Dialysesachkostenpauschalen im EBM: SG Dortmund bestätigt hohe Hürden für höhere Vergütung

Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17.06.2026 entschieden, dass die Dialysesachkostenpauschalen nach Abschnitt 40.14 EBM nach Auffassung der Kammer mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Ein Anspruch auf höhere Vergütung besteht demnach nicht schon deshalb, weil die tatsächlichen Sach- und Dienstleistungskosten einer Dialyseeinrichtung erheblich gestiegen sind.

Betroffen war das Verfahren SG Dortmund, Urteil vom 17.06.2026, S 16 KA 88/24. Die Rechtskraft der Entscheidung ist derzeit nicht bekannt. Für Dialyse-MVZ, nephrologische Berufsausübungsgemeinschaften und Träger ambulanter Dialyseleistungen ist das Urteil dennoch praxisrelevant.

Die zentrale Botschaft lautet: Wer EBM-Pauschalen erfolgreich angreifen möchte, muss mehr vortragen als allgemeine Kostensteigerungen. Erforderlich ist eine belastbare Darlegung, dass die Vergütung im konkreten fachlichen oder örtlichen Versorgungsbereich keinen ausreichenden finanziellen Anreiz mehr bietet und dadurch die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die Klägerin war eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren auf Nierenerkrankungen und Dialyse spezialisierten medizinischen Versorgungszentren. Sie wandte sich gegen Honorarbescheide für die Quartale I bis IV/2023.

Nach ihrem Vortrag seien die Sach- und Dienstleistungsaufwendungen in nephrologischen Fachpraxen in den vergangenen Jahren um mehr als 19 Prozent gestiegen. Die Anpassung der Dialysesachkostenpauschalen zum 01.01.2023 habe demgegenüber nur 2 Prozent betragen. Dies bilde die tatsächliche Kostenentwicklung nicht ausreichend ab.

Außerdem machte die Klägerin geltend, die Unterdeckung könne nicht durch steigende Patientenzahlen kompensiert werden. Die Patientenzahlen seien weitgehend konstant geblieben. Aus Sicht der Klägerin bestand deshalb kein ausreichender wirtschaftlicher Anreiz mehr, ambulante Dialyseleistungen zu erbringen.

Das SG Dortmund weist die Klage ab

Das SG Dortmund wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine aus Sicht der Einrichtung unzureichende Pauschale noch keinen Anspruch auf höhere Vergütung.

Ein subjektives Recht auf höheres Honorar kommt nach der Entscheidung erst dann in Betracht, wenn in einem fachlichen oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu sein, und deshalb die Funktionsfähigkeit der Versorgung gefährdet ist.

Diese Schwelle sah das Gericht im konkreten Fall nicht als erreicht an. Maßgeblich war insbesondere, dass die Klägerin keine ausreichenden konkreten Angaben zu ihren eigenen Einnahmen und Ausgaben in den betroffenen Quartalen gemacht hatte.

Keine automatische Kostendeckung jeder EBM-Pauschale

Besonders wichtig für die Praxis ist eine weitere Aussage des Gerichts: Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Kostenerstattungstatbestände im EBM stets vollständig kostendeckend ausgestaltet sein müssen.

Die Dialysesachkostenpauschale kann daher nicht isoliert allein daran gemessen werden, ob sie jeden einzelnen Kostenblock vollständig ausgleicht. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamtbetrachtung der vertragsärztlichen Vergütung und der Funktionsfähigkeit der Versorgung.

Das ist für Leistungserbringer wirtschaftlich unbefriedigend, entspricht aber der zurückhaltenden gerichtlichen Kontrolle von Bewertungsentscheidungen im vertragsärztlichen Vergütungssystem. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab wird nach § 87 SGB V durch den Bewertungsausschuss vereinbart. Die Honorarverteilung erfolgt im Rahmen der vertragsärztlichen Vergütung unter anderem nach § 87b SGB V.

Warum allgemeine Kostensteigerungen nicht ausreichen

Die Entscheidung zeigt deutlich: Allgemeine Hinweise auf Inflation, Energiepreise, Personalkosten, Materialkosten oder Branchenentwicklungen reichen regelmäßig nicht aus, um eine höhere Vergütung gerichtlich durchzusetzen.

Das Gericht verlangt eine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Situation. Wer eine Unterfinanzierung geltend macht, muss nachvollziehbar zeigen, welche Einnahmen und Ausgaben im streitigen Zeitraum tatsächlich angefallen sind und weshalb daraus eine relevante Gefährdung der Versorgung folgt.

Für Dialyseeinrichtungen bedeutet das: Die betriebswirtschaftliche Belastung durch steigende Kosten kann rechtlich relevant sein. Sie muss aber gerichtsfest aufbereitet werden.

Abschnitt 40.14 EBM bleibt praktisch im Fokus

Die Dialysesachkostenpauschalen sind im Abschnitt 40.14 EBM geregelt. Sie betreffen leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist darauf hin, dass die Kostenpauschalen für nichtärztliche Dialyseleistungen des Abschnitts 40.14 EBM ab 2026 jährlich angepasst werden. Nach der KBV-Praxisnachricht vom 27.11.2025 erfolgt die Anpassung jedoch nicht bei allen Pauschalen in voller Höhe.

Die KBV erläutert außerdem, dass die nichtärztlichen Dialyseleistungen zahlreiche Sach- und Dienstleistungen rund um die Dialyse umfassen, darunter pflegerische Betreuung, Räume, Geräte, Reparatur, Wartung sowie Material- und Verbrauchskosten. Gerade deshalb bleibt die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Pauschalen für Dialyseanbieter besonders relevant.

Bedeutung für Dialyse-MVZ und nephrologische Praxen

Für Dialyse-MVZ, nephrologische Berufsausübungsgemeinschaften und Träger ambulanter Dialyseleistungen ist das Urteil ein deutlicher Hinweis auf die Darlegungslast in Vergütungsstreitigkeiten.

Wer gegen Honorarbescheide vorgehen möchte, sollte nicht erst im Klageverfahren damit beginnen, Zahlen zusammenzustellen. Entscheidend ist eine frühzeitige, quartalsgenaue und nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Kosten- und Erlössituation.

Das gilt besonders dann, wenn sich eine Einrichtung darauf berufen möchte, dass die ambulante Dialyseversorgung wirtschaftlich nicht mehr tragfähig ist oder bestimmte Standorte ohne höhere Vergütung nicht aufrechterhalten werden können.

Was bedeutet das für Medizincontrolling und kaufmännische Leitung?

Die Entscheidung macht deutlich: Medizincontrolling und kaufmännische Leitung spielen bei Vergütungsstreitigkeiten eine Schlüsselrolle. Die beste juristische Argumentation hilft wenig, wenn die wirtschaftliche Grundlage nicht belastbar nachgewiesen werden kann.

Erforderlich ist eine Struktur, mit der Kosten, Erlöse, Auslastung, Patientenzahlen und standortbezogene Besonderheiten nachvollziehbar dokumentiert werden. Gerade bei Dialyseleistungen sollten Kostenstellen und Leistungsbereiche so aufbereitet sein, dass sie im Streitfall verständlich und prüffähig sind.

Für spätere Widerspruchs- oder Klageverfahren sollten relevante Daten laufend gesichert werden. Dazu gehören Honorarbescheide, Kostenstellenberichte, Lieferantenrechnungen, Personal- und Energiekosten, Auslastungszahlen, Patientenzahlen sowie interne Beschlüsse zu Kapazitätsanpassungen.

Welche Nachweise in Vergütungsstreitigkeiten wichtig werden

1. Quartalsgenaue Kosten- und Erlösdarstellung

Erforderlich ist eine nachvollziehbare Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im streitigen Zeitraum. Pauschale Kostensteigerungsquoten genügen regelmäßig nicht.

2. Trennung der Kostenarten

Material, Personal, Energie, Miete, Wartung, Logistik, Wasseraufbereitung, Entsorgung und sonstige dialysebezogene Aufwendungen sollten getrennt ausgewiesen werden. Nur so lässt sich zeigen, welche Kostensteigerungen tatsächlich auf die Dialyseleistung entfallen.

3. Bezug zur Versorgungslage

Das Gericht prüft nicht nur die wirtschaftliche Situation eines einzelnen Leistungserbringers. Entscheidend ist, ob die Versorgung in einem fachlichen oder örtlichen Teilbereich gefährdet ist. Relevante Anknüpfungspunkte können Praxisschließungen, reduzierte Kapazitäten, Aufnahmestopps, fehlende Nachbesetzungen oder regionale Versorgungslücken sein.

4. Darstellung der Gesamtvergütung

Da eine isolierte Betrachtung einzelner Sachkostenpauschalen nicht ohne Weiteres ausreicht, sollte auch die Gesamtsituation der nephrologischen beziehungsweise dialysebezogenen Vergütung dargestellt werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Leistungsbereichs insgesamt.

5. Frühzeitige Sicherung von Nachweisen

Für spätere Verfahren sollten relevante Unterlagen fortlaufend gesichert werden. Dazu gehören insbesondere Honorarunterlagen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Kostenstellenberichte, Personalnachweise, Energieabrechnungen, Lieferantenverträge und Auslastungsdaten.

Versorgungslage muss konkret greifbar werden

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist der Bezug zur Versorgungslage. Das Gericht verlangt nicht nur Zahlen zur einzelnen Einrichtung, sondern eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Vergütung und Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung.

Für Dialyseanbieter kann dies bedeuten, dass regionale Besonderheiten besonders sorgfältig dokumentiert werden müssen. Dazu gehören die Zahl der Dialyseplätze, Fahrzeiten der Patientinnen und Patienten, Auslastung der Standorte, Wartezeiten, Personalengpässe, wirtschaftlich bedingte Kapazitätsreduzierungen und Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung.

Je konkreter die Auswirkungen auf die wohnortnahe Dialyseversorgung dargestellt werden können, desto eher lässt sich die rechtliche Schwelle einer relevanten Versorgungsgefährdung überhaupt diskutieren.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung des SG Dortmund ist für Leistungserbringer ernüchternd, aber nicht überraschend. Sie bestätigt die hohe gerichtliche Schwelle für Angriffe gegen Bewertungen im EBM.

Ein bloßes Missverhältnis zwischen Kostenentwicklung und Pauschalanpassung reicht nicht aus. Wer eine höhere Vergütung erreichen möchte, muss den Fall nicht nur rechtlich, sondern vor allem betriebswirtschaftlich vorbereiten.

Gleichzeitig sollte das Urteil nicht als Freibrief verstanden werden, wirtschaftliche Unterdeckungen hinzunehmen. Es zeigt vielmehr, welche Darlegungstiefe erforderlich ist, um Vergütungsfragen rechtlich angreifbar zu machen.

Handlungsempfehlung für Dialyseeinrichtungen

Dialyseeinrichtungen und MVZ-Träger sollten ihre Kosten- und Erlösentwicklung im Bereich der Dialyse quartalsbezogen prüfen und dokumentieren. Bei deutlichen Unterdeckungen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Bewertung, ob Widersprüche gegen Honorarbescheide sinnvoll sind und welche Nachweise dafür benötigt werden.

Insbesondere bei strukturellen Auswirkungen auf die Versorgung sollte die Dokumentation nicht erst im Klageverfahren begonnen werden. Das gilt etwa bei Kapazitätsabbau, fehlender wirtschaftlicher Tragfähigkeit einzelner Standorte, Schwierigkeiten bei der Sicherstellung regionaler Dialyseplätze oder drohenden Standortschließungen.

Auch die Entwicklungen im Bewertungsausschuss sollten beobachtet werden. Nach den aktuellen KBV-Hinweisen ist eine regelmäßige Überprüfung der Auswirkungen des Anpassungsverfahrens auf die Sicherstellung und Aufrechterhaltung einer flächendeckenden wohnortnahen Dialyseversorgung vorgesehen.

Praxischeck für Medizincontrolling und kaufmännische Leitung

  • Werden Dialysekosten und Dialyseerlöse quartalsgenau ausgewertet?
  • Sind Material-, Personal-, Energie-, Wartungs-, Logistik- und Entsorgungskosten getrennt darstellbar?
  • Gibt es Kostenstellenberichte für einzelne Standorte oder MVZ?
  • Sind Patientenzahlen, Auslastung und Dialysewochen nachvollziehbar dokumentiert?
  • Werden regionale Versorgungsrisiken wie Aufnahmestopps, Kapazitätsabbau oder Standortgefährdungen erfasst?
  • Sind Honorarbescheide und Widerspruchsfristen zentral überwacht?
  • Ist intern geklärt, wann eine rechtliche Prüfung von Honorarbescheiden ausgelöst wird?

Fazit: Höhere Dialysevergütung braucht belastbare Zahlen

Das SG Dortmund verlangt mehr als den Hinweis auf steigende Kosten. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Vergütung, konkreter wirtschaftlicher Lage und möglicher Gefährdung der vertragsärztlichen Versorgung.

Für Medizincontrolling und kaufmännische Leitung bedeutet das: Die beste rechtliche Argumentation beginnt mit einer sauberen betriebswirtschaftlichen Datengrundlage. Wer gegen zu niedrige Dialysesachkostenpauschalen vorgehen möchte, muss frühzeitig Zahlen, Nachweise und regionale Versorgungsargumente zusammenführen.

Dialyse-MVZ, nephrologische Berufsausübungsgemeinschaften und Träger ambulanter Dialyseleistungen sollten ihre Kostenentwicklung daher nicht nur intern beobachten, sondern gerichtsfest dokumentieren. Eine verbindliche Bewertung hängt stets vom konkreten Honorarbescheid, der Kostenstruktur, der regionalen Versorgungslage und dem Verfahrensstand ab.

Unsere medizinrechtlich spezialisierte Kanzlei unterstützt Dialyseeinrichtungen, MVZ-Träger und nephrologische Berufsausübungsgemeinschaften bei der Prüfung von Honorarbescheiden, der Vorbereitung von Widerspruchs- und Klageverfahren sowie der rechtlichen Bewertung von Vergütungs- und Sicherstellungsfragen im Bereich der ambulanten Dialyse.

FAQ

Kann eine Dialyseeinrichtung wegen gestiegener Kosten automatisch höhere EBM-Pauschalen verlangen?

Nein. Nach der Entscheidung des SG Dortmund reicht der Hinweis auf gestiegene Sach- und Dienstleistungskosten allein nicht aus. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Situation und einer möglichen Gefährdung der Versorgung.

Müssen Dialysesachkostenpauschalen immer vollständig kostendeckend sein?

Nach Auffassung des SG Dortmund gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Kostenerstattungstatbestände im EBM isoliert betrachtet stets vollständig kostendeckend ausgestaltet sein müssen.

Welche Unterlagen sind für eine Klage gegen Honorarbescheide wichtig?

Wichtig sind quartalsgenaue Kosten- und Erlösaufstellungen, Kostenstellenberichte, Honorarbescheide, Lieferantenrechnungen, Personal- und Energiekosten, Auslastungszahlen, Patientenzahlen und Nachweise zur regionalen Versorgungslage.

Warum ist die Versorgungslage so wichtig?

Gerichte prüfen nicht nur die wirtschaftliche Belastung eines einzelnen Leistungserbringers. Entscheidend kann sein, ob in einem fachlichen oder örtlichen Teilbereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.

Was sollten Dialyse-MVZ jetzt tun?

Dialyse-MVZ sollten ihre Kosten- und Erlösentwicklung quartalsbezogen dokumentieren, Widerspruchsfristen überwachen und bei deutlichen Unterdeckungen frühzeitig prüfen lassen, ob ein Vorgehen gegen Honorarbescheide sinnvoll ist.

Quellen & Verweise

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