Das Krankenhausreform-anpassungsgesetz – KHAG und was es zu wissen gilt

Das Krankenhausreform-anpassungsgesetz – KHAG und was es zu wissen gilt

Der geplante Kabinettsentwurf ist kein „Mini-Fix“, sondern eine ziemlich weitgehende Nachjustierung des KHVVG – mit mehr Spielraum für die Länder bei Leistungsgruppen, verschobenen Fristen bei Vorhaltebudget/MD-Prüfungen, geänderter Finanzierung des Transformationsfonds (weg von der GKV), neuen Kooperationsmöglichkeiten und einem Sonderregime für Länder mit eigener Leistungsgruppen-Planung.

I.

Der Kabinettsentwurf zum KHAG zielt insgesamt darauf ab, die mit dem KHVVG angestoßene Krankenhausreform praxistauglicher zu machen, ohne sie grundsätzlich umzudrehen. Die Kernidee ist in einer Entzerrung der Zeitachse angelegt (vor allem bei Vorhaltebudgets und MD-Strukturprüfungen), eine klarere Ausgestaltung der Leistungsgruppen mit verbindlichen Qualitätskriterien, mehr Spielraum für Kooperationen und ein eigenes Übergangsregime für Länder mit schon bestehender landesrechtlicher Leistungsgruppenplanung. Flankiert wird das durch eine neue, stärker aus Bundesmitteln finanzierte Ausgestaltung des Transformationsfonds sowie Anpassungen im Kartellrecht, beim MD-Berichtswesen und in einzelnen Spezialbereichen wie der onkochirurgischen Versorgung oder den Pflegepersonaluntergrenzen.

II.

In einem ersten Schwerpunkt entwickelt das KHAG die Systematik des § 135e SGB V weiter und ersetzt Anlage 1 neu. Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sollen bundeseinheitlich in einer Rechtsverordnung des BMG ausgestaltet und fachlich durch den beim G-BA angesiedelten Leistungsgruppen-Ausschuss vorbereitet werden. Die Qualitätskriterien werden dabei insbesondere mit Blick auf personelle und sachliche Anforderungen, sowie deren Verfügbarkeit weiter präzisiert. Zugleich stärkt das Gesetz kooperative Erfüllungsmöglichkeiten. Kooperationen und Verbünde werden zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung deutlich aufgewertet, und den Ländern wird ein weiter Spielraum eingeräumt, unter welchen Voraussetzungen Qualitätskriterien auch standortübergreifend erfüllt werden können. Auch im Bereich der verwandten Leistungsgruppen bleibt es nicht bei einer starren Standortlogik, sondern bei einer vereinheitlichten, kooperationsoffenen Regelung, insbesondere für Fachkrankenhäuser.

III.

Eng damit verknüpft ist die Zuordnung der Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen nach § 135d Abs. 4 SGB V. Das InEK ordnet die Standorte für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis den Levels 3U, 3, 2 oder 1n zu. Maßgeblich ist dabei, in welchem Umfang internistische und chirurgische Leistungsgruppen sowie die Leistungsgruppe Intensivmedizin am Standort erbracht werden; die Zuordnung ist gesetzlich durch konkrete Mindestkombinationen von Leistungsgruppen hinterlegt. Fachkliniken können durch die zuständige Landesbehörde dem Level F zugeordnet werden, sektorenübergreifende Einrichtungen dem Level 1i. Die Versorgungsstufe wird damit nicht nur für Patientinnen und Patienten sichtbar, sondern gewinnt auch strukturelle Relevanz für die öffentliche und politische Diskussion über Konzentration, Spezialisierung und Sicherstellung der Krankenhausversorgung.

IV.

Das Herzstück der planerischen Steuerung bildet der neu gefasste § 6a KHG. Die Länder weisen den Krankenhäusern Leistungsgruppen rechtsverbindlich zu, und zwar für alle Häuser nach § 108 SGB V einschließlich der Bundeswehrkrankenhäuser. Sie können dabei Planfallzahlen vorgeben, die später als Referenz für die Verteilung des Vorhaltevolumens dienen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist grundsätzlich durch MD-Strukturprüfungen nachzuweisen; MD-Gutachten gelten in der Regel zwei Jahre, später drei Jahre. Gleichzeitig enthält die Norm ein Instrumentarium für befristete Ausnahmen, wenn etwa die flächendeckende Versorgung gefährdet wäre, Standorte geschlossen oder zusammengelegt werden – in diesen Fällen können Leistungsgruppen trotz (noch) nicht vollständiger Kriterienerfüllung zugewiesen werden, meist befristet auf drei Jahre, mit besonderen Sicherstellungsoptionen für ausgewiesene Standorte.

V.

Ein weiterer Block betrifft die Vorhaltevergütung und die daran gekoppelten Instrumente. Deren Einführung wird zeitlich gestreckt. Die Jahre 2026 und 2027 werden als budgetneutrale Phase ausgestaltet, auf die in den Jahren 2028 und 2029 eine Konvergenzphase folgt; voll finanzwirksam wird die Vorhaltevergütung erst ab 2030. Entsprechend werden auch die mit der Vorhalte-Logik verknüpften Zuschläge und Förderbeträge, insbesondere für Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin und Koordinierungsaufgaben von Hochschulkliniken, zeitlich nachgezogen. Parallel werden auch die Informations-, Berechnungs- und Vereinbarungsfristen in den einschlägigen Vorschriften des KHEntgG und der BPflV angepasst. Für die Praxis bedeutet das, dass Krankenhäuser zusätzliche Zeit gewinnen, um sich strukturell und organisatorisch auf die neue Systematik einzustellen; zugleich verlängert sich aber auch die Phase, in der die Defizite des bisherigen Vergütungssystems fortwirken.

VI.

Für Länder, die Leistungsgruppen bereits bis zum 31. Dezember 2024 landesrechtlich zugewiesen haben, sieht der Entwurf eine verlängerte Übergangsregelung vor. Diese landesrechtlichen Zuweisungen bleiben bis Ende 2030 wirksam und bilden weiterhin die Grundlage für die Leistungsgruppenzuordnung. Zugleich werden die bundeseinheitlichen Entgeltkataloge und der Grouper weiter angewendet. Anders als es auf den ersten Blick erscheinen könnte, werden diese Länder jedoch nicht vollständig von der neuen Vorhaltevergütung ausgenommen. Auch dort greifen grundsätzlich die Regelungen des KHEntgG, einschließlich des Vorhaltebudgets. Der Entwurf schafft damit kein schlichtes Fortgelten des alten Systems, sondern ein modifiziertes Übergangsregime, in dem landesrechtliche Zuweisungen vorübergehend fortgelten, während die bundesrechtliche Vergütungslogik schrittweise an Bedeutung gewinnt.

VII.

Zentrales Finanzierungsinstrument des Strukturumbaus bleibt der Transformationsfonds nach § 12b KHG. Seine Architektur wird durch das KHAG jedoch deutlich neu justiert. Für die Jahre 2026 bis 2035 steht ein Fonds mit einem Volumen von 29 Mrd. € zur Verfügung, dessen Finanzierung nun aus Bundesmitteln abgesichert wird und damit die gesetzliche Krankenversicherung erheblich entlastet. Förderfähig sind insbesondere Vorhaben zur Konzentration stationärer Versorgungskapazitäten, zur Umwandlung von Krankenhäusern in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen einschließlich der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie, zur Bildung von Zentren und regionalen Verbünden sowie zum Aufbau integrierter Notfallstrukturen. Auch dauerhafte Standortschließungen bzw. Teilschließungen können Teil der geförderten Strukturveränderung sein. Damit bleibt der Transformationsfonds der zentrale finanzielle Hebel für die praktisch wirksame Umsetzung der Krankenhausreform.

Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass die teils kommunizierten 50 Mrd. € und die im KHAG genannten 29 Mrd. € nicht unterschiedliche Fonds beschreiben, sondern unterschiedliche Bezugsgrößen. Während 50 Mrd. € das Gesamtvolumen des Transformationsfonds bezeichnen, erfassen die 29 Mrd. € lediglich den Bundesanteil. Die restlichen 21 Mrd. € entfallen auf die Länder, sodass beide Zahlen dieselbe Finanzierungsarchitektur aus verschiedenen Perspektiven abbilden.

VIII.

Eine wichtige Rolle spielen darüber hinaus die MD-Strukturprüfungen und das MD-Berichtswesen: § 275a SGB V erhält verlängerte Fristen für die Beauftragung und den Abschluss der Prüfungen zu Leistungsgruppen-Strukturmerkmalen, und es werden klare Mitteilungspflichten verankert, wenn Strukturmerkmale später nicht mehr erfüllt werden. Die §§ 278 und 283 SGB V stärken die Datenbanklösungen des MD Bund und erlauben eine stärker digitalisierte, regelhafte Auswertung, zum Teil mit der Möglichkeit, Berichtspflichten zu verschlanken, wenn dieselben Informationen bereits in der MD-Datenbank vorliegen. Für die Krankenhäuser bleibt damit zwar die Dokumentations- und Nachweispflicht hoch, zugleich entstehen aber klar umrissene Anknüpfungspunkte für Auseinandersetzungen über verspätete oder fehlerhafte Prüfungen und deren Folgen für Leistungsgruppen und Vergütung.

IX.

Flankierend greift das KHAG auch in mehrere Spezialmaterien ein, und zwar keineswegs nur redaktionell. In der onkochirurgischen Versorgung nach § 40 KHG werden die Steuerungsmechanismen so weiterentwickelt, dass Konzentrations- und Zentrenbildung nicht an einer allzu schematischen Schwellenlogik verharren, sondern im Einzelfall stärker am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausgerichtet werden können. Zugleich werden die Regelungen zum Orientierungs- und Veränderungswert in § 10 Abs. 6 KHEntgG sowie in den korrespondierenden Vorschriften der BPflV näher an die ökonomische Realität herangerückt, indem die maßgeblichen Berechnungsparameter stärker auf die tatsächlichen Kostenentwicklungen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres bezogen werden. Auch im Bereich der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 137i SGB V, flankiert durch die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, zeichnet sich eine inhaltliche Nachschärfung ab: Künftig soll die Differenzierung stärker pflegeaufwands- und schweregradbezogen erfolgen. Schließlich wird die bislang in § 187 Abs. 10 GWB angelegte Sonderregelung für Krankenhauszusammenschlüsse in den neuen § 186a GWB überführt, befristet und mit einer Evaluationspflicht versehen. Gerade in dieser Summe zeigt sich, dass das KHAG nicht nur die großen Linien von Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung und Transformationsfonds fortschreibt, sondern auch in angrenzenden Spezialregimen die rechtlichen Voraussetzungen für Konzentration, Spezialisierung und Strukturumbau konsistenter ausgestaltet.

Hieraus ergeben sich u.a. folgende wichtige Punkte, die es für Krankenhäuser im Vorfeld zu prüfen gilt:

Erstens sollten Krankenhäuser ihre bestehenden Leistungen und Standorte konsequent an den neuen Qualitätsvorgaben ausrichten, indem sie die tatsächlichen Strukturen systematisch an den Anforderungen aus § 135e SGB V sowie den Kriterien der Anlage 1 spiegeln. Ziel ist es, frühzeitig jene „roten Bereiche“ zu identifizieren, in denen absehbar Handlungsbedarf entsteht, etwa bei der Personalausstattung, bei Kooperations- und Netzwerkstrukturen oder bei apparativen und infrastrukturellen Mindestvoraussetzungen. So lassen sich Lücken nicht nur benennen, sondern priorisieren und in realistische Maßnahmen übersetzen.

Zweitens empfiehlt es sich, sämtliche für die Leistungsgruppen relevanten Strukturmerkmale je Standort vollständig zu erfassen, die dazugehörigen Nachweise zu vereinheitlichen und daraus eine belastbare Dokumentations- und Prozesslogik zu entwickeln. Dazu gehört insbesondere ein Zeit- und Fristenplan, der sicherstellt, dass Prüfaufträge fristgerecht gestellt, Unterlagen vollständig vorbereitet und Rückfragen effizient bearbeitet werden können. Wer diesen Ablauf früh standardisiert, reduziert Reibungsverluste, vermeidet Fristversäumnisse und verkürzt die Bearbeitungszeiten in der Praxis erheblich.

Drittens sollte für jeden einzelnen Standort ein strategisches „Wunsch-Portfolio“ an Leistungsgruppen erarbeitet werden, das nicht nur die medizinischen Schwerpunkte abbildet, sondern auch Planfallzahlen, regionale Versorgungsfunktionen und tragfähige Sicherstellungsargumente umfasst. Dieses Portfolio bildet die Grundlage, um in die Verhandlungen nach Krankenhausfinanzierungsgesetz § 6a KHG strukturiert und offensiv hineingehen zu können – mit einer konsistenten Erzählung, warum gerade dieser Standort welche Leistungen in welcher Tiefe und Breite erbringen soll und welche Versorgungslücken andernfalls entstehen würden.

Viertens sollten Krankenhäuser – auch wenn Fristen verschoben werden – intern frühzeitig modellieren, wie sich die Vorhaltevergütung sowie veränderte Zuschlags- und Finanzierungsmechanismen auf die einzelnen Standorte auswirken. Praktisch bedeutet das. Gewinner- und Verlierer-Konstellationen transparent machen, mögliche Quersubventionierungen erkennen und daraus ableiten, wo Profilschärfung, Kooperation oder strukturelle Anpassungen erforderlich werden. Gerade weil solche Effekte selten gleichmäßig verteilt sind, ist diese Vorab-Simulation der beste Schutz vor Überraschungen, wenn die finanziellen Stellschrauben tatsächlich greifen.

Fünftens ist es sinnvoll, potenzielle Projekte für den Transformationsfonds früh zu konkretisieren, statt erst dann zu reagieren, wenn Förderfenster oder Antragsfristen Druck erzeugen. Dazu gehören etwa Standortkonzentrationen, Umwandlungen in sektorenübergreifende Einrichtungen, der Aufbau telemedizinischer Verbünde oder auch gesellschaftsrechtliche Lösungen wie Kooperationen und Fusionen. Wenn diese Vorhaben als priorisierte Projektliste mit klaren Zielen, groben Budgets, Umsetzungslogik und Zeithorizont vorliegen, kann das Haus opportunitätsfähig handeln – also schnell entscheiden und sofort belastbar in Antrags- und Verhandlungssituationen gehen.

Das Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG und was es zu wissen gilt

Der geplante Kabinettsentwurf ist kein „Mini-Fix“, sondern eine ziemlich weitgehende Nachjustierung des KHVVG – mit mehr Spielraum für die Länder bei Leistungsgruppen, verschobenen Fristen bei Vorhaltebudget/MD-Prüfungen, geänderter Finanzierung des Transformationsfonds (weg von der GKV), neuen Kooperationsmöglichkeiten und einem Sonderregime für Länder mit eigener Leistungsgruppen-Planung.

I.

Der Kabinettsentwurf zum KHAG zielt insgesamt darauf ab, die mit dem KHVVG angestoßene Krankenhausreform praxistauglicher zu machen, ohne sie grundsätzlich umzudrehen. Die Kernidee ist in einer Entzerrung der Zeitachse angelegt (vor allem bei Vorhaltebudgets und MD-Strukturprüfungen), eine klarere Ausgestaltung der Leistungsgruppen mit verbindlichen Qualitätskriterien, mehr Spielraum für Kooperationen und ein eigenes Übergangsregime für Länder mit schon bestehender landesrechtlicher Leistungsgruppenplanung. Flankiert wird das durch eine neue, stärker aus Bundesmitteln finanzierte Ausgestaltung des Transformationsfonds sowie Anpassungen im Kartellrecht, beim MD-Berichtswesen und in einzelnen Spezialbereichen wie der onkochirurgischen Versorgung oder den Pflegepersonaluntergrenzen.

II.

In einem ersten Schwerpunkt entwickelt das KHAG die Systematik des § 135e SGB V weiter und ersetzt Anlage 1 neu. Leistungsgruppen und Qualitätskriterien sollen bundeseinheitlich in einer Rechtsverordnung des BMG ausgestaltet und fachlich durch den beim G-BA angesiedelten Leistungsgruppen-Ausschuss vorbereitet werden. Die Qualitätskriterien werden dabei insbesondere mit Blick auf personelle und sachliche Anforderungen, sowie deren Verfügbarkeit weiter präzisiert. Zugleich stärkt das Gesetz kooperative Erfüllungsmöglichkeiten. Kooperationen und Verbünde werden zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung deutlich aufgewertet, und den Ländern wird ein weiter Spielraum eingeräumt, unter welchen Voraussetzungen Qualitätskriterien auch standortübergreifend erfüllt werden können. Auch im Bereich der verwandten Leistungsgruppen bleibt es nicht bei einer starren Standortlogik, sondern bei einer vereinheitlichten, kooperationsoffenen Regelung, insbesondere für Fachkrankenhäuser.

III.

Eng damit verknüpft ist die Zuordnung der Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen nach § 135d Abs. 4 SGB V. Das InEK ordnet die Standorte für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis den Levels 3U, 3, 2 oder 1n zu. Maßgeblich ist dabei, in welchem Umfang internistische und chirurgische Leistungsgruppen sowie die Leistungsgruppe Intensivmedizin am Standort erbracht werden; die Zuordnung ist gesetzlich durch konkrete Mindestkombinationen von Leistungsgruppen hinterlegt. Fachkliniken können durch die zuständige Landesbehörde dem Level F zugeordnet werden, sektorenübergreifende Einrichtungen dem Level 1i. Die Versorgungsstufe wird damit nicht nur für Patientinnen und Patienten sichtbar, sondern gewinnt auch strukturelle Relevanz für die öffentliche und politische Diskussion über Konzentration, Spezialisierung und Sicherstellung der Krankenhausversorgung.

IV.

Das Herzstück der planerischen Steuerung bildet der neu gefasste § 6a KHG. Die Länder weisen den Krankenhäusern Leistungsgruppen rechtsverbindlich zu, und zwar für alle Häuser nach § 108 SGB V einschließlich der Bundeswehrkrankenhäuser. Sie können dabei Planfallzahlen vorgeben, die später als Referenz für die Verteilung des Vorhaltevolumens dienen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist grundsätzlich durch MD-Strukturprüfungen nachzuweisen; MD-Gutachten gelten in der Regel zwei Jahre, später drei Jahre. Gleichzeitig enthält die Norm ein Instrumentarium für befristete Ausnahmen, wenn etwa die flächendeckende Versorgung gefährdet wäre, Standorte geschlossen oder zusammengelegt werden – in diesen Fällen können Leistungsgruppen trotz (noch) nicht vollständiger Kriterienerfüllung zugewiesen werden, meist befristet auf drei Jahre, mit besonderen Sicherstellungsoptionen für ausgewiesene Standorte.

V.

Ein weiterer Block betrifft die Vorhaltevergütung und die daran gekoppelten Instrumente. Deren Einführung wird zeitlich gestreckt. Die Jahre 2026 und 2027 werden als budgetneutrale Phase ausgestaltet, auf die in den Jahren 2028 und 2029 eine Konvergenzphase folgt; voll finanzwirksam wird die Vorhaltevergütung erst ab 2030. Entsprechend werden auch die mit der Vorhalte-Logik verknüpften Zuschläge und Förderbeträge, insbesondere für Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin und Koordinierungsaufgaben von Hochschulkliniken, zeitlich nachgezogen. Parallel werden auch die Informations-, Berechnungs- und Vereinbarungsfristen in den einschlägigen Vorschriften des KHEntgG und der BPflV angepasst. Für die Praxis bedeutet das, dass Krankenhäuser zusätzliche Zeit gewinnen, um sich strukturell und organisatorisch auf die neue Systematik einzustellen; zugleich verlängert sich aber auch die Phase, in der die Defizite des bisherigen Vergütungssystems fortwirken.

VI.

Für Länder, die Leistungsgruppen bereits bis zum 31. Dezember 2024 landesrechtlich zugewiesen haben, sieht der Entwurf eine verlängerte Übergangsregelung vor. Diese landesrechtlichen Zuweisungen bleiben bis Ende 2030 wirksam und bilden weiterhin die Grundlage für die Leistungsgruppenzuordnung. Zugleich werden die bundeseinheitlichen Entgeltkataloge und der Grouper weiter angewendet. Anders als es auf den ersten Blick erscheinen könnte, werden diese Länder jedoch nicht vollständig von der neuen Vorhaltevergütung ausgenommen. Auch dort greifen grundsätzlich die Regelungen des KHEntgG, einschließlich des Vorhaltebudgets. Der Entwurf schafft damit kein schlichtes Fortgelten des alten Systems, sondern ein modifiziertes Übergangsregime, in dem landesrechtliche Zuweisungen vorübergehend fortgelten, während die bundesrechtliche Vergütungslogik schrittweise an Bedeutung gewinnt.

VII.

Zentrales Finanzierungsinstrument des Strukturumbaus bleibt der Transformationsfonds nach § 12b KHG. Seine Architektur wird durch das KHAG jedoch deutlich neu justiert. Für die Jahre 2026 bis 2035 steht ein Fonds mit einem Volumen von 29 Mrd. € zur Verfügung, dessen Finanzierung nun aus Bundesmitteln abgesichert wird und damit die gesetzliche Krankenversicherung erheblich entlastet. Förderfähig sind insbesondere Vorhaben zur Konzentration stationärer Versorgungskapazitäten, zur Umwandlung von Krankenhäusern in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen einschließlich der Voraussetzungen für robotergestützte Telechirurgie, zur Bildung von Zentren und regionalen Verbünden sowie zum Aufbau integrierter Notfallstrukturen. Auch dauerhafte Standortschließungen bzw. Teilschließungen können Teil der geförderten Strukturveränderung sein. Damit bleibt der Transformationsfonds der zentrale finanzielle Hebel für die praktisch wirksame Umsetzung der Krankenhausreform.

Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass die teils kommunizierten 50 Mrd. € und die im KHAG genannten 29 Mrd. € nicht unterschiedliche Fonds beschreiben, sondern unterschiedliche Bezugsgrößen. Während 50 Mrd. € das Gesamtvolumen des Transformationsfonds bezeichnen, erfassen die 29 Mrd. € lediglich den Bundesanteil. Die restlichen 21 Mrd. € entfallen auf die Länder, sodass beide Zahlen dieselbe Finanzierungsarchitektur aus verschiedenen Perspektiven abbilden.

VIII.

Eine wichtige Rolle spielen darüber hinaus die MD-Strukturprüfungen und das MD-Berichtswesen: § 275a SGB V erhält verlängerte Fristen für die Beauftragung und den Abschluss der Prüfungen zu Leistungsgruppen-Strukturmerkmalen, und es werden klare Mitteilungspflichten verankert, wenn Strukturmerkmale später nicht mehr erfüllt werden. Die §§ 278 und 283 SGB V stärken die Datenbanklösungen des MD Bund und erlauben eine stärker digitalisierte, regelhafte Auswertung, zum Teil mit der Möglichkeit, Berichtspflichten zu verschlanken, wenn dieselben Informationen bereits in der MD-Datenbank vorliegen. Für die Krankenhäuser bleibt damit zwar die Dokumentations- und Nachweispflicht hoch, zugleich entstehen aber klar umrissene Anknüpfungspunkte für Auseinandersetzungen über verspätete oder fehlerhafte Prüfungen und deren Folgen für Leistungsgruppen und Vergütung.

IX.

Flankierend greift das KHAG auch in mehrere Spezialmaterien ein, und zwar keineswegs nur redaktionell. In der onkochirurgischen Versorgung nach § 40 KHG werden die Steuerungsmechanismen so weiterentwickelt, dass Konzentrations- und Zentrenbildung nicht an einer allzu schematischen Schwellenlogik verharren, sondern im Einzelfall stärker am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausgerichtet werden können. Zugleich werden die Regelungen zum Orientierungs- und Veränderungswert in § 10 Abs. 6 KHEntgG sowie in den korrespondierenden Vorschriften der BPflV näher an die ökonomische Realität herangerückt, indem die maßgeblichen Berechnungsparameter stärker auf die tatsächlichen Kostenentwicklungen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres bezogen werden. Auch im Bereich der Pflegepersonaluntergrenzen nach § 137i SGB V, flankiert durch die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, zeichnet sich eine inhaltliche Nachschärfung ab: Künftig soll die Differenzierung stärker pflegeaufwands- und schweregradbezogen erfolgen. Schließlich wird die bislang in § 187 Abs. 10 GWB angelegte Sonderregelung für Krankenhauszusammenschlüsse in den neuen § 186a GWB überführt, befristet und mit einer Evaluationspflicht versehen. Gerade in dieser Summe zeigt sich, dass das KHAG nicht nur die großen Linien von Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung und Transformationsfonds fortschreibt, sondern auch in angrenzenden Spezialregimen die rechtlichen Voraussetzungen für Konzentration, Spezialisierung und Strukturumbau konsistenter ausgestaltet.

Hieraus ergeben sich u.a. folgende wichtige Punkte, die es für Krankenhäuser im Vorfeld zu prüfen gilt:

Erstens sollten Krankenhäuser ihre bestehenden Leistungen und Standorte konsequent an den neuen Qualitätsvorgaben ausrichten, indem sie die tatsächlichen Strukturen systematisch an den Anforderungen aus § 135e SGB V sowie den Kriterien der Anlage 1 spiegeln. Ziel ist es, frühzeitig jene „roten Bereiche“ zu identifizieren, in denen absehbar Handlungsbedarf entsteht, etwa bei der Personalausstattung, bei Kooperations- und Netzwerkstrukturen oder bei apparativen und infrastrukturellen Mindestvoraussetzungen. So lassen sich Lücken nicht nur benennen, sondern priorisieren und in realistische Maßnahmen übersetzen.

Zweitens empfiehlt es sich, sämtliche für die Leistungsgruppen relevanten Strukturmerkmale je Standort vollständig zu erfassen, die dazugehörigen Nachweise zu vereinheitlichen und daraus eine belastbare Dokumentations- und Prozesslogik zu entwickeln. Dazu gehört insbesondere ein Zeit- und Fristenplan, der sicherstellt, dass Prüfaufträge fristgerecht gestellt, Unterlagen vollständig vorbereitet und Rückfragen effizient bearbeitet werden können. Wer diesen Ablauf früh standardisiert, reduziert Reibungsverluste, vermeidet Fristversäumnisse und verkürzt die Bearbeitungszeiten in der Praxis erheblich.

Drittens sollte für jeden einzelnen Standort ein strategisches „Wunsch-Portfolio“ an Leistungsgruppen erarbeitet werden, das nicht nur die medizinischen Schwerpunkte abbildet, sondern auch Planfallzahlen, regionale Versorgungsfunktionen und tragfähige Sicherstellungsargumente umfasst. Dieses Portfolio bildet die Grundlage, um in die Verhandlungen nach Krankenhausfinanzierungsgesetz § 6a KHG strukturiert und offensiv hineingehen zu können – mit einer konsistenten Erzählung, warum gerade dieser Standort welche Leistungen in welcher Tiefe und Breite erbringen soll und welche Versorgungslücken andernfalls entstehen würden.

Viertens sollten Krankenhäuser – auch wenn Fristen verschoben werden – intern frühzeitig modellieren, wie sich die Vorhaltevergütung sowie veränderte Zuschlags- und Finanzierungsmechanismen auf die einzelnen Standorte auswirken. Praktisch bedeutet das. Gewinner- und Verlierer-Konstellationen transparent machen, mögliche Quersubventionierungen erkennen und daraus ableiten, wo Profilschärfung, Kooperation oder strukturelle Anpassungen erforderlich werden. Gerade weil solche Effekte selten gleichmäßig verteilt sind, ist diese Vorab-Simulation der beste Schutz vor Überraschungen, wenn die finanziellen Stellschrauben tatsächlich greifen.

Fünftens ist es sinnvoll, potenzielle Projekte für den Transformationsfonds früh zu konkretisieren, statt erst dann zu reagieren, wenn Förderfenster oder Antragsfristen Druck erzeugen. Dazu gehören etwa Standortkonzentrationen, Umwandlungen in sektorenübergreifende Einrichtungen, der Aufbau telemedizinischer Verbünde oder auch gesellschaftsrechtliche Lösungen wie Kooperationen und Fusionen. Wenn diese Vorhaben als priorisierte Projektliste mit klaren Zielen, groben Budgets, Umsetzungslogik und Zeithorizont vorliegen, kann das Haus opportunitätsfähig handeln – also schnell entscheiden und sofort belastbar in Antrags- und Verhandlungssituationen gehen.