Beatmungskodierung im Jahr 2026
Wer Beatmungsstunden im DRG-System sauber abbilden will, wird die DKR 1001 (Version 2026) vermutlich mehr als nur ein Mal einer Lektüre bemühen müssen. Die Richtlinie legt fest, wann überhaupt von maschineller Beatmung im kodierrechtlichen Sinne gesprochen werden kann, unter welchen Voraussetzungen Beatmungsstunden angesetzt werden dürfen und nach welcher Logik diese Stunden im Fallverlauf zu ermitteln sind. Im Ergebnis ist Beatmung damit ausdrücklich kein „Gerät lief irgendwie“-Konstrukt, sondern ein klar begrenzter Abrechnungstatbestand mit definierter medizinischer und dokumentarischer Grundlage.
Maschinelle Beatmung: Definition und Abgrenzung
Die DKR versteht unter maschineller Beatmung die Bewegung von Gasen in die Lunge mittels mechanischer Vorrichtung. Das umfasst invasive Verfahren über Tubus oder Trachealkanüle ebenso wie nichtinvasive Maskenverfahren. Für die positive Druckbeatmung enthält die Richtlinie – jedenfalls für Patientinnen und Patienten ab vollendetem 6. Lebensjahr – eine harte Abgrenzung: Nur wenn zwischen Inspiration und Exspiration eine Druckdifferenz von mindestens 6 mbar erreicht wird, ist die Behandlung im Sinne der DKR für die Beatmungsstunden relevant.
Zentrale Voraussetzung: Intensivmedizinische Versorgung
Noch wichtiger als die Technik ist aber die Versorgungssituation. Beatmungsstunden sind nach DKR 1001 nur zu kodieren, wenn es sich um intensivmedizinisch versorgte Patientinnen und Patienten handelt. Die Richtlinie knüpft diesen Begriff an eine lebensgefährliche Bedrohung oder Störung wesentlicher Vitalfunktionen (insbesondere Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel) und daran, dass Behandlung, Überwachung und Pflege auf den Erhalt, die Wiederherstellung oder den Ersatz dieser Funktionen ausgerichtet sind. Dabei stellt die DKR klar, dass das Grundleiden, das die Intensivbehandlung auslöst, nicht zwingend identisch mit der Hauptdiagnose sein muss. Mindestanforderung ist ein Monitoring von Atmung und Kreislauf sowie die akute ärztliche und pflegerische Interventionsbereitschaft.
Im gleichen Zusammenhang verweist die DKR auf die Schlichtungsausschuss-Entscheidung S20220010: Das erforderliche Atemmonitoring richtet sich nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls. Typischerweise umfasst es Parameter des Gasaustauschs (z. B. pO₂, pCO₂, pH, sO₂) – invasiv oder nichtinvasiv – sowie relevante Gerätemesswerte wie Atemfrequenz, Volumina und Beatmungsdrücke. Die Richtlinie verlangt damit Monitoring, aber gerade nicht schematisch eine bestimmte Messmethode „pro Tag“, sondern eine medizinisch begründete Überwachung.
Kodier- und Nachweissystem: Stundenfeld plus OPS-Umfeld
Die Dauer der künstlichen Beatmung wird zunächst als eigenes Datenfeld (u. a. nach § 301 SGB V bzw. § 21 KHEntgG) geführt. Flankierend sind – je nach Verlauf – die einschlägigen OPS-Kodes anzugeben, etwa für Intubation bzw. Maskenanlage, Tracheotomie, altersbezogene Beatmungs-/Atemunterstützungskodes sowie Weaning oder die Einstellung einer häuslichen maschinellen Beatmung. Für Beatmungszeiten über 95 Stunden weist die DKR zusätzlich auf die Bedeutung des dokumentierten Beatmungsstatus bei Entlassung im Kontext der B-BEP-Abschlagsvereinbarung hin.
Wie werden Beatmungsstunden berechnet?
Der Kern der Richtlinie liegt in der Berechnungslogik, weil hiervon die abrechnungsrelevanten Schwellenwerte abhängen.
Die DKR unterscheidet zunächst nach dem Kontext des Beatmungsbeginns. Erfolgt die Beatmung im Rahmen einer Operation und dauert nicht länger als 24 Stunden, wird sie als Teil der Anästhesie betrachtet und nicht in die Gesamtbeatmungszeit einbezogen. Überschreitet die Beatmung dagegen 24 Stunden, zählt sie zur Gesamtbeatmungszeit; die Berechnung beginnt dann bereits mit der Intubation (die in diesem Fall auch zu kodieren ist). Wird eine Beatmung unabhängig von einer Operation begonnen, zählt sie stets – unabhängig von ihrer Dauer. Ist ein Patient bereits beatmet und wird operiert, ist auch die OP-Zeit Teil der Gesamtbeatmungszeit.
Die Tageslogik ist anschließend streng kalendertagsbezogen. Liegt die Beatmungsdauer an einem Kalendertag unter 8 Stunden, werden die tatsächlich erbrachten Stunden gezählt. Ab 8 Stunden oder mehr werden für diesen Kalendertag pauschal 24 Stunden angesetzt. Am Aufnahmetag sowie am Entlassungs- oder Verlegungstag werden hingegen nur die tatsächlich erbrachten Stunden berücksichtigt. Erreicht ein Patient an einem Kalendertag mindestens 8 Stunden in einem relevanten Beatmungsverfahren, werden auch beatmungsfreie Intervalle dieses Tages in die Berechnung einbezogen – unabhängig davon, ob Weaning vorliegt und unabhängig davon, ob in beatmungsfreien Phasen lediglich Sauerstoffgabe erfolgt. Die Gesamtbeatmungszeit wird am Ende zur nächsten vollen Stunde aufgerundet.
Beginn der Zählung und Unterbrechungen
Der Startpunkt hängt vom Zugang ab. Bei endotrachealer Intubation beginnt die Zählung mit dem Anschluss an das Beatmungsgerät. Kurze Unterbrechungen (z. B. Kanülenwechsel wegen mechanischer Probleme) unterbrechen die Beatmungsdauer nicht. Erfolgt später eine Tracheotomie, bleibt der Start trotzdem die ursprüngliche Intubation, und die Beatmungszeit über das Tracheostoma wird addiert. Bei Maskenbeatmung oder Tracheotomie mit anschließendem Beatmungsbeginn zählt der Zeitpunkt, zu dem die maschinelle Beatmung tatsächlich aufgenommen wird. Kommt ein Patient bereits beatmet ins Krankenhaus, beginnt die Berechnung mit dem Aufnahmezeitpunkt.
Verlegung: stundenbezogene Eigenverantwortung
Bei Verlegungen gilt das naheliegende Prinzip der getrennten Leistungszuordnung: Das abgebende Krankenhaus dokumentiert und übermittelt die dort erbrachte Beatmungsdauer und kodiert die eigenen Maßnahmen. Das aufnehmende Krankenhaus führt die Beatmungsstunden ab Übernahme fort, kodiert aber keine „Einleitung der Beatmung“ erneut, wenn diese bereits im abgebenden Haus erfolgt ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Patient intubiert oder tracheotomiert, aber nicht beatmet verlegt wird: Die Prozeduren sind durch das abgebende Haus zu kodieren, nicht nochmals durch das aufnehmende.
Sonderkonstellationen und Altersgruppen
Die DKR stellt klar, dass eine Intubation allein – etwa zum Offenhalten der Atemwege ohne Erforderlichkeit maschineller Beatmung – keine Beatmungsstunden begründet; in solchen Konstellationen geht es ausschließlich um die Prozedurenkodierung.
Für Neonaten, Säuglinge und – in bestimmten Grenzen – Kinder enthält die Richtlinie Sonderregeln: CPAP und High-Flow-Systeme können unter engen Voraussetzungen in die Ermittlung der Beatmungsdauer einbezogen werden, allerdings nur bei intensivmedizinischer Versorgung und unter Beachtung der jeweiligen Altersgrenzen. Auch hier gilt die kalendertagsbezogene 8-Stunden-Logik mit pauschalen 24 Stunden.
Schließlich grenzt die DKR CPAP bei schlafbezogenen Atmungsstörungen ausdrücklich ab: Die Behandlung einer Schlafapnoe mittels CPAP ist keine Beatmung im Sinne der DKR 1001; hierfür sind die spezifischen OPS-Kodes zur Einstellung einer Überdrucktherapie maßgeblich, nicht Beatmungsstunden.



