Psychiatrische Institutsambulanz an ausgelagertem Standort:BSG-Urteil vom23.03.2023, B 6 KA 7/22 R

Psychiatrische Institutsambulanz an ausgelagertem Standort: BSG-Urteil vom 23.03.2023, B 6 KA 7/22 R


Nichtamtliche Leitsätze

Ein psychiatrisches Krankenhaus kann eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V auch für eine räumlich entfernte, unselbstständige Tagesklinik erhalten, wenn diese als Betriebsstätte Teil des Plankrankenhauses ist. Die Aufnahme in den Krankenhausplan wirkt für das Ermächtigungsverfahren verbindlich und erfasst grundsätzlich sämtliche im Plan ausgewiesenen Standorte, auch wenn diese als Außenstellen bezeichnet werden. Eine Verlagerung in den bedarfsabhängigen Ermächtigungstatbestand des § 118 Abs. 4 SGB V kommt nur in Betracht, wenn am betreffenden Ort ausschließlich ambulante Leistungen ohne stationäre oder teilstationäre Struktur angeboten werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Trägerin eines Zentrums für Psychiatrie in Baden-Württemberg mit Hauptstandort und mehreren weiteren Standorten. Sie betreibt seit 2015 in W1 eine Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie mit zunächst zehn, später vierzehn Plätzen. In den landesrechtlichen Feststellungsbescheiden zur Krankenhausplanung wird die Tagesklinik in den zugehörigen Krankenhausdatenblättern als Satellit und Betriebsstätte des Krankenhauses aufgeführt. Für den Hauptstandort bestand bereits eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V. Für W1 erhielt die Klägerin zunächst eine befristete, bedarfsabhängige Ermächtigung nach § 118 Abs. 4 SGB V. Den Antrag, den Standort W1 in die bedarfsunabhängige Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V einzubeziehen, lehnten die Zulassungsgremien ab. Sie begründeten dies im Kern damit, eine Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V setze eine räumliche Anbindung an das Mutterhaus voraus und der Standort W1 sei als unselbstständiger Satellit nicht als eigenständiges Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten diese Sicht.

Entscheidung und Gründe

Das Bundessozialgericht hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verpflichtet den Beklagten, der Klägerin die Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V für die Betriebsstätte in W1 zu erteilen. Maßgeblich ist für den Senat zunächst, dass § 118 Abs. 1 SGB V eine bedarfsunabhängige Ermächtigung vorsieht. Die dort genannte Patientengruppe beschreibt keine Bedarfsprüfung, sondern begrenzt den Inhalt des Versorgungsauftrags. Entscheidend ist daher, ob die Einrichtung ein psychiatrisches Krankenhaus im Sinne der Vorschriften ist und als zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V gilt.

Diese Voraussetzungen bejaht das Gericht. Die Tagesklinik erfüllt als teilstationäre Einrichtung die Merkmale eines Krankenhauses nach § 107 Abs. 1 SGB V, auch wenn sie nur tagesklinisch arbeitet und organisatorisch unselbstständig ist. Weder rechtliche Selbstständigkeit noch eigenständige Wirtschaftsführung seien zwingend. Hinzu tritt die planungsrechtliche Einordnung. Der Senat stellt klar, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan Tatbestandswirkung entfaltet.

Damit ist im Ermächtigungsverfahren grundsätzlich verbindlich, welche Standorte der Feststellungsbescheid und seine Bestandteile als zum Plankrankenhaus gehörig ausweisen. Wenn der Krankenhausplan und die Feststellungsbescheide ein Krankenhaus mit mehreren Betriebsstätten einheitlich erfassen, erstreckt sich diese Wirkung auf alle im Plan erfassten Standorte. Der Begriff Satellit ist nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsbegriff, aus dem sich eine Herabstufung der Betriebsstätte zu einem planungsrechtlich irrelevanten Anhängsel ergäbe.

Wesentlich wendet sich das Bundessozialgericht gegen die Annahme, § 118 Abs. 1 SGB V verlange stets eine räumliche Bindung der Institutsambulanz an das Mutterhaus. Das Gericht arbeitet heraus, dass § 118 Abs. 4 SGB V einen anderen Regelungsgegenstand betrifft. Diese Vorschrift soll eine Ermächtigung gerade für Standorte ermöglichen, an denen ausschließlich eine Ambulanz ohne stationäre oder teilstationäre Struktur betrieben wird, und dies nur bei entsprechendem Bedarf sowie regelmäßig befristet. Dagegen bleiben stationäre oder teilstationäre psychiatrische Einrichtungen, die an ihrem jeweiligen Standort ambulant tätig werden, von § 118 Abs. 1 und 2 SGB V erfasst, auch wenn der Standort räumlich entfernt liegt. 

Praktische Konsequenz

Für Krankenhausträger mit dezentralen psychiatrischen Versorgungsstrukturen stärkt das Urteil die Rechtssicherheit. Wird eine Tagesklinik oder andere teilstationäre Einheit als Betriebsstätte im Krankenhausplan ausgewiesen, kann sie grundsätzlich eine bedarfsunabhängige Ermächtigung nach § 118 Abs. 1 SGB V beanspruchen, ohne auf die unsicherere, befristete Lösung über § 118 Abs. 4 SGB V verwiesen zu werden. Für Zulassungsgremien folgt daraus, dass die krankenhausplanerische Feststellung in der Regel zu respektieren ist und nicht durch zusätzliche Anforderungen an räumliche Nähe ersetzt werden darf. In der Versorgungspraxis erleichtert dies insbesondere in Flächenregionen den Aufbau wohnortnaher kinder- und jugendpsychiatrischer Angebote mit ambulanter Anbindung an teilstationäre Strukturen.