Ein nahtloser Wechsel vom angestellten Arzt zum zugelassenen Vertragsarzt lässt den Fünfjahreszeitraum für den Fortbildungsnachweis nicht neu beginnen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.08.2025 entschieden.
Nach der Entscheidung des BSG, Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 10/24 R, knüpft die Fortbildungs- und Nachweispflicht nach § 95d SGB V an die Person des Arztes an. Der jeweilige Status innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ist für den Fristlauf grundsätzlich nicht entscheidend.
Leitsätze der Redaktion
Der Fünfjahreszeitraum für den Fortbildungsnachweis nach § 95d SGB V beginnt mit der erstmaligen Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung. Bei einem nahtlosen Statuswechsel vom angestellten Arzt zum zugelassenen Vertragsarzt läuft die Frist ohne Unterbrechung weiter.
Eine Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass der Arzt bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen ist und in den betroffenen Quartalen Honorar erzielt. Der innerhalb des Fünfjahreszeitraums eingenommene Status ist dabei unerheblich, solange kein gesetzlich geregelter Unterbrechungstatbestand eingreift.
Die Fortbildungs- und Nachweispflicht dient der Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung. Ein Neubeginn der Frist bei jedem Statuswechsel würde diesem Zweck widersprechen und könnte Umgehungsmöglichkeiten eröffnen. Auch Art. 12 Abs. 1 GG stand der Honorarkürzung nach Auffassung des BSG nicht entgegen.
Der Sachverhalt: Wechsel von der Anstellung in die eigene Zulassung
Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie. Er war vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2014 als angestellter Arzt in einer Praxis im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung tätig. Seit dem 01.01.2015 war er mit vollem Versorgungsauftrag als Vertragsarzt in derselben Praxis zugelassen.
Für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2017 legte der Kläger trotz wiederholter Hinweise keinen Nachweis über die Erfüllung seiner fachlichen Fortbildungspflicht vor. Der vollständige Nachweis ging erst im August 2018 bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein.
Die Kassenärztliche Vereinigung kürzte daraufhin das Honorar für das Quartal 1/2018 mit Bescheid vom 13.07.2018 um 10 Prozent. Konkret ging es um einen Betrag von 12.111 Euro. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision machte der Kläger unter anderem geltend, es fehle nach dem Statuswechsel an einer gesetzlichen Grundlage für die Sanktion. Außerdem berief er sich auf Art. 12 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück und bestätigte die Honorarkürzung. Maßgeblich war für den Senat die Ausgestaltung des § 95d SGB V als personenbezogene Qualitätssicherungsregel.
Die Fortbildungspflicht und die Pflicht zum Nachweis knüpfen nach Ansicht des Gerichts an den einzelnen Arzt an. Sie hängen nicht davon ab, ob der Arzt im maßgeblichen Zeitraum angestellt oder zugelassen tätig war. Bereits der gesetzliche Wortlaut, der auf „seine Fortbildungspflicht“ abstellt, spreche für diese personenbezogene Betrachtung.
Für den Nachweis gilt ein fester Rhythmus: Alle fünf Jahre muss gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung belegt werden, dass im zurückliegenden Zeitraum ausreichende Fortbildung erfolgt ist. Unterbrechungen sieht das Gesetz nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor. Dazu gehören etwa das Ruhen der Zulassung oder längere Fehlzeiten angestellter Ärzte mit entsprechender Verlängerungsmöglichkeit.
Einen Neubeginn der Frist bei einem Statuswechsel sieht § 95d SGB V dagegen nicht vor. Dass der Gesetzgeber beim Wegzug in einen anderen Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ausdrücklich das Weiterlaufen der bisherigen Frist geregelt hat, wertete das BSG als zusätzliches Indiz für ein grundsätzlich fortlaufendes Fristenregime.
Warum der Statuswechsel keinen Frist-Neustart auslöste
Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum begann nach Auffassung des BSG bereits am 01.07.2012 mit Aufnahme der Tätigkeit als angestellter Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung. Er endete daher am 30.06.2017.
Der Übergang in die eigene Zulassung zum 01.01.2015 hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss. Der Wechsel erfolgte nahtlos. Außerdem lag kein gesetzlich geregelter Unterbrechungstatbestand vor.
Für die Honorarkürzung genügte, dass der Kläger bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen war und im Quartal 1/2018 Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielte.
Keine besondere gesetzliche Regelung erforderlich
Der Kläger hatte argumentiert, wegen eines Wechsels der Rechtspersönlichkeit bedürfe es einer besonderen gesetzlichen Regelung. Diesem Einwand folgte das Bundessozialgericht nicht.
Ein solcher Wechsel lag nach Auffassung des Gerichts bereits tatsächlich nicht vor. Die Fortbildungspflicht traf den Kläger durchgehend persönlich. Die besondere Ausgestaltung der Honorarverantwortung ist vor allem bei dauerhaft angestellten Ärzten relevant, weil dort die Person, die sich fortbilden muss, nicht zwingend mit der Person oder Einrichtung identisch ist, deren Honorar gekürzt wird.
Nach der Zulassung des Klägers fielen Fortbildungs-, Nachweis- und Honorarverantwortung in seiner Person zusammen. Eine zusätzliche Sonderregelung war daher nicht erforderlich.
Art. 12 GG stand der Honorarkürzung nicht entgegen
Auch einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verneinte das BSG. Die Rechtsprechung hatte die Vereinbarkeit der Fortbildungsregelung mit der Berufsausübungsfreiheit bereits in früheren Entscheidungen bestätigt.
Der hier geltend gemachte Sonderfall des nahtlosen Statuswechsels änderte daran nichts. Nach Auffassung des BSG war die Konstellation von § 95d SGB V erfasst.
Praktische Bedeutung für Vertragsärzte und Praxen
Die Entscheidung ist für Praxen und Ärzte in der vertragsärztlichen Versorgung ein wichtiger Hinweis: Fortbildungszeiten werden nicht statusbezogen, sondern personenbezogen betrachtet.
Ein Wechsel von der Anstellung in die eigene Zulassung ist daher kein „Reset“ für den Fünfjahresnachweis. Gerade in Übergangsphasen sollten Ärzte und Praxen den Stand der Fortbildung konsequent dokumentieren und rechtzeitig klären, wann der persönliche Nachweiszeitraum endet.
Das Urteil zeigt außerdem, dass die Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 SGB V als zwingende Rechtsfolge ausgestaltet ist, wenn der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wird. Eine spätere Einreichung beendet die Kürzung grundsätzlich erst für die Zukunft. Bereits eingetretene Kürzungen werden dadurch nicht ohne Weiteres ausgeglichen.
Vertragsärzte, angestellte Ärzte und Praxisinhaber sollten deshalb bei geplanten Statuswechseln frühzeitig prüfen, wann der persönliche Fünfjahreszeitraum endet, wer den Nachweis führt und welche internen Abläufe eine fristgerechte Einreichung sicherstellen.
FAQ zum Fortbildungsnachweis bei Statuswechsel
Beginnt der Fünfjahreszeitraum bei einem Wechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt neu?
Nein. Nach dem BSG beginnt die Frist mit der erstmaligen Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung. Ein nahtloser Statuswechsel führt nicht zu einem Neubeginn.
Woran knüpft die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V an?
Die Fortbildungspflicht knüpft an die Person des Arztes an. Sie ist nicht davon abhängig, ob der Arzt angestellt oder zugelassen tätig ist.
Wann darf die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar kürzen?
Eine Honorarkürzung kommt in Betracht, wenn der Fortbildungsnachweis nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht oder nicht vollständig erbracht wurde und der Arzt in den betroffenen Quartalen Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielt.
Kann eine spätere Einreichung des Nachweises bereits erfolgte Kürzungen beseitigen?
Eine nachträgliche Einreichung beendet die Kürzung grundsätzlich für die Zukunft. Bereits eingetretene Honorarkürzungen werden dadurch nicht automatisch rückgängig gemacht.
Welche praktische Konsequenz hat das Urteil?
Ärzte sollten ihren persönlichen Fortbildungszeitraum unabhängig vom aktuellen Status im Blick behalten. Bei Statuswechseln sollte frühzeitig geprüft werden, wann der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung fällig ist.
Quellen & Verweise
Wissen, was im Medizinrecht zählt.
Erhalten Sie aktuelle Urteile und Fachbeiträge direkt in Ihr Postfach.



