Zur fachlichen Fehlbelegung: BSG-Urteil vom 24.01.2008 – B 3 KR 17/07 R

Zur fachlichen Fehlbelegung: BSG-Urteil vom 24.01.2008 – B 3 KR 17/07 R

Nichtamtliche Leitsätze:
  1. Ein Vergütungsanspruch eines Vertragskrankenhauses besteht nur für Behandlungen, die vom im Versorgungsvertrag konkret festgelegten Versorgungsauftrag gedeckt sind.
  1. Ein neuer Versorgungsvertrag wird nach § 109 Abs. 3 S. 2 SGB V erst mit Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam; eine vertraglich vereinbarte Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor der Genehmigung ist insoweit statusrechtlich ausgeschlossen.
  1. Einschränkungen des Versorgungsauftrags sind im Abrechnungsstreit grundsätzlich zu beachten; Einwände hiergegen greifen nur bei Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrags durch. 
Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt in Rheinland-Pfalz ein Vertragskrankenhaus, das ursprünglich als Rehabilitationseinrichtung genutzt und später über einen Versorgungsvertrag vom 1. Juli 1977 in die Versorgung gesetzlich Versicherter einbezogen wurde. Dieser Vertrag begrenzte die internistisch-psychosomatische Behandlung ausdrücklich: Aufgenommen werden durften nur Patienten, deren einweisende Ärzte aus dem Bundesgebiet gerade auf eine Behandlung in diesem Haus und nach dessen Konzept Wert legten, weil eine solche Behandlung in der Region des Arztes nicht verfügbar sei. Im Frühjahr 2004 wurde eine in Niedersachsen wohnende, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Patientin auf Einweisung ihres Hausarztes für den Zeitraum 29. April bis 27. Mai 2004 stationär in der internistisch-psychosomatischen Abteilung der Klägerin behandelt. Der Einweisungsschein enthielt keine Benennung eines konkreten Krankenhauses; die Rubrik „nächsterreichbare, geeignete Krankenhäuser“ blieb offen. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme unter Hinweis auf fehlende stationäre Behandlungsbedürftigkeit sowie eine fachliche Fehlbelegung (psychiatrische statt psychosomatische Behandlung). Die Rechnung über 3.807,77 Euro blieb unbezahlt. 

Entscheidung und tragende Gründe:

Das Sozialgericht gab der Klage statt, weil die Krankenkasse das landesvertraglich vorgegebene Prüfverfahren zur Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung nicht eingehalten habe. Das Landessozialgericht wies die Klage dagegen ab: Maßgeblich sei der alte Versorgungsvertrag von 1977; dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da der einweisende Arzt keine auf das konkrete Haus bezogene Auswahlentscheidung dokumentiert habe. 

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des LSG und wies die Revision zurück. Zunächst stellte es klar, dass für den streitigen Behandlungszeitraum (April/Mai 2004) nicht der neue Versorgungsvertrag vom 8. Dezember 2003 gelte. Zwar enthielt dieser eine Klausel, wonach er zum 1. Januar 2004 in Kraft treten solle; genehmigt wurde er aber erst am 14. Dezember 2004. Nach § 109 Abs. 3 S. 2 SGB V wird ein Versorgungsvertrag mit einem Vertragskrankenhaus zwingend erst mit behördlicher Genehmigung wirksam. Eine Rückdatierung des Inkrafttretens vor den Genehmigungszeitpunkt sei daher unzulässig, weil sie das gesetzliche Wirksamkeitserfordernis unterlaufe und statusrechtlich nicht tragfähig sei: Der Versorgungsvertrag wirkt zulassungsbegründend und -gestaltend; aus Gründen der Rechtsklarheit könne für die Frage der Abrechnungs- und Behandlungskompetenz nur die bei Aufnahme des Patienten geltende Rechtslage maßgeblich sein. Der alte Vertrag blieb mithin bis zum 13. Dezember 2004 in Kraft; die „Rückwirkungsklausel“ des neuen Vertrags konnte allenfalls als Nahtlosigkeitsregel verstanden werden, nicht als wirksame Rückbegründung eines erweiterten Versorgungsauftrags.

In der Sache bekräftigte das BSG den Grundsatz, dass der Vergütungsanspruch nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V nur für Leistungen besteht, die vom konkreten Versorgungsauftrag gedeckt sind. Der Versorgungsauftrag konkretisiere und begrenze die Teilnahme des Krankenhauses an der Versorgung; außerhalb dieses Rahmens bestehe weder eine Behandlungspflicht des Krankenhauses noch ein Leistungsanspruch des Versicherten gegen die Krankenkasse. Das LSG habe den einschlägigen § 1 Abs. 3 des Vertrags von 1977 vertretbar dahingehend ausgelegt, dass eine psychosomatische Behandlung nur bei ausdrücklicher Auswahlentscheidung des einweisenden Arztes zulässig sei, die gerade mit dem fehlenden regionalen Angebot begründet werde. Diese Auswahl lag nach den bindenden Feststellungen des LSG bei Behandlungsbeginn nicht vor; eine spätere „Nachholung“ sei ausgeschlossen.

Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich (§§ 812 ff. BGB) scheide ebenfalls aus. Im System der GKV haben die Zulassungs- und Auftragsgrenzen eine zentrale Steuerungsfunktion zur bedarfsorientierten Versorgung und zur Vermeidung von Überkapazitäten. Würde man Leistungen außerhalb des Versorgungsauftrags gleichwohl vergüten, würde diese Steuerungswirkung unterlaufen. Schließlich verneinte das BSG eine Verletzung von Art. 12 GG: Die bedarfsabhängige Begrenzung der Zulassung und die Versagung von Vergütung für auftragsfremde Leistungen seien verfassungsrechtlich gerechtfertigt; Art. 14 GG sei nicht einschlägig.

Praktische Konsequenz:

Die Entscheidung schärft die Risikozuordnung im Krankenhausabrechnungsrecht. Vertragskrankenhäuser müssen vor Aufnahme prüfen, ob der konkrete Fall vom Versorgungsauftrag umfasst ist und ob vertraglich verlangte Zuweisungs- oder Auswahlvoraussetzungen tatsächlich vorliegen und dokumentiert sind. Krankenkassen können die Zahlung verweigern, wenn die Behandlung außerhalb des Versorgungsauftrags erbracht wurde – selbst wenn die Leistung medizinisch sinnvoll erscheint. Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass Vertragsparteien den Wirksamkeitszeitpunkt eines Versorgungsvertrags nicht „vertraglich zurückdatieren“ können: Ohne behördliche Genehmigung entsteht keine erweiterte Abrechnungsbefugnis. Für die Praxis bedeutet dies erhöhte Sorgfalt bei Vertragsumstellungen, insbesondere in der Übergangsphase zwischen altem und neuem Versorgungsvertrag.