit zentral. Wenn neue Regelungen mit anderen Begriffen arbeiten, können sich Abgrenzungsfragen für Begutachtung, Beratung und Dokumentation ergeben.

Mögliche Auswirkungen auf Pflegeeinrichtungen und Dienste

Für Leistungserbringer der sozialen Pflegeversicherung ergeben sich aus dem Referentenentwurf noch keine unmittelbaren neuen Pflichten. Dennoch sollten Einrichtungen frühzeitig prüfen, welche internen Prozesse von einer stärkeren Präventions- und Rehabilitationsorientierung betroffen sein könnten.

Dokumentation und Risikoeinschätzung

Pflegeeinrichtungen sollten prüfen, ob bestehende Assessments Risiken wie Sturz, Ernährung, Mobilität, Kognition, Medikamentenrisiken und Rehabilitationspotenziale ausreichend erfassen. Wichtig ist nicht nur, ob Risiken erkannt werden, sondern auch, ob die daraus abgeleiteten Maßnahmen nachvollziehbar dokumentiert sind.

Zusammenarbeit mit Ärzten und Krankenkassen

Wenn Versicherte ab 60 Jahren künftig gezielter untersucht und beraten werden, können Pflegeeinrichtungen häufiger in Informations- und Versorgungsketten eingebunden sein. Das betrifft insbesondere ambulante Dienste, Tagespflegen, stationäre Pflegeeinrichtungen und Pflegeberatungsstellen.

Prävention in Pflegeeinrichtungen und häuslicher Pflege

Der Entwurf stärkt die präventive Perspektive ausdrücklich. Das kann sich mittelbar auf Pflegekonzepte, Qualitätsmanagement, Beratungsprozesse und Gespräche mit Kostenträgern auswirken.

Rehabilitation und Reha-Hinweise

Die geriatrische Rehabilitation soll noch deutlicher dem Ziel dienen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern, zu verzögern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. Der G-BA begrüßt diese Klarstellung in seiner Stellungnahme. Bereits heute ist der Rehabilitationsgedanke auch im Leistungsrecht verankert, etwa in § 11 Abs. 2 SGB V und bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V.

Rechtliche Unsicherheiten im Referentenentwurf

Der G-BA sieht mehrere offene Punkte, die für die weitere Gesetzgebung und spätere Umsetzung wichtig werden können.

1. Verhältnis von Risikofaktoren und G-BA-Vorgaben

Unklar ist, wie die Risikofaktoren der Pflegekassen und die Vorgaben des G-BA zueinander passen sollen. Unterschiedliche Definitionen könnten praktische Reibungsverluste auslösen.

2. Einmaliger oder wiederkehrender Anspruch

Offen bleibt, ob der neue Anspruch für Versicherte ab 60 Jahren einmalig oder regelmäßig bestehen soll. Die Gesetzesbegründung spricht nach der G-BA-Stellungnahme von einem Turnus, was eher für wiederkehrende Untersuchungen sprechen könnte.

3. Verhältnis von eigenständiger Lebensführung und Selbstständigkeit

Der Entwurf verwendet den Begriff der eigenständigen Lebensführung. Das SGB XI arbeitet bei Pflegebedürftigkeit jedoch zentral mit dem Begriff der Selbstständigkeit. Diese begriffliche Differenz kann später für Beratung, Bewertung und Dokumentation relevant werden.

4. Kurze Umsetzungsfrist für den G-BA

Nach dem Entwurf soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der G-BA soll bis zum 31. Dezember 2027 Näheres in seinen Richtlinien regeln. Der G-BA weist darauf hin, dass ein Methodenbewertungsverfahren regulär mehr Zeit beanspruchen kann und die vorgesehene Frist daher sehr knapp ist.

Was sollten Pflege-Leistungserbringer jetzt tun?

Auch wenn das PNOG noch nicht beschlossen ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung. Einrichtungen sollten ihre bestehenden Pflege-, Beratungs- und Präventionskonzepte darauf prüfen, ob Risiken für Pflegebedürftigkeit systematisch erfasst werden.

Besonders wichtig sind Sturzprävention, Ernährung, Mobilität, kognitive Einschränkungen, Medikamentenrisiken und Hinweise auf Rehabilitationspotenzial. Dabei sollte die Dokumentation erkennen lassen, wann Risiken festgestellt, Maßnahmen empfohlen und weitere Beteiligte eingebunden wurden.

Für ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen kann es sinnvoll sein, interne Abläufe für die Zusammenarbeit mit Hausärztinnen und Hausärzten, Krankenkassen, Pflegekassen und Reha-Trägern zu schärfen. Der Entwurf zeigt deutlich: Die Grenze zwischen Pflege, Prävention, medizinischer Früherkennung und Rehabilitation wird künftig noch stärker zum Schnittstellenthema.

Praxischeck für Pflegeeinrichtungen

  • Werden Sturzrisiken, Ernährung, Mobilität, Kognition und Medikamentenrisiken systematisch erfasst?
  • Ist dokumentiert, wann präventive Maßnahmen angeregt oder umgesetzt wurden?
  • Werden Rehabilitationspotenziale erkannt und an geeignete Stellen weitergegeben?
  • Gibt es klare Abläufe für die Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegekassen, Krankenkassen und Reha-Trägern?
  • Sind Beratungsstellen, Pflegedienstleitung, Qualitätsmanagement und Dokumentation auf demselben Stand?
  • Wird die weitere Entwicklung des Pflegeneuordnungsgesetzes intern beobachtet?

Fazit: Das PNOG setzt Prävention und Rehabilitation auf die Agenda

Das Pflegeneuordnungsgesetz setzt einen klaren politischen Akzent: Pflege soll nicht erst organisiert werden, wenn Pflegebedürftigkeit bereits eingetreten ist. Risiken sollen früher erkannt, Prävention und Rehabilitation stärker genutzt und Verschlechterungen möglichst vermieden werden.

Für Pflege-Leistungserbringer bedeutet das derzeit noch keine sofortige Änderung der Rechtslage. Es zeichnet sich aber ab, dass Risikoeinschätzung, Präventionskonzepte, Reha-Hinweise und die Zusammenarbeit mit Kranken- und Pflegekassen künftig rechtlich und praktisch wichtiger werden.

Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste, Tagespflegen und Pflegeberatungsstellen sollten die weitere Gesetzgebung eng begleiten und ihre internen Prozesse rechtzeitig darauf ausrichten. Eine verbindliche rechtliche Bewertung ist erst möglich, wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist und die späteren Richtlinien vorliegen.

Unsere medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei unterstützt Pflegeeinrichtungen, ambulante Dienste und sonstige Leistungserbringer bei der Bewertung neuer gesetzlicher Anforderungen, der Anpassung von Dokumentationsprozessen und der rechtssicheren Gestaltung von Schnittstellen zu Kranken- und Pflegekassen.

FAQ

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits geltendes Recht?

Nein. Stand 11. Juni 2026 handelt es sich um einen Referentenentwurf. Die Regelungen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Was ist das Ziel des PNOG?

Der Entwurf soll Pflegebedürftigkeit früher erkennbar machen, Prävention stärken und Rehabilitation stärker nutzen, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern oder zu verzögern.

Welche Bedeutung hat die neue Früherkennung ab 60 Jahren?

Sie soll altersbedingte gesundheitliche Risiken früher erfassen, etwa Sturzrisiken, Mangelernährung oder Risiken durch Polypharmazie. Die konkrete Ausgestaltung ist aber noch offen.

Entstehen für Pflegeeinrichtungen sofort neue Pflichten?

Nein. Aus dem Referentenentwurf ergeben sich noch keine unmittelbaren neuen Pflichten. Einrichtungen sollten aber prüfen, ob ihre Risikoeinschätzung, Präventionskonzepte und Reha-Hinweise ausreichend dokumentiert sind.

Warum ist die Stellungnahme des G-BA wichtig?

Der G-BA begrüßt die präventive und rehabilitative Zielrichtung, weist aber auf offene Fragen hin. Dazu gehören unklare Begriffe, mögliche Abgrenzungsprobleme und eine sehr knappe Umsetzungsfrist.

Quellen & Verweise

Wissen, was im Medizinrecht zählt.

Erhalten Sie aktuelle Urteile und Fachbeiträge direkt in Ihr Postfach.