Anstellung von Gesellschafterärzten im MVZ: Urteil vom 26. Januar 2022 – B 6 KA 2/21 R

Anstellung von Gesellschafterärzten im MVZ: Urteil vom 26. Januar 2022 – B 6 KA 2/21 R


Leitsätze der Redaktion:

1. Die Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem medizinischen Versorgungszentrum setzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus.

2. Übt der Arzt aufgrund gesellschaftsrechtlicher Stellung und Leitungsbefugnisse tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit aus, scheidet eine Anstellungsgenehmigung aus, selbst wenn arbeitsvertragstypische Regelungen vereinbart sind.

3. Zulassungsgremien haben bei Anträgen nach § 103 Abs 4a SGB V auch zu prüfen, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit mit dem Status eines angestellten Arztes vereinbar ist.

Sachverhalt

Zwei Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie waren in einem gesperrten Planungsbereich jeweils mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen. Sie gründeten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Trägergesellschaft zum Betrieb eines MVZ und hielten jeweils 50 Prozent der Anteile. Nach dem Gesellschaftsvertrag führten beide Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich, für wirksame Beschlüsse war Einstimmigkeit vorgesehen, laufende Geschäfte durfte jeder allein erledigen. Einer der Gesellschafter war zugleich ärztlicher Leiter des MVZ. Parallel schloss die GbR mit beiden Gesellschaftern als Ärzten Anstellungsverträge über 40 Wochenstunden mit fester Monatsvergütung, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung. Kündigungen sollten nur unter engen, an den Gesellschafterausschluss angelehnten Voraussetzungen möglich sein, zudem sollte das Anstellungsverhältnis mit dem Ausscheiden als Gesellschafter enden. Der Zulassungsausschuss ließ das MVZ zu, lehnte jedoch die begehrten Anstellungsgenehmigungen für die beiden Gesellschafter ab. Das Sozialgericht Magdeburg gab der Klage statt, der Berufungsausschuss verfolgte die Sache mit Sprungrevision zum Bundessozialgericht weiter.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Es stellte zunächst klar, dass das Vertragsarztrecht zwischen Vertragsärzten und angestellten Ärzten unterscheidet und eine Anstellungsgenehmigung nur für eine Tätigkeit als angestellter Arzt erteilt werden kann. Für Konstellationen in gesperrten Planungsbereichen eröffnet § 103 Abs 4a SGB V zwar eine Ausnahme von der sonstigen Sperrwirkung, verlangt aber gerade die Genehmigung der Anstellung nach Zulassungsverzicht. Anstellung im Sinne dieser Regelung meint nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, das typischerweise einem Arbeitsverhältnis entspricht. Einen eigenständigen, vom Sozialversicherungsrecht abgekoppelten Anstellungsbegriff für MVZ verneinte der Senat.

Auf dieser Grundlage prüfte das Gericht, ob die beiden Gesellschafter nach der konkreten Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zur Trägergesellschaft abhängig beschäftigt sein sollten. Maßstab war die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit nach § 7 Abs 1 SGB IV, insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Entscheidend war, dass beide Ärzte aufgrund ihrer hälftigen Beteiligung und der im Gesellschaftsvertrag angelegten Einstimmigkeit jedes ihnen missliebige Vorgehen blockieren konnten und die Geschicke der Gesellschaft gemeinsam bestimmten.

Damit fehlte es an einer relevanten Weisungsunterworfenheit außerhalb rein medizinischer Entscheidungen. Die arbeitsvertraglich anmutenden Elemente wie feste Vergütung, Arbeitszeitrahmen, Urlaub und Entgeltfortzahlung wertete der Senat im Gesamtbild als nachrangig und wirtschaftlich eher als vorweggenommene Gewinnentnahme, da die Zahlungen durch den Gesellschaftserfolg zu erwirtschaften waren und beide Gesellschafter am Gewinn und Verlust beteiligt blieben. Auch die an die Gesellschafterstellung gekoppelte Beendigung und die atypisch eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit sprachen gegen ein echtes Arbeitsverhältnis.

Folglich strebten die Gesellschafter keine abhängige Beschäftigung an, sondern sollten weiterhin selbstständig tätig sein. In einer solchen Lage durfte keine Anstellungsgenehmigung erteilt werden, auch wenn der Zulassungsverzicht formal in Aussicht gestellt war. Ob eine GbR arbeitsrechtlich überhaupt Arbeitgeberin ihrer eigenen Gesellschafter sein kann, ließ das Gericht ausdrücklich offen, weil es bereits an der erforderlichen Abhängigkeit fehlte.

Praktische Konsequenz

Die Entscheidung verschärft die Anforderungen an Gestaltungen, bei denen Vertragsärzte ihre Zulassung in ein MVZ überführen wollen, ohne ihre gesellschaftsrechtliche Steuerungsmacht aufzugeben. Wer in der Trägergesellschaft eine beherrschende Stellung innehat, insbesondere bei 50 Prozent Beteiligung mit umfassender Blockademacht oder bei Geschäftsführungsbefugnissen, wird zulassungsrechtlich nicht als angestellter Arzt anerkannt. MVZ und ihre Berater müssen deshalb die gesellschaftsrechtliche Verfassung und die Vertragsgestaltung konsistent auf den gewünschten Status ausrichten. Soll eine Anstellungsgenehmigung erreicht werden, kommen in der Regel nur Modelle in Betracht, die eine echte Weisungsunterordnung in organisatorischen Belangen zulassen, etwa durch Verzicht auf Geschäftsführungsrechte, fehlende Sperrminoritäten und eine Stellung ohne maßgeblichen Einfluss auf Grundentscheidungen der Gesellschaft. Andernfalls bleibt als rechtssichere Alternative die Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Bedarfsplanung nicht entgegensteht.