Sonderbedarfsanstellung im MVZ: BSG-Urteil vom 06.04.2022, B 6 KA 7/21 R

Sonderbedarfsanstellung im MVZ: BSG-Urteil vom 06.04.2022, B 6 KA 7/21 R


Leitsätze der Redaktion

1. Eine Sonderbedarfszulassung oder Sonderbedarfsanstellung ist nur dann eröffnet, wenn der zusätzliche lokale oder qualifikationsbezogene Versorgungsbedarf mindestens dem Umfang eines halben Versorgungsauftrags entspricht.

2. Ist diese Schwelle erreicht, darf die Bedarfsdeckung jedoch flexibel organisiert werden und kann auch über mehrere Anstellungsgenehmigungen erfolgen, die jeweils lediglich einen Viertelversorgungsauftrag abbilden.

3. Tragende Gründe des Gemeinsamen Bundesausschusses können die Auslegung der Bedarfsplanungs Richtlinie unterstützen, ersetzen aber keine im Richtlinientext nicht enthaltene Einschränkung.

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum in Offenburg. Für die Fachrichtung Strahlentherapie war der Planungsbereich gesperrt, sodass Neuzulassungen grundsätzlich ausgeschlossen waren. Gleichwohl hatte der Zulassungsausschuss der Klägerin bereits ab 1. Januar 2014 eine Sonderbedarfsanstellung eines Strahlentherapeuten im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags genehmigt. In der Folge beantragte die Klägerin, zusätzlich eine Strahlentherapeutin mit zehn Wochenstunden anzustellen, was einem Anrechnungsfaktor von 0,25 entspricht, und bot zugleich an, die Arbeitszeit des bereits angestellten Arztes entsprechend zu reduzieren. Der Zulassungsausschuss erkannte zwar einen fortbestehenden lokalen Sonderbedarf, lehnte die Viertelanstellung jedoch ab und genehmigte lediglich eine hälftige Anstellung, verbunden mit einer stärkeren Reduzierung der Arbeitszeit des bisherigen Arztes. Der Berufungsausschuss wies den Widerspruch der Klägerin zurück, gestützt auf eine angebliche Unzulässigkeit von Viertelstellen im Sonderbedarf. Nachdem das Arbeitsverhältnis der vorgesehenen Ärztin später endete, verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage weiter.

Entscheidung und Begründung:

Das Bundessozialgericht gab der Revision statt und stellte die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Berufungsausschusses fest. Das Gericht hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr für zulässig, weil die Klägerin auch künftig Viertelanstellungen im Sonderbedarf beabsichtigte. In der Sache beanstandete das Bundessozialgericht, dass der Antrag nicht schon wegen des geringen Beschäftigungsumfangs habe abgelehnt werden dürfen.

Zentral differenziert das Gericht zwischen Feststellung und Deckung eines Sonderbedarfs. Für die Feststellung verlangt das Recht, dass eine Versorgungslücke mindestens im Umfang eines halben Versorgungsauftrags besteht. Diese Mindestschwelle folgt nach Auffassung des Gerichts aus der Konzeption des Sonderbedarfs als Ausnahmeinstrument zur ausnahmsweisen Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, die typischerweise mit einem bestimmten Mindestumfang an vertragsärztlicher Tätigkeit verknüpft sind.

Auch die Entwicklung des Zulassungsrechts bestätigt dies, denn selbst nach Einführung eines Dreiviertelversorgungsauftrags bleibt die kleinste reguläre Einheit der Versorgungsauftrag im Umfang von einem halben Auftrag, während eine isolierte Zulassung für einen Viertelauftrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das Gericht stützt seine Sicht zudem auf Erwägungen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, die bei Sonderbedarfszulassungen traditionell ein Mindestmaß an nachhaltiger Versorgungstätigkeit absichern sollen.

Ist jedoch ein Sonderbedarf in diesem Mindestumfang festgestellt, darf seine Deckung nach § 36 Abs 8 Bedarfsplanungs Richtlinie in Verbindung mit den für MVZ geltenden Regelungen grundsätzlich auch durch Anstellungen erfolgen, und zwar ohne dass der Richtlinientext eine starre Bindung an volle oder halbe Beschäftigungsumfänge enthält. Die Möglichkeit, mehrere Teilanstellungen zu kombinieren, entspricht zudem der Systematik des Anstellungsrechts, das flexible Arbeitszeiten kennt und Teilzeitbeschäftigung in der Bedarfsplanung ausdrücklich abbildet. Eine Einschränkung allein aus den tragenden Gründen des Gemeinsamen Bundesausschusses lehnte das Bundessozialgericht ab, da diese keinen Normcharakter besitzen und eine im Richtlinientext nicht verankerte Ausschlussregel nicht begründen können. Praktische Schwierigkeiten bei der personengebundenen Nachbesetzung mögen die Verwaltungspraxis belasten, rechtfertigen aber keinen generellen Ausschluss von Viertelanstellungen.

Praktische Konsequenz:

Für Zulassungsgremien und MVZ folgt aus der Entscheidung eine klare Leitlinie. Die Schwelle für das Eingreifen des Sonderbedarfs bleibt hoch, denn ohne Versorgungslücke mindestens in Höhe eines halben Versorgungsauftrags ist Sonderbedarf nicht feststellbar. Ist diese Schwelle jedoch überschritten, dürfen Anstellungsgenehmigungen nicht allein deshalb versagt werden, weil ein einzelnes Beschäftigungsverhältnis nur ein Viertelversorgungsauftrag abbildet. In der Praxis eröffnet dies MVZ und Vertragsärzten mehr Gestaltungsspielraum, etwa um Versorgungsaufträge auf mehrere Ärztinnen und Ärzte aufzuteilen oder spezialisierte Leistungen in kleineren Zeitkontingenten abzudecken. Zugleich steigt die Bedeutung einer sorgfältigen, realitätsbezogenen Bedarfsprüfung, damit nicht bloß rechnerische Verschiebungen als Versorgungslücke deklariert werden.