Das Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2025, B 6 KA 5/24 R, hat die Anforderungen an eine Anstellungsgenehmigung im Wege des lokalen Sonderbedarfs bei strahlentherapeutischen Leistungen konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob personelle Vorgaben aus dem Strahlenschutzrecht einen zusätzlichen vertragsärztlichen Sonderbedarf begründen können.
Die Entscheidung ist besonders relevant für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in gesperrten Planungsbereichen. Sie zeigt: Ein Sonderbedarf dient nicht dazu, eine bestimmte Praxisorganisation oder eine gewünschte technische Ausbaustufe abzusichern. Er setzt vielmehr ein konkret feststellbares Versorgungsdefizit im maßgeblichen Einzugsbereich voraus.
Leitsätze der Redaktion
Eine Anstellungsgenehmigung im Wege des lokalen Sonderbedarfs setzt ein konkret feststellbares Versorgungsdefizit im maßgeblichen Einzugsbereich voraus. Bloße organisatorische oder qualitätsbezogene Anforderungen an den Praxisbetrieb genügen hierfür nicht.
Personelle Vorgaben der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung können die bedarfsplanerische Beurteilung nicht ersetzen. Sie führen insbesondere nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Sonderbedarf bleibt an die tatsächliche Versorgungslage und den zumutbaren Zugang der Versicherten gebunden.
Die Zulassungsgremien dürfen sich zur Ermittlung der Versorgungslage regelmäßig auf Befragungen der Leistungserbringer und Fallzahlen stützen. Sie müssen diese Angaben jedoch kritisch würdigen. Weitere Ermittlungen sind nur erforderlich, wenn substantiierte Zweifel an der Realisierbarkeit vorhandener Kapazitäten naheliegen.
Sachverhalt: Strahlentherapie-Praxis beantragt weitere Anstellung
Der Kläger ist Facharzt für Strahlentherapie und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er betreibt am Standort F eine Praxis, die zunächst mit einem und seit Februar 2017 mit zwei Linearbeschleunigern arbeitet. Zuletzt verfügte er über drei volle Versorgungsaufträge. Am selben Ort erbringt zudem ein an ein Universitätsklinikum angebundenes MVZ strahlentherapeutische Leistungen.
Unter Hinweis auf steigende Patientenzahlen beantragte der Kläger Ende 2016 die Genehmigung zur Anstellung einer weiteren Fachärztin im Umfang von 32 Wochenstunden als Sonderbedarf. Er argumentierte, die Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung verlange für den Betrieb von zwei Linearbeschleunigern bei bestimmten Leistungsumfängen eine personelle Ausstattung, die über seine vorhandenen Kapazitäten hinausgehe.
Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss lehnten den Antrag ab. Sie stützten sich dabei auf Befragungen anderer Strahlentherapeuten und auf Fallzahlen. Nach ihrer Bewertung war kein Versorgungsdefizit erkennbar. Vielmehr bestanden freie Kapazitäten und allenfalls kurze Wartezeiten. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten diese Einschätzung.
Rechtlicher Rahmen: Sonderbedarf als enge Ausnahme
Rechtsgrundlage für die Anstellung eines Arztes bei einem zugelassenen Vertragsarzt ist § 95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32b Ärzte-ZV. Bestehen Zulassungsbeschränkungen, kommt eine zusätzliche Anstellung regelmäßig nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
Eine solche Ausnahme kann die Anstellung im Wege des Sonderbedarfs sein. Grundlage hierfür ist § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, insbesondere den Regelungen zum lokalen und qualifikationsbezogenen Sonderbedarf.
Maßgeblich ist, ob Besonderheiten des Planungsbereichs dazu führen, dass ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist. Nur wenn daraus ein tatsächliches Versorgungsdefizit folgt, kann ein lokaler Sonderbedarf in Betracht kommen.
Entscheidung des BSG: Kein Anspruch auf Sonderbedarfsanstellung
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers zurück. Die Ablehnung der Sonderbedarfsanstellung war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Genehmigung der zusätzlichen Anstellung.
Das Gericht betonte den Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien. Diese dürfen den maßgeblichen Einzugsbereich bestimmen und die Versorgungslage anhand geeigneter Erkenntnismittel bewerten. Im konkreten Fall durfte der Berufungsausschuss regionale Arzt-Patienten-Verhältniszahlen, Befragungen der Strahlentherapeuten und Fallzahlen heranziehen.
Nach den Feststellungen lag der Versorgungsgrad in der herangezogenen Bezugsregion deutlich über dem Durchschnitt des Planungsbereichs. Die Befragungen ergaben keine relevanten Hinweise auf längere Wartezeiten. Überwiegend wurde auf freie Kapazitäten hingewiesen.
Bedeutung des MVZ am selben Standort
Eine besondere Rolle spielte das MVZ Strahlentherapie am selben Standort. Aus den Fallzahlen leitete der Berufungsausschuss plausibel ab, dass dort grundsätzlich Kapazitäten vorhanden waren, um zusätzliche Patientinnen und Patienten zu übernehmen, die der Kläger bislang über den Umfang seiner Versorgungsaufträge hinaus behandelt hatte.
Dass das MVZ sich inhaltlich zurückhaltend geäußert hatte, deutete das BSG nicht als Hinweis auf fehlende Leistungsbereitschaft oder fehlende Leistungsfähigkeit. Nach Auffassung des Gerichts konnte diese Zurückhaltung auch kollegial motiviert sein. Weitere Ermittlungen mussten sich dem Berufungsausschuss daher nicht aufdrängen.
Entscheidend war: Es gab keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass vorhandene Versorgungsaufträge tatsächlich nicht gelebt wurden oder dass Patientinnen und Patienten zurückgewiesen wurden.
Strahlenschutzrechtliche Personalvorgaben ersetzen keine Bedarfsplanung
Besonders deutlich stellte das BSG klar, dass personelle Strukturvorgaben der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung keinen Sonderbedarf begründen können. Die Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ enthält Vorgaben und Anhaltszahlen zum notwendigen Personal für den sicheren Betrieb strahlentherapeutischer Anlagen.
Diese Vorgaben können jedoch nicht die vertragsärztliche Bedarfsplanung ersetzen. Auch wenn über Qualitätsanforderungen in bestimmten Konstellationen diskutiert werden kann, bleibt Voraussetzung für einen Sonderbedarf stets ein zusätzlicher Versorgungsbedarf.
Nach der Entscheidung darf die Bedarfsplanung nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Arzt weitere Geräte anschafft und aus dem daraus folgenden Personalbedarf einen Anspruch auf zusätzliche Arztstellen ableitet. Auch § 13 Strahlenschutzgesetz, der unter anderem das notwendige Personal als Genehmigungsvoraussetzung betrifft, führt nicht automatisch zu einer vertragsarztrechtlichen Sonderbedarfsanstellung.
Keine Analogie zur Dialyseversorgung
Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung spezieller Sonderbedarfsregeln aus der Dialyseversorgung berufen. Das BSG verneinte sowohl die Vergleichbarkeit der Sachverhalte als auch eine planwidrige Regelungslücke. Damit blieb es bei den allgemeinen Anforderungen des Sonderbedarfsrechts.
Verfahrensrügen blieben erfolglos
Auch die Verfahrensrügen des Klägers führten nicht zum Erfolg. Das BSG sah die Darlegungsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Amtsermittlung und des rechtlichen Gehörs nicht als erfüllt an. Die Rüge, aktuelle Daten seien erst kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden, genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt hatte, an welchem konkreten Vorbringen er dadurch gehindert gewesen sein soll.
Praktische Konsequenzen für Vertragsärzte
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in gesperrten Planungsbereichen macht die Entscheidung deutlich: Sonderbedarf ist kein Instrument zur Absicherung eines bestimmten Praxisbetriebs oder einer gewünschten Ausbaustufe.
Wer zusätzliche Technik einsetzt oder aus Strahlenschutz- und Qualitätsvorgaben einen höheren Personalbedarf ableitet, muss dennoch eine konkrete Versorgungslücke im relevanten Einzugsbereich belegen. Entscheidend sind nicht allein interne Praxisanforderungen, sondern die tatsächliche Versorgungslage der Versicherten.
In der Praxis wird es darauf ankommen, Wartezeiten, Patientenzuweisungen und tatsächliche Aufnahmekapazitäten belastbar nachzuweisen. Zudem muss substantiiert dargelegt werden, warum vorhandene Leistungserbringer die Nachfrage nicht real decken können.
Bestehen in räumlicher Nähe ein MVZ oder andere Praxen mit erkennbaren Kapazitätsreserven, wird ein lokaler Sonderbedarf regelmäßig schwer durchsetzbar sein.
FAQ
Was bedeutet lokaler Sonderbedarf im Vertragsarztrecht?
Lokaler Sonderbedarf kann vorliegen, wenn in einem bestimmten räumlichen Bereich trotz Zulassungsbeschränkungen ein konkretes Versorgungsdefizit besteht. Entscheidend ist, ob Versicherte zumutbar Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung haben.
Reicht ein höherer Personalbedarf wegen Strahlenschutzvorgaben für eine Sonderbedarfsanstellung aus?
Nein. Nach dem BSG begründen personelle Vorgaben aus dem Strahlenschutzrecht allein keinen Sonderbedarf. Erforderlich bleibt eine tatsächliche Versorgungslücke im maßgeblichen Einzugsbereich.
Dürfen Zulassungsgremien Fallzahlen und Befragungen anderer Praxen verwenden?
Ja. Das BSG hält es grundsätzlich für zulässig, die Versorgungslage anhand von Befragungen der Leistungserbringer und Fallzahlen zu bewerten. Diese Angaben müssen jedoch kritisch gewürdigt werden.
Welche Rolle spielen freie Kapazitäten eines MVZ?
Freie oder plausibel vorhandene Kapazitäten eines MVZ können gegen einen Sonderbedarf sprechen. Das gilt besonders, wenn das MVZ am selben Standort oder in räumlicher Nähe tätig ist.
Was sollten Praxen bei einem Sonderbedarfsantrag dokumentieren?
Praxen sollten insbesondere Wartezeiten, konkrete Patientenzuweisungen, abgelehnte Behandlungsanfragen und fehlende real nutzbare Kapazitäten anderer Leistungserbringer nachvollziehbar dokumentieren. Eine verbindliche Einzelfallbewertung ersetzt dies nicht.
Quellen & Verweise
- BSG, Urteil vom 18.06.2025, B 6 KA 5/24 R
- § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 101 SGB V – Überversorgung
- § 32b Ärzte-ZV – Beschäftigung angestellter Ärzte
- G-BA: Bedarfsplanungs-Richtlinie
- Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“
- § 13 Strahlenschutzgesetz – Voraussetzungen der Genehmigung
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