Mit seinem Terminsbericht vom 26.03.2026 in der Sache B 1 KR 5/25 R hat das Bundessozialgericht ein Signal gesetzt, das weit über den konkreten Fall hinausreicht. Der 1. Senat beschränkt sich nicht darauf, die Entscheidung des Schlichtungsausschusses KDE 372 im Streitfall zeitlich nicht anzuwenden.
Er legt vielmehr selbst den OPS 8-550 aus und stellt klar, dass sich eine nur anteilsmäßige Berücksichtigung von Therapiezeiten weder aus dem Wortlaut noch aus systematischer Auslegung ergibt. Damit hat das BSG die Entscheidung des Schlichtungsausschusses als obiter dictum faktisch für falsch und somit nicht anwendbar erklärt.
Genau darin liegt die Sprengkraft der Entscheidung. Denn die KDE 372 sieht gerade eine solche Kürzungslogik vor. Nach ihr können bei bestimmten Leistungen, die keine durchgehende Anwesenheit eines Vertreters des benannten Therapiebereichs erfordern, „pauschal Leistungen in hälftigem Zeitumfang“ angerechnet werden; als Beispiel werden ausdrücklich Konstellationen wie Coolpack oder Rotlichtlampe genannt. Mit anderen Worten: Aus einer 30-minütigen Maßnahme werden abrechnungsrechtlich 15 Minuten.
Das BSG stellt klar, dass es hierfür vor dem Hintergrund der wortlautgetreuen Auslegung der Abrechnungsvorschriften kein Raum gibt, da der OPS eine solchen Wortlaut nicht enthält. Die Entscheidung des Schlichtungsausschuss, die offenbar als salomonische Entscheidung dienen sollte wurde „durch die Blume“ kassiert. Das ist mehr als eine bloße Randbemerkung. Es ist die klare Absage an die Vorstellung, der Schlichtungsausschuss könne ohne normativen Anker im OPS eigenständige abrechnungsverkürzende Zusatzregeln entwickeln. Was der Wortlaut nicht trägt, darf nicht über eine vermeintliche Praktikabilitätslösung nachgeschoben werden.
Dogmatisch lohnt sich dabei ein genauer Blick. Das BSG hat die KDE 372 nicht förmlich „aufgehoben“. Das wäre in einem gewöhnlichen Vergütungsrechtsstreit auch kein ganz einfacher Befund. Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist eher dadurch geprägt, Schlichtungsentscheidungen zunächst auf ihre zeitliche Anwendbarkeit zu prüfen und die Frage einer weitergehenden inzidenten Kontrolle nicht vorschnell zu entscheiden. So hat der 1. Senat bereits im Urteil B 1 KR 31/21 R zur KDE 585 hervorgehoben, dass die dortige Schlichtungsentscheidung auf den Altfall nicht anwendbar sei; zugleich hat er die Frage offen gelassen, in welchem Umfang Schlichtungsentscheidungen im Abrechnungsprozess inzident überprüfbar sind.
Gerade deshalb ist der aktuelle Terminsbericht so bemerkenswert. Der Senat begnügt sich nicht mit dem Hinweis, die KDE 372 finde hier schon deshalb keine Berücksichtigung, weil sie erst nach Abschluss des Prüfverfahrens ergangen sei. Er beantwortet zusätzlich die materielle Kernfrage selbst und verneint eine Grundlage für die hälftige Anrechnung im OPS 8-550. Damit wird der in KDE 372 vertretenen Halbierungslogik zwar nicht formal, aber materiell der Boden entzogen.
Für die Praxis ist das eine ausgesprochen wichtige Nachricht. Kostenträger haben sich in vergleichbaren Konstellationen immer wieder auf eine restriktive Lesart der Therapiezeiten gestützt. Der Terminbericht deutet nun sehr klar an, dass derartige Reduktionsmodelle dort enden, wo der OPS selbst keine Differenzierung vorgibt.
Sollten die schriftlichen Urteilsgründe diese Linie bestätigen, dürfte die Berufung auf KDE 372 in vergleichbaren Streitigkeiten erheblich an Überzeugungskraft verlieren. Für Krankenhäuser wäre das weit mehr als nur eine Detailfrage der Kodierung. Es wäre vielmehr eine Klarstellung dahingehend, wie Therapiepläne künftig zeitlich gestaltet werden können.


