Die Geschäftsführerhaftung im Krankenhaus

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erhöht sich der wirtschaftliche und organisatorische Druck auf Krankenhäuser, eine dauerhaft hohe Abrechnungs- und Dokumentationsqualität sicherzustellen. In einem Vergütungssystem, in dem die Durchsetzbarkeit des Entgeltanspruchs maßgeblich von einer vollständigen, zeitnahen und prüffesten Dokumentation abhängt, ist die Dokumentationsqualität jedoch kein belangloses medizinisches oder administratives Detail mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil der Erlössicherung und damit zugleich eine zentrale unternehmerische Organisationsaufgabe.

Eine besondere Bedeutung kommt hierbei dem Medizincontrolling zu, welches die Erlössicherung garantieren soll. Dessen Mitarbeiter kennen regelmäßig die wiederkehrenden Dokumentationsdefizite einzelner Fachabteilungen, können die hieraus resultierenden Beanstandungen in MD-Prüfungen nachvollziehen und geeignete Gegenmaßnahmen empfehlen. Werden solche Risiken gegenüber den verantwortlichen Stellen klar benannt, die Empfehlungen jedoch dauerhaft nicht umgesetzt, stellt sich die Frage, ob die Geschäftsführung die daraus entstehenden Erlösverluste noch als allgemeines Betriebsrisiko hinnehmen darf.

Der nachfolgend untersuchte Fall verdeutlicht diese Problematik: Ein Arzt unterlässt trotz wiederholter Aufforderung durch das Medizincontrolling die für die Abrechnung erforderliche Dokumentation erbrachter Behandlungsleistungen. Das Medizincontrolling informiert die Geschäftsführung über das fortgesetzte Fehlverhalten und die hierdurch fortlaufend entstehenden Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Krankenkassen. Gleichwohl greift die Geschäftsführung nicht wirksam ein, sondern duldet den Zustand und nimmt die wiederkehrenden Vermögensschäden hin. Die Leistungen wurden zwar tatsächlich erbracht, können aufgrund der unzureichenden Dokumentation jedoch nicht vergütungswirksam nachgewiesen werden.

Der nachfolgende Artikel soll bewusst machen, dass die bewusste Duldung eines bekannten und wiederkehrenden Dokumentationsdefizits eine Verletzung der Organisations-, Überwachungs- und Vermögensbetreuungspflichten der Geschäftsführung begründen kann und dass sich hieraus zivil- sowie strafrechtliche Haftungsfolgen ergeben können.

I. Zivilrechtliche Innenhaftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

Der Geschäftsführer einer (ggf. gemeinnützigen) GmbH unterliegt der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und haftet der Gesellschaft bei Pflichtverletzungen solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die organschaftlichen Sorgfaltspflichten lassen sich in vier Pflichtenkreise unterteilen: die Legalitätspflicht, die Sorgfaltspflicht im engeren Sinne, die Überwachungspflicht und die Compliance-Pflicht (Fleischer – MüKoGmbHG | GmbHG § 43 Rn. 11, 12).

Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Überwachungs- und Organisationspflicht von Bedeutung. Der Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Betriebsabläufe so organisiert sind, dass Schäden für die Gesellschaft vermieden werden. Er ist verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung rechnen kann, und er muss sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2022 – 12 U 1520/19, unter Verweis auf BGH, II ZR 175/83).

Die Haftung für ein Fehlverhalten untergeordneter Mitarbeiter beschränkt sich auf ein mögliches Überwachungsverschulden, da eine Zurechnung nach §§ 278, 831 BGB ausscheidet. Hier wäre eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer eigenständig gegen eine ihm obliegende Pflicht verstoßen hat. Falls nicht, hat er zumindest eine Überwachungspflicht verletzt (Schnorbus – Rowedder/Pentz | GmbHG § 43 Rn. 69). Im vorliegenden Fall hat das Medizincontrolling die Leitung über die unzureichende Dokumentation des Arztes informiert. Die Geschäftsführung hat dieses Fehlverhalten jedoch nicht abgestellt, sondern „duldet“ es und akzeptiert die weiterhin tatsächlich auftretenden Schäden. An dieser Stelle liegt eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers nahe. Der Geschäftsführer kannte das Fehlverhalten des Arztes und die daraus resultierenden, wiederkehrenden Schäden, hat aber keine oder keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um das Verhalten zu beenden. Ein bewusstes Wegsehen vor der Tatsache, dass im Unternehmen Pflichten verletzt werden und Schäden entstehen, ist in jedem Fall pflichtwidrig. Der Geschäftsführer hätte zumindest sicherstellen müssen, dass geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die Dokumentationspflicht des Arztes durchzusetzen, etwa durch Weisungen, Kontrolle der Dokumentation oder im Wiederholungsfall durch arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung.

II. Business Judgment Rule

Der Geschäftsführer kann sich grundsätzlich auf die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG analog) berufen, die auch im GmbH-Recht gilt (Altmeppen, Poelzig – Altmeppen | GmbHG § 43 Rn. 14–16a). Diese schafft einen Haftungsfreiraum für unternehmerische Entscheidungen, wenn der Geschäftsführer vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Bayer, Ceesay – BeckOGK | GmbHG § 43 Rn. 312–314).

Die Business Judgment Rule greift hier jedoch voraussichtlich nicht. Sie schützt nur genuine unternehmerische Entscheidungen, nicht aber die Verletzung von Legalitätspflichten (Bayer, Ceesay – BeckOGK | GmbHG § 43 Rn. 138–170). Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Dokumentation, die Voraussetzung für die Abrechnung erbrachter Leistungen gegenüber den Krankenkassen ist, gehört nicht zum Bereich unternehmerischen Ermessens, sondern zu den gesetzlichen und vertraglichen Pflichten, deren Einhaltung der Geschäftsführer zu gewährleisten hat. Das BSG hat im Urteil B 1 KR 6/12 R festgestellt, dass das Krankenhaus für Organisation, Art, Umfang und Sicherung der Dokumentation verantwortlich ist und Klarheit über die erbrachten Leistungen in seinem eigenen Interesse liegt. Die Duldung wiederkehrender, vermeidbarer Schäden durch unzureichende Dokumentation ist nach der hier vertretenen Bewertung keine von der Business Judgment Rule gedeckte unternehmerische Risikoentscheidung, sondern kann eine schuldhafte Pflichtverletzung sein.

III. Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB)

Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Organ eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft, die sich aus § 43 GmbHG ergibt (Böttger – Böttger, Wirtschaftsstrafrecht | Kap. 3 Untreue Rn. 145–148). Eine vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht, die zu einem Vermögensnachteil für die Gesellschaft führt, kann den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen.

Der Geschäftsführer unterliegt einer Pflicht zur Wahrnehmung der fremden Vermögensinteressen der Gesellschaft. Nimmt der Vermögensbetreuungspflichtige unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben wahr, ist ihm zwar regelmäßig ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt aber erst vor, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 403/19). Die Rechtsprechung zu § 266 StGB korreliert mit der gesellschaftsrechtlichen Business Judgment Rule. Im vorliegenden Fall ist die Pflichtwidrigkeit jedoch nicht im Rahmen einer unternehmerischen Ermessensentscheidung zu beurteilen, sondern als möglicher Verstoß gegen die Legalitäts- und die Überwachungspflicht. Der Geschäftsführer wusste von den Dokumentationsmängeln und den daraus resultierenden Schäden, hat aber keine Abhilfe geschaffen. Ein solches bewusstes Unterlassen kann eine Pflichtverletzung darstellen (Balke – MHdB GesR VII | § 105 Haftung Rn. 1–18). Das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen kann gesellschaftsrechtlich pflichtwidrig sein (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2022 – 12 U 1520/19). Das Nichtergreifen von Handlungsalternativen kann zur Pflichtwidrigkeit führen, wenn deren Ergreifung sich als für das Vermögen der Gesellschaft voraussichtlich vorteilhaft erwiesen hätte (BGH, 3 StR 403/19).

Ein Vermögensnachteil kann in zurückzuzahlenden Beträgen oder endgültig nicht durchsetzbaren Vergütungsansprüchen liegen. Dass Leistungen tatsächlich erbracht wurden, reicht für die Feststellung eines solchen Nachteils jedoch nicht aus. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Vergütung wegen der Dokumentationsmängel ausfiel und ob rechtzeitiges Eingreifen diesen Verlust verhindert hätte.

Der Geschäftsführer wurde von der Leitung des Medizincontrollings informiert und hat das Verhalten nach der Fallannahme bewusst geduldet. Seine Kenntnis der Schäden und ihrer Ursache ist ein erhebliches Indiz. Ob er auch die für § 266 StGB erforderliche Pflichtverletzung und den Vermögensnachteil zumindest billigend in Kauf nahm, muss gesondert festgestellt werden. Eine Bereicherungsabsicht ist für den Grundtatbestand der Untreue nicht erforderlich.

Die Untreue kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn den Täter eine Pflicht zum Handeln trifft und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Für den Geschäftsführer ist deshalb zu prüfen, welche konkrete Eingriffspflicht ihn gegenüber den bekannten Dokumentationsmängeln traf und ob sein Eingreifen den Vermögensnachteil verhindert hätte (Balke – MHdB GesR VII | § 105 Haftung Rn. 1–18).

IV. Weitere Haftungsaspekte

Neben der Innenhaftung nach § 43 GmbHG und einer möglichen strafrechtlichen Haftung nach § 266 StGB kommen weitere Haftungstatbestände in Betracht. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kann ein Ersatzanspruch nach § 826 BGB gegeben sein, wenn der Geschäftsführer seine Organstellung zur Durchsetzung eigener Interessen missbraucht. Ferner kann § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB als Schutzgesetz herangezogen werden (Diekmann – MHdB GesR III | § 46 Die Haftung des Geschäftsführers Rn. 60, 61). Auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht kommt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen in Betracht. Im Außenverhältnis zu Dritten taugt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des BGH nur eingeschränkt als Schutzgesetz (BGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93).

V. Fazit

Eine Haftung des Geschäftsführers kommt im geschilderten Fall sowohl zivil- als auch strafrechtlich in Betracht. Zivilrechtlich kann er der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz haften, wenn er seine Überwachungs- und Organisationspflichten schuldhaft verletzt hat, indem er das bekannte Fehlverhalten des Arztes trotz wiederholter Hinweise des Medizincontrollings nicht abstellte, und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstand. Die Business Judgment Rule bietet für die bloße Duldung bekannter Pflichtverletzungen voraussichtlich keinen Schutz. Strafrechtlich ist eine Untreuestrafbarkeit nach § 266 StGB durch Unterlassen zu prüfen. Dafür müssen insbesondere eine konkrete Handlungspflicht, ein dadurch verursachter Vermögensnachteil und der erforderliche Vorsatz festgestellt werden.

Die Zusammenfassung zeigt, dass eine Geschäftsführerhaftung in derartigen alltäglichen Konstellationen deutlich relevanter ist, als es zunächst den Anschein hat.

FAQ

Haftet die Geschäftsführung für jeden Dokumentationsfehler eines Arztes?

Nein. Für eine persönliche Innenhaftung müssen eine eigene Pflichtverletzung der Geschäftsführung, Verschulden, ein Schaden der Gesellschaft und dessen Verursachung festgestellt werden. Wiederholte Hinweise des Medizincontrollings können für die Prüfung der Überwachungspflicht erheblich sein.

Schützt die Business Judgment Rule die Entscheidung, bekannte Dokumentationsmängel hinzunehmen?

Sie schützt unternehmerische Entscheidungen innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Ob eine bewusste Duldung wiederkehrender Pflichtverletzungen darunterfällt, ist im konkreten Fall zu prüfen.

Führen verlorene Krankenhausvergütungen automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Untreue?

Nein. § 266 StGB verlangt unter anderem eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, einen dadurch verursachten Vermögensnachteil und Vorsatz. Diese Voraussetzungen müssen einzeln nachgewiesen werden.

Was sollte die Geschäftsführung nach einem Hinweis des Medizincontrollings dokumentieren?

Den gemeldeten Mangel, betroffene Abrechnungsfälle, die Prüfung möglicher Erlösverluste, angeordnete Maßnahmen, Zuständigkeiten und die Kontrolle, ob die Maßnahmen umgesetzt wurden.

Quellen & Verweise

Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

§ 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer; § 93 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

§ 266 StGB – Untreue; § 823 BGB; § 826 BGB; § 130 OWiG

BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 1 KR 6/12 R; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2022 – 12 U 1520/19; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 3 StR 403/19; BGH, Urteil vom 13. April 1994 – II ZR 16/93

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