Regress wegen Faksimilestempel: BSG zur Unterschrift bei Sprechstundenbedarf

Das Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 9/24 R, hat klargestellt: Sprechstundenbedarfsverordnungen müssen persönlich unterschrieben werden. Ein Faksimilestempel, also ein Stempel mit nachgebildeter Unterschrift, genügt nicht.

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist die Entscheidung praxisrelevant. Denn selbst wenn die Verordnung medizinisch vertretbar war, kann die fehlende eigenhändige Unterschrift einen Regress als sogenannten sonstigen Schaden auslösen.

Leitsätze der Redaktion

Wer Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht eigenhändig unterschreibt, verletzt eine zentrale vertragsärztliche Pflicht. Das gilt auch dann, wenn die Verordnung inhaltlich medizinisch vertretbar war.

Die Feststellung eines sonstigen Schadens kann nach der Entscheidung auf § 48 Abs. 1 BMV-Ä in Verbindung mit landesrechtlichen Prüfvereinbarungen gestützt werden. Eine ausdrückliche Detailregelung im SGB V ist nach Auffassung des BSG hierfür nicht erforderlich.

Bei gewichtigen Verstößen gegen grundlegende Ordnungsvorgaben des Vertragsarztrechts bleibt ein hypothetischer alternativer Verlauf unbeachtlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei ordnungsgemäßer Unterzeichnung dieselben Kosten entstanden wären.

Der Sachverhalt: Sprechstundenbedarf nur mit Unterschriftenstempel

Ein Facharzt hatte in seiner Praxis über mehrere Quartale Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterschrieben. Stattdessen wurde ein Unterschriftenstempel verwendet, der seine Unterschrift täuschend echt nachbildete.

Eine Krankenkasse beantragte daraufhin die Festsetzung eines Regresses als sonstigen Schaden. Die Prüfungsstelle setzte einen Regress in erheblicher Höhe fest. Im Beschwerdeverfahren wurde die Entscheidung im Wesentlichen bestätigt; lediglich ein Quartal wurde nach Rücknahme des Antrags ausgenommen.

Das Sozialgericht wies die Klage des Arztes ab. Es hielt sowohl die Rechtsgrundlage als auch die Schadensfeststellung für tragfähig. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Arzt mit der Sprungrevision zum BSG.

Er rügte insbesondere, es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Außerdem genüge § 48 BMV-Ä nicht dem Gesetzesvorbehalt. Zudem fehle es an der Kausalität, weil bei ordnungsgemäßer Unterschrift dieselben Kosten entstanden wären.

Die Entscheidung des BSG

Das BSG wies die Revision zurück und bestätigte den Regress.

Als Rechtsgrundlage sah der Senat § 48 Abs. 1 BMV-Ä in Verbindung mit der landesrechtlichen Prüfvereinbarung an. Diese weist der Prüfungsstelle die Feststellung eines sonstigen Schadens auf Antrag der Krankenkasse zu.

Der Senat ordnete den Fall den verordnungsbezogenen Verfahrensfehlern zu. Bei solchen Fehlern folgt der Schaden aus der Art und Weise, wie die Verordnung ausgestellt wurde.

Persönliche Unterschrift ist keine bloße Förmelei

Das Gericht stellte klar: Die persönliche Unterzeichnung einer Verordnung ist keine bloße Formalie. Sie konkretisiert das Gebot persönlicher Leistungserbringung. Außerdem dient sie der Identifikation des verordnenden Arztes und dokumentiert, dass dieser die Verantwortung für die Verordnung übernimmt.

Ein Faksimilestempel unterläuft diese Funktionen. Für Dritte ist dann praktisch nicht mehr eindeutig nachvollziehbar, ob der Arzt die Verordnung tatsächlich selbst verantwortet hat. Zudem kann ein solcher Stempel die missbräuchliche Nutzung durch nicht berechtigte Personen erleichtern.

Nachträglich lässt sich bei gestempelten Verordnungen regelmäßig nicht verlässlich rekonstruieren, ob die konkrete Verordnung dem entsprach, was der Arzt persönlich verantwortet hätte. Das BSG bewertete den Verstoß deshalb als gravierend.

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände

Die verfassungsrechtlichen Einwände des Arztes griffen nach Auffassung des BSG nicht durch. Die bundesmantelvertragliche Regelung halte sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Das Gericht verwies dabei insbesondere auf die Vorgaben zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung nach § 72 Abs. 2 SGB V und auf die Regelung zu Bundesmantelverträgen in § 82 Abs. 1 SGB V.

Auch die Übertragung der Schadensfeststellung an die Prüfgremien hielt das BSG für zulässig. Sie sei eng mit der Aufgabe verbunden, die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu überwachen. Die gesetzliche Grundlage für Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss findet sich in § 106c SGB V.

Dass die Feststellung durch Verwaltungsakt erfolgt, sah das Gericht ebenfalls als gedeckt an.

Hypothetische Kostenersparnis hilft nicht

Der Arzt hatte eingewandt, bei ordnungsgemäßer persönlicher Unterschrift wären dieselben Kosten entstanden. Diesen Einwand ließ das BSG nicht gelten.

Nach der Entscheidung ist bei Verstößen gegen wesentliche Vorgaben des Vertragsarztrechts kein Raum für eine Entlastung über hypothetische Alternativen. Andernfalls würde das vertragsärztliche Ordnungssystem entwertet.

Auch der Hinweis auf mögliche Erstattungsansprüche gegenüber Apotheken half dem Arzt nicht. Die Fehlerhaftigkeit der Unterschrift war nach den Feststellungen gerade nicht ohne Weiteres erkennbar.

Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standen dem Regress nach den Umständen des Falls ebenfalls nicht entgegen.

Praktische Konsequenzen für Vertragsarztpraxen

Die Entscheidung ist ein deutlicher Realitätscheck für den Praxisalltag. Sprechstundenbedarf wird häufig arbeitsteilig vorbereitet. Die letzte Verantwortungsmarke muss jedoch bei der Ärztin oder dem Arzt verbleiben.

Ein Unterschriftenstempel mag organisatorisch bequem erscheinen. Rechtlich ist er jedoch hochriskant. Er zerstört die Nachweisbarkeit persönlicher Verantwortung und kann einen Regress in voller Höhe der veranlassten Kosten auslösen.

Relevant ist das nicht nur für Papierverordnungen. Auch digitale Prozesse müssen so organisiert sein, dass die verantwortliche Person die Verordnung selbst freigibt und die Signatur nicht faktisch delegiert wird.

Praxen sollten ihre Abläufe daher prüfen. Unterschrift oder Signatur müssen tatsächlich persönlich geleistet und organisatorisch nachvollziehbar dokumentiert werden. Andernfalls drohen nicht nur Streitigkeiten über Formalien, sondern erhebliche finanzielle Folgen.

FAQ

Darf Sprechstundenbedarf mit einem Faksimilestempel unterschrieben werden?

Nach der Entscheidung des BSG genügt ein Faksimilestempel nicht. Die Verordnung muss persönlich unterschrieben werden.

Kommt es darauf an, ob die Verordnung medizinisch richtig war?

Nach der Entscheidung kann der Regress auch dann in Betracht kommen, wenn die Verordnung inhaltlich medizinisch vertretbar war. Entscheidend war hier der gravierende Verfahrensfehler bei der Ausstellung.

Was bedeutet „sonstiger Schaden“?

Ein sonstiger Schaden ist ein Schaden, der einer Krankenkasse durch eine vertragsärztliche Pflichtverletzung entstehen kann und nicht unmittelbar als klassische Wirtschaftlichkeitsprüfung einzuordnen ist. Die Feststellung kann nach § 48 BMV-Ä durch die Prüfungseinrichtungen erfolgen.

Hilft der Einwand, dass bei richtiger Unterschrift dieselben Kosten entstanden wären?

Nein. Das BSG hat diesen hypothetischen Alternativverlauf im entschiedenen Fall nicht berücksichtigt.

Was sollten Praxen jetzt beachten?

Praxen sollten sicherstellen, dass Verordnungen persönlich unterschrieben oder in digitalen Verfahren persönlich signiert werden. Delegierbare Vorarbeiten sind möglich, die abschließende Verantwortungsübernahme darf jedoch nicht durch einen Stempel ersetzt werden.

Quellen & Verweise

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