BSG zu OPS 8-550: Keine pauschale Kürzung von Therapiezeiten

Das Bundessozialgericht hat mit seinem Terminbericht vom 26. März 2026 in der Sache B 1 KR 5/25 R ein wichtiges Signal für die Krankenhausabrechnung gesetzt. Im Mittelpunkt stand der OPS 8-550.1 zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung.

Die Entscheidung betrifft zwei praktisch bedeutsame Fragen: Muss der teamintegrierte Einsatz von mindestens zwei Therapiebereichen in jeder einzelnen Behandlungswoche erfolgen? Und dürfen Therapiezeiten, etwa bei passiven physikalischen Maßnahmen, pauschal gekürzt werden, wenn der OPS selbst keine solche Kürzung vorsieht?

Nach dem Terminbericht spricht viel dafür, dass der OPS 8-550.1 wortlautnah auszulegen ist. Das stärkt die Position von Krankenhäusern in Abrechnungsstreitigkeiten, in denen Krankenkassen oder der Medizinische Dienst Therapiezeiten nur anteilig anerkennen wollen.

Worum ging es in der BSG-Entscheidung?

Der Fall betraf die Kodierung des OPS 8-550.1 in der Version 2018. Dieser OPS-Kode beschreibt die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung mit mindestens 14 Behandlungstagen und 20 Therapieeinheiten.

Nach dem OPS 2018 umfasst der therapeutische Anteil bei OPS 8-550.1 insgesamt mindestens 20 Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten. Außerdem verlangt der Kode den teamintegrierten Einsatz von mindestens zwei Therapiebereichen. Genannt werden Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie sowie Psychologie/Neuropsychologie.

Die Krankenkasse vertrat unter anderem die Auffassung, die OPS-Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Streit bestand zudem darüber, ob bestimmte Therapiezeiten, insbesondere bei Maßnahmen wie Kryotherapie, vollständig oder nur anteilig berücksichtigt werden dürfen.

Das BSG stellt auf den Wortlaut des OPS ab

Nach dem Terminbericht zu B 1 KR 5/25 R muss das Merkmal des teamintegrierten Einsatzes von mindestens zwei Therapiebereichen nicht zwingend in jeder einzelnen Behandlungswoche erfüllt sein. Maßgeblich ist danach vielmehr der gesamte Behandlungszeitraum.

Für die Praxis noch wichtiger ist die Aussage zur Anrechnung von Therapiezeiten. Das BSG sieht nach dem Terminbericht keine Grundlage dafür, bestimmte Therapiezeiten pauschal nur anteilig zu berücksichtigen, wenn der OPS 8-550 selbst keine solche Kürzung vorsieht.

Damit knüpft der Senat an einen Grundsatz an, der im Krankenhausvergütungsrecht seit Jahren eine zentrale Rolle spielt: Abrechnungsvorschriften sind eng am Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrer Systematik auszulegen. Dies hat das BSG unter anderem im Urteil vom 22. Juni 2022, B 1 KR 31/21 R, hervorgehoben.

Warum die Entscheidung für KDE 372 besonders relevant ist

Besondere Bedeutung hat der Terminbericht wegen seiner Nähe zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu KDE 372. Diese Entscheidung betrifft unmittelbar den OPS 8-983 zur multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung.

Nach KDE 372 können Leistungen, die keine durchgehende Anwesenheit eines Vertreters des benannten Therapiebereichs erfordern, pauschal in hälftigem Zeitumfang hinzugerechnet werden. Als Beispiel nennt die Entscheidung unter anderem das Belassen einer Rotlichtlampe oder eines Coolpacks für 30 Minuten. Praktisch bedeutet dies: Aus einer 30-minütigen Maßnahme werden abrechnungsrechtlich nur 15 Minuten.

Genau diese Halbierungslogik bekommt durch den BSG-Terminbericht zu OPS 8-550 Gegenwind. Wenn der OPS 8-550 keine anteilige Kürzung enthält, spricht nach der wortlautnahen Auslegung des BSG viel dagegen, eine solche Kürzung allein aus Praktikabilitätsgründen oder durch Übertragung aus einem anderen OPS-Kode herzuleiten.

Keine formale Aufhebung von KDE 372

Wichtig ist die juristische Einordnung: Das BSG hat KDE 372 nicht förmlich aufgehoben. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses war im Verfahren B 1 KR 5/25 R nicht der unmittelbare Streitgegenstand.

Der Terminbericht enthält dennoch ein klares Signal. Der Senat beschränkt sich nicht nur auf die Frage, ob eine spätere Schlichtungsentscheidung zeitlich auf einen Altfall anwendbar ist. Er befasst sich auch mit der materiellen Auslegung des OPS 8-550. Danach findet eine pauschale Kürzung von Therapiezeiten im Wortlaut dieses OPS keine Grundlage.

Das ist für Krankenhäuser und Kostenträger bedeutsam. Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG können nicht ohne Weiteres abrechnungsverkürzende Zusatzanforderungen schaffen, wenn der einschlägige OPS diese Einschränkung nicht trägt.

Einordnung in die bisherige BSG-Rechtsprechung

Die Entscheidung passt zur bisherigen Rechtsprechung des BSG zur zeitlichen Geltung von Schlichtungsentscheidungen. Im Urteil B 1 KR 31/21 R vom 22. Juni 2022 hat das BSG entschieden, dass Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nicht für Krankenhausrechnungen gelten, bei denen die MD-Prüfung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgeschlossen war.

Für die Praxis bedeutet das: Bei jeder Schlichtungsentscheidung ist zunächst zu prüfen, ob sie zeitlich überhaupt auf den konkreten Abrechnungsfall anwendbar ist. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Entscheidung inhaltlich zum jeweiligen OPS-Kode passt.

Gerade hier liegt die praktische Bedeutung des Terminberichts zu B 1 KR 5/25 R. Er stärkt das Argument, dass eine pauschale Halbierung von Therapiezeiten nicht ohne klare Grundlage im konkreten OPS auf andere Komplexbehandlungen übertragen werden darf.

Was bedeutet das für Krankenhäuser?

Für Krankenhäuser ist der Terminbericht eine wichtige Argumentationshilfe in Abrechnungsstreitigkeiten. Er spricht dafür, dass Therapiezeiten grundsätzlich nach den Vorgaben des jeweiligen OPS zu bewerten sind. Eine Kürzung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil eine Maßnahme passiv wirkt oder keine durchgehende Anwesenheit eines Therapeuten erfordert.

Maßgeblich bleibt die konkrete OPS-Fassung des jeweiligen Behandlungsjahres. Krankenhäuser sollten deshalb sorgfältig dokumentieren, welche Maßnahme durchgeführt wurde, welchem Therapiebereich sie zugeordnet ist, wie lange sie dauerte und wie sie in das geriatrische Behandlungskonzept eingebunden war.

Eine belastbare Dokumentation ist besonders wichtig, wenn Maßnahmen aus dem Bereich der physikalischen Therapie betroffen sind. Dazu können etwa Kryotherapie, Wärmeanwendungen oder andere apparative beziehungsweise passive Maßnahmen gehören.

Was bedeutet das für Krankenkassen und MD-Prüfungen?

Auch für Krankenkassen und den Medizinischen Dienst ist die Entscheidung relevant. Pauschale Reduktionsmodelle werden sich künftig schwerer begründen lassen, wenn der OPS selbst keine anteilige Bewertung vorsieht.

Das bedeutet nicht, dass jede dokumentierte Maßnahme automatisch vollständig anzurechnen ist. Prüfbar bleiben weiterhin die medizinische Einordnung, die fachliche Zuordnung zum Therapiebereich, die Dokumentation und die Erfüllung der OPS-Mindestmerkmale.

Eine rein schematische Halbierung der Zeit braucht jedoch eine tragfähige normative Grundlage. Im Rahmen von Abrechnungsprüfungen sind außerdem die Vorgaben zur Prüfung der Krankenhausabrechnung, insbesondere § 17c KHG, sowie die jeweils anwendbare Prüfverfahrensvereinbarung zu beachten.

Praktische Konsequenz: Der OPS bleibt der Ausgangspunkt

Die praktische Botschaft des BSG-Terminberichts ist klar: Ausgangspunkt der Abrechnung ist der OPS. Enthält der OPS keine Regelung zur anteiligen Berücksichtigung von Therapiezeiten, darf eine solche Kürzung nicht ohne Weiteres durch ergänzende Auslegung eingeführt werden.

Für laufende und künftige Streitigkeiten zum OPS 8-550 kann dies erhebliche Bedeutung haben. Krankenhäuser sollten insbesondere dann genau prüfen, ob Kürzungen von Therapiezeiten tatsächlich im OPS angelegt sind oder nur mit einer allgemeinen Kürzungslogik begründet werden.

Für abgeschlossene Altfälle bleibt zusätzlich die zeitliche Anwendbarkeit von Schlichtungsentscheidungen zu prüfen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG spricht viel dagegen, Schlichtungsentscheidungen auf Krankenhausabrechnungen anzuwenden, bei denen die MD-Prüfung bereits abgeschlossen war.

Fazit

Der Terminbericht des Bundessozialgerichts vom 26. März 2026 in der Sache B 1 KR 5/25 R ist für die Krankenhausabrechnung wichtiger, als es auf den ersten Blick erscheint. Das BSG stellt nicht nur klar, dass der OPS 8-550.1 keine wochenweise Erfüllung des Merkmals von mindestens zwei Therapiebereichen verlangt. Es setzt auch der pauschalen Kürzung von Therapiezeiten deutliche Grenzen.

Für die Logik aus KDE 372 bedeutet dies: Eine hälftige Anrechnung von Maßnahmen wie Coolpack, Kryotherapie oder Rotlicht lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere OPS-Konstellationen übertragen. Entscheidend bleibt, was der konkrete OPS tatsächlich vorgibt.

Krankenhäuser sollten die schriftlichen Urteilsgründe genau auswerten, sobald sie veröffentlicht sind. Schon der Terminbericht liefert jedoch ein starkes Argument gegen pauschale Kürzungen von Therapiezeiten ohne klaren Rückhalt im OPS.

FAQ

Hat das BSG KDE 372 aufgehoben?

Nein. Der Terminbericht zu B 1 KR 5/25 R hebt KDE 372 nicht förmlich auf. Er stellt aber klar, dass eine pauschale Kürzung von Therapiezeiten beim OPS 8-550 nicht aus dem OPS-Wortlaut folgt. Das schwächt die Übertragbarkeit der KDE-372-Logik auf andere OPS-Konstellationen.

Gilt KDE 372 direkt für den OPS 8-550?

KDE 372 betrifft unmittelbar den OPS 8-983 zur multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung. In der Praxis wurde die dortige Halbierungslogik auch bei anderen Komplexbehandlungen diskutiert. Gerade diese Übertragung erscheint nach dem BSG-Terminbericht problematisch.

Dürfen Therapiezeiten bei passiven Maßnahmen weiterhin gekürzt werden?

Eine Kürzung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil eine Maßnahme als passiv eingeordnet wird. Entscheidend ist, ob der einschlägige OPS eine anteilige Bewertung vorsieht oder ob konkrete OPS-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Was sollten Krankenhäuser jetzt dokumentieren?

Krankenhäuser sollten Art, Dauer, Therapiebereich, fachliche Verantwortlichkeit und Einbindung der Maßnahme in den Therapieplan nachvollziehbar dokumentieren. Eine gute Dokumentation bleibt die wichtigste Grundlage in MD- und Gerichtsverfahren.

Sind die schriftlichen Urteilsgründe schon veröffentlicht?

Zum Zeitpunkt dieser Bearbeitung lag nach öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsnachweisen noch kein Volltext der Entscheidung B 1 KR 5/25 R vor. Für die abschließende juristische Bewertung sind die schriftlichen Urteilsgründe maßgeblich.

Quellen & Verweise

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die konkrete OPS-Fassung, der Behandlungszeitraum, die Dokumentation, die anwendbare Prüfverfahrensvereinbarung und die schriftlichen Urteilsgründe, sobald diese veröffentlicht sind.

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