Rechtsweg bei Ausnahmeentscheidungen zu Mindestmengen: BVerwG Beschluss vom 12. Mai 2025, BVerwG 3 B 1.25
Leitsätze der Redaktion:
- Die Entscheidung einer für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V betrifft eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung und unterfällt deshalb § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
- Für Streitigkeiten über die Nichtanwendung von Leistungsbewirkungsverbot und Vergütungsausschluss wegen Unterschreitung von Mindestmengen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, auch wenn die Entscheidung von einer Landesbehörde getroffen wird.
- Eine Zuweisung zu den Verwaltungsgerichten lässt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG nicht herleiten, wenn es nicht um die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan geht.
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Klinikum und erbringt unter anderem thoraxchirurgische Behandlungen des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen. Für diesen Leistungsbereich begehrte sie eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Mindestmengenregelungen. Hintergrund ist das in § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V angeordnete Verbot, planbare Leistungen zu bewirken, wenn die Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht wird, sowie der in Satz 2 geregelte Ausschluss des Vergütungsanspruchs bei dennoch erfolgter Leistungserbringung. Auf Grundlage von § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V beantragte die Klägerin bei der zuständigen Landesbehörde, das Leistungsbewirkungsverbot und den Vergütungsausschluss für die fragliche Leistung nicht anzuwenden.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. April 2024 ab und stellte darauf ab, die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei auch bei Anwendung der Regelungen nicht gefährdet. Die Klägerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Dieses erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Rostock. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ohne Erfolg, das die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuließ.
Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht ordnet die Streitigkeit als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ein und prüft sodann, ob eine abdrängende Zuweisung zu den Sozialgerichten greift. Maßgeblich ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Entscheidend ist dabei nicht, welche Behörde handelt, sondern ob die einschlägigen Normen in ihrem Regelungszusammenhang dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen sind. Dies bejaht der Senat für § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V, weil die Vorschrift systematisch und inhaltlich untrennbar an die Mindestmengenregelungen des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 SGB V anknüpft. Die Landesbehörde entscheidet im Rahmen eines Regel Ausnahme Verhältnisses über die Nichtanwendung der in Abs. 5 angeordneten Rechtsfolgen. Die Ausnahme hat unmittelbare Auswirkungen darauf, ob ein Krankenhaus trotz Mindestmengenunterschreitung Leistungen erbringen und abrechnen darf.
Damit berührt die Entscheidung leistungsrechtliche Beziehungen der Krankenkassen zu Krankenhäusern und fällt in den Kernbereich von Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Besonders deutlich arbeitet der Senat heraus, dass die Zuständigkeit der Krankenhausplanungsbehörde für die Rechtswegfrage kein tragfähiges Abgrenzungskriterium ist. Die Entscheidung bleibt vom Sozialleistungsrecht geprägt, zumal sie im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zu treffen ist. Aus dem Umstand, dass § 136b Abs. 5 Satz 10 SGB V für bestimmte Widerlegungsentscheidungen der Kassenverbände eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung enthält, folgt nach Auffassung des Gerichts kein Umkehrschluss. Fehlt eine Spezialzuweisung, ist über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bestimmen, ob die Streitigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Das ist hier aufgrund § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Fall. Schließlich verneint der Senat eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG, weil der Streit nicht die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan betrifft, sondern allein die Ausnahme von Mindestmengenfolgen.
Praktische Konsequenz
Für Krankenhausträger und Landesbehörden schafft der Beschluss vor allem prozessuale Klarheit. Wer eine Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V angreift oder erstreiten will, muss den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten, auch wenn der Bescheid von einer Landesbehörde erlassen wurde. Das ist im Alltag mehr als eine Formalie, weil sich Zuständigkeiten, Verfahrenslogik und Rechtsschutzinstrumente der Sozialgerichtsbarkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit deutlich unterscheiden. Die Frage, ob Mindestmengenfolgen aus Versorgungsgründen ausnahmsweise nicht gelten sollen, wird regelmäßig eng mit Prognosen, Nachweisanforderungen und Abrechnungsrisiken verbunden sein. Wer seine Argumentation vorbereitet, sollte daher nicht primär planungsrechtlich denken, sondern die leistungsrechtliche Einbettung, die Rolle der Kassenverbände sowie die praktischen Folgen für Leistungserbringung und Vergütung von Beginn an in den Mittelpunkt stellen.



