Einheitlicher Bereitschaftsdienst in Hessen: BSG-Urteil vom 25.10.2023 B 6 KA 16/22 R

Einheitlicher Bereitschaftsdienst in Hessen: BSG-Urteil vom 25.10.2023 B 6 KA 16/22 R


Leitsätze der Redaktion
  1. Das hessische Landesrecht darf niedergelassene Privatärzte in einen einheitlich organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst einbeziehen und sie zu einer Kostenbeteiligung heranziehen.
  1. Das Vertragsarztrecht des Bundes schließt berufsrechtliche Landesregelungen zum Notdienst für Nichtvertragsärzte nicht aus, weil beide Regelungskomplexe unterschiedliche Personenkreise adressieren.
  1. Eine altersbedingte Befreiung von der persönlichen Dienstleistung lässt die grundsätzliche Pflicht zur Mitfinanzierung des Bereitschaftsdienstes unberührt, solange das Berufsrecht keinen Kostenbefreiungstatbestand vorsieht.
Sachverhalt

Ein 1947 geborener Arzt führte eine eigene Praxis, war jedoch ausschließlich privatärztlich tätig. Auf seinen Antrag befreite ihn die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ab dem 1. Juli 2019 aus Altersgründen von der verpflichtenden Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst. Im selben Bescheid stellte die Kassenärztliche Vereinigung zugleich klar, dass trotz Befreiung eine Kostenbeteiligung am Bereitschaftsdienst fortbestehe. Der Arzt legte hiergegen Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht hob hingegen den Bescheid insoweit auf, als er eine Kostenbeteiligung feststellte. Es verneinte eine tragfähige Rechtsgrundlage und nahm an, das Bundesrecht entfalte eine Sperrwirkung gegenüber landesrechtlichen Erweiterungen, zudem bestünden verfassungsrechtliche Bedenken.

Entscheidung und wesentliche Gründe

Das Bundessozialgericht gab der Revision der Kassenärztlichen Vereinigung statt, hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies die Berufung des Arztes zurück. Gegenstand des Verfahrens war allein die Feststellung der Kostenbeteiligung dem Grunde nach, nicht spätere Beitragsfestsetzungen.

Zunächst bestätigte der Senat die Verwaltungsaktqualität der streitigen Regelung. Aus Empfängersicht eines verständigen Adressaten erschöpfte sich die Bescheiderklärung nicht in einem unverbindlichen Hinweis, sondern traf eine verbindliche individuelle Feststellung, zumal der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und die Befreiung von der aktiven Teilnahme für den Kläger vollständig begünstigend ausfiel.

In der Sache stellte das Gericht klar, dass Privatärzte nicht bereits kraft bundesrechtlichen Vertragsarztrechts zur Teilnahme oder Kostenbeteiligung verpflichtet sind. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Sozialgesetzbuch betrifft die vertragsärztliche Versorgung und kann eine Verpflichtung von Nichtvertragsärzten nicht allein tragen. Ebenso genügt das Satzungsrecht einer Kassenärztlichen Vereinigung ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigung nicht, um belastende Pflichten gegenüber Außenstehenden zu begründen.

Die maßgebliche Grundlage sah das Bundessozialgericht im hessischen Berufsrecht. Dieses ordnet für alle in eigener Praxis tätigen Kammerangehörigen, damit auch für ausschließlich privatärztlich tätige Niedergelassene, eine Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst und zur Kostenbeteiligung an. Das Berufsrecht konkretisiert die Pflicht über die Berufsordnung und eine statische Verweisung auf die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung. Eine solche Verweisung hielt der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie hinreichend bestimmt ist, sich auf eine bestimmte Fassung der Regelungen bezieht und den Normadressaten durch ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich war.

Den zentralen Einwand des Landessozialgerichts, das Bundesrecht sperre landesrechtliche Regelungen, wies das Bundessozialgericht zurück. Eine Sperrwirkung setze eine Identität der Regelungsmaterie voraus oder zumindest eine Beeinträchtigung der Durchsetzung des Bundesrechts. Die bundesrechtlichen Vorschriften zum Notdienst regeln Pflichten und Befugnisse im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, während das Landesrecht die Berufsausübung der Nichtvertragsärzte erfasst. Überschneidungen beim Regelungsgegenstand seien unschädlich, weil unterschiedliche normative Zuordnungen und Personenkreise betroffen sind. Auch aus dem Gesetz über Kassenarztrecht ergab sich nach Auffassung des Senats keine Sperre für die hier einschlägige Notdienstorganisation und deren Finanzierung.

Schließlich verwarf das Bundessozialgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Einbeziehung und Kostenbeteiligung stellen zwar Berufsausübungsregelungen dar, sind jedoch durch Gemeinwohlgründe getragen und verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe die Grundzüge der Pflichten ausreichend vorgeprägt, insbesondere Teilnehmerkreis, Zweckbindung der Kosten und wesentliche Strukturentscheidungen. Auch das Demokratieprinzip sei gewahrt, weil die Selbstverwaltung in gesetzlich vorbestimmten Bahnen handelt, der staatlichen Aufsicht unterliegt und Privatärzte über die Kammerstrukturen an der Normsetzung mitwirken können. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneinte der Senat, weil kein sachlicher Grund erkennbar sei, Privatärzte von Notdienst und Mitfinanzierung auszunehmen.

Besonderes Gewicht legte das Gericht darauf, dass eine Befreiung von der persönlichen Dienstleistung die Kostenpflicht nicht entfallen lässt, solange das maßgebliche Berufsrecht keine Kostenbefreiung vorsieht. Der organisierte Bereitschaftsdienst entlaste den niedergelassenen Arzt von der ansonsten berufsrechtlich gebotenen Sicherstellung der Versorgung seiner Patienten auch außerhalb der Sprechzeiten und verschaffe damit einen relevanten Vorteil.

Praktische Konsequenz

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass in Hessen niedergelassene Privatärzte in die Notdienstorganisation der Kassenärztlichen Vereinigung einbezogen und grundsätzlich auch finanziell herangezogen werden können, selbst wenn sie aus persönlichen Gründen von der aktiven Dienstleistung befreit sind. Streitpotenzial verlagert sich damit weniger auf das Ob der Kostenpflicht als auf die konkrete Ausgestaltung der Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung, die in gesonderten Verfahren anzugreifen ist. Zudem stärkt das Urteil die Gestaltungsräume der Länder, berufsrechtliche Notdienstmodelle einheitlich zu organisieren, ohne dass das Vertragsarztrecht des Bundes dies per se ausschließt.